191
Beweisrechtlich handelt es sich bei den Testaten um schriftliche Erklärungen von Zeugen. Sie sind nicht als amtliche
Auskünfte (vgl. nur Damrau/Weinland, in: Krüger/Rauscher, Münchener Kommentar zur ZPO, 6. Aufl. 2020, § 373 Rn.
28) zu bewerten, weil die Verfasser in das Verfahren - wenn auch nur mittelbar - involviert sind (vgl. zur Abgrenzung
BVerwG, Beschluss vom 11. Januar 1988 - 4 B 256/87 -, NJW 1988, S. 2491). Hinsichtlich ihres Beweiswerts ist zu
berücksichtigen, dass diese Erklärungen von den Testierenden in ihrer jeweiligen amtlichen Eigenschaft abgegeben
wurden. Ein falsches Testat und die damit einhergehende Verantwortung für ein mögliches Scheitern des Verfahrens
wäre für den jeweiligen Testierenden mit einem erheblichen persönlichen und politischen Risiko verbunden. Dies spricht
dafür, dass die Testate nicht leichtfertig abgegeben wurden. Sie sind als Beweismittel für die Beachtung des
Grundsatzes der Staatsfreiheit gegenüber der Antragsgegnerin grundsätzlich geeignet, da im Verfassungsprozess als
Beweismittel alle Erkenntnisquellen in Betracht kommen, die dem Gericht die Überzeugung von der Wahrheit des
entscheidungserheblichen Sachverhalts zu verschaffen vermögen. Einen Numerus clausus der Beweismittel kennt das
Bundesverfassungsgerichtsgesetz nicht (vgl. BVerfGE 144, 20 <169 Rn. 431 f.> m.w.N.).
192
Davon ausgehend ist mit den vorgelegten Testaten und sonstigen Unterlagen hinreichend dokumentiert, dass der
Einsatz von V-Leuten und Verdeckten Ermittlern auf den Führungsebenen der Antragsgegnerin während des laufenden
Finanzierungsausschlussverfahrens unterblieben ist. Demgemäß ist dem Grundsatz der Staatsfreiheit im vorliegenden
Finanzierungsausschlussverfahren Rechnung getragen.
193
cc) Dem steht nicht entgegen, dass in Berlin und Sachsen nach Abschluss des Verbotsverfahrens gegen die
Antragsgegnerin Anfang des Jahres 2017 die damaligen Weisungslagen zur Vermeidung von Verfahrenshindernissen
zeitweise aufgehoben wurden. In Berlin wurde die Weisungslage mit Schreiben vom 20. Oktober 2017 wieder in Kraft
gesetzt, in Sachsen bereits am 17. Februar 2017. Sowohl die Polizeipräsidentin des Landes Berlin als auch das
sächsische Innenministerium haben bestätigt, dass in den Zeiträumen, in denen die Weisungslage nicht bestanden
habe, keine Quellen auf den Führungsebenen der Antragsgegnerin eingesetzt oder geführt worden seien.
194
dd) Soweit die Antragsgegnerin hinsichtlich der Kontaktaufnahmen des Landesverfassungsschutzamtes NordrheinWestfalen mit Mitgliedern ihres Landesverbands Nordrhein-Westfalen im Februar und März 2023 rügt, darin liege eine
Verletzung des Grundsatzes der Staatsfreiheit, ist dem nicht zu folgen. Der Vertreter des Landesamtes für
Verfassungsschutz (LfV) des Landes Nordrhein-Westfalen hat in der mündlichen Verhandlung glaubhaft ausgeführt,
dass es sich dabei nicht um Anwerbeversuche von V-Leuten gehandelt habe, sondern die Treffen beziehungsweise
Kontaktaufnahmen offene Befragungen im Sinne von § 6 Abs. 1 VSG NRW gewesen seien. Gerade um die
Staatsfreiheit der Antragsgegnerin zu gewährleisten, habe man sich für eine offene Ansprache und eine auf
Freiwilligkeit beruhende Befragung einer größeren Zahl von Mitgliedern der Antragsgegnerin mit dem Ziel entschieden,
Informationen über deren beabsichtigte strategische Neuausrichtung zu erlangen. Zu widersprüchlichen
Loyalitätsansprüchen durch die Doppelfunktion als Parteimitglieder einerseits und als Informanten für staatliche
Behörden andererseits könne es daher nicht gekommen sein. Damit sei eine Beeinträchtigung der freien und
selbstbestimmten Willensbildung und Selbstdarstellung der Partei im Finanzierungsausschlussverfahren
auszuschließen.
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2. Aufgrund der vorgelegten Testate ist ebenso von der Quellenfreiheit des zulasten der Antragsgegnerin vorgelegten
Beweismaterials auszugehen.
196
a) Im Urteil vom 17. Januar 2017 nahm der Zweite Senat an, dass die von der Antragsgegnerin behauptete fehlende
Quellenfreiheit wesentlicher Teile des zu ihren Lasten vorgelegten Beweismaterials aufgrund der seinerzeit
abgegebenen Testate einer Fortführung des Verfahrens nicht entgegenstand (vgl. BVerfGE 144, 20 <180 ff. Rn. 465
ff.>).
197
b) Die Antragsteller haben für die Zeit nach der Entscheidung vom 17. Januar 2017 wiederum zum Nachweis der
Quellenfreiheit des mit Antragstellung und mit Nachtrag vom April 2023 neu eingeführten Beweismaterials Testate vom
selben Personenkreis der Bundes- und Landesebene vorgelegt, der die Staatsfreiheit der Führungsebene der
Antragsgegnerin bestätigt hat. Die Antragsteller haben versichert, der vorliegende Antrag basiere nur auf Material, das
"quellenfrei" im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sei. Zur Überprüfung der Quellenfreiheit der
Belege sei ein konsequent eingehaltener Abstimmungsprozess zwischen Bund und Ländern etabliert worden: erste
Überprüfung durch die jeweilige Landes- oder Bundesbehörde; zweite Überprüfung nach Zusammenstellung der Belege
in einem bundesweiten Abstimmungsprozess zwischen dem Bundesamt für Verfassungsschutz, den
Bundessicherheitsbehörden, den Landesämtern für Verfassungsschutz und den Landespolizeien; dritte Überprüfung
durch die beteiligten Behörden bei Antragstellung. In der mündlichen Verhandlung am 4. Juli 2023 hat der Präsident des
Bundesamtes für Verfassungsschutz die Quellenfreiheit der 2.253 erhobenen und der Materialsammlung
zugrundeliegenden Einzelbelege nochmals bestätigt.
Der Beweiswert dieser Testate entspricht demjenigen der Testate zur Einhaltung der Staatsfreiheit. Sie sind folglich