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(b) Jedenfalls seien die vorgebrachten Argumente für eine Rechtfertigung des Finanzierungsausschlusses ungeeignet.
Der Grundsatz der "wehrhaften Demokratie" könne nicht als Rechtfertigung dienen, weil er lediglich einen dogmatischen
Sammelbegriff für unterschiedliche Vorschriften des Grundgesetzes zum präventiven Verfassungsschutz bilde, die nicht
an der Ewigkeitsgarantie des Art. 79 Abs. 3 GG teilnähmen. Zudem werde übersehen, dass bei Parteien mit "falschem"
Programm, aber fehlender "Potentialität" keine Notwendigkeit zum präventiven Verfassungsschutz bestehe. Vielmehr
gehe es um eine Bestrafung für ein falsches Parteiprogramm. Diese pönale Zielsetzung, durch die sich Art. 21 Abs. 3
GG von Art. 21 Abs. 2 GG unterscheide, erweise sich von vornherein als zur verfassungsrechtlichen Rechtfertigung
untauglich. Selbst der Grundsatz der "wehrhaften Demokratie" lasse es jenseits abstrakter Gefahrenlagen nicht zu,
politische Gegner allein wegen ihrer "falschen" Gesinnung zu drangsalieren. Die Regelung verfolge damit keinen
legitimen Zweck.
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(c) Selbst bei unterstellter präventiver Zielsetzung erwiese sich ein Entzug der staatlichen Parteienfinanzierung zum
Schutz der Rechtsgüter der freiheitlichen demokratischen Grundordnung als von vornherein ungeeignet, da der Erhalt
von Mitteln aus der staatlichen Parteienfinanzierung in der Vergangenheit nicht dazu geführt habe, dass die Parteien
infolgedessen näher an die Potentialitätsschwelle herangerückt seien. Das gleichfalls immer wieder bemühte Argument,
es sei unerträglich, dass eine "verfassungsfeindliche" Partei staatliche Gelder erhalte, sei kein rechtliches, sondern ein
rein politisches. Solange eine Partei zugelassener Teilnehmer im demokratischen Wettbewerb sei, stünden ihr
dieselben Rechte zu. Jenseits der Potentialität bestehe keine Verfassungstreuepflicht.
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(d) Es könne auch nicht eingewendet werden, die Zulässigkeit des Ausschlusses "verfassungsfeindlicher" Parteien aus
der Parteienfinanzierung ergebe sich denklogisch daraus, dass sogar ein Parteiverbot rechtlich zulässig wäre. Dies
berücksichtige nicht, dass sich der Entzug nicht als Minus, sondern als Aliud zu einem kompletten Verbot darstelle.
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(e) Hinzu komme, dass sich das Grundgesetz für ein Mehrparteiensystem entschieden habe. Angesichts dieser
Entscheidung sei es widersprüchlich, die menschenrechtlich begründete Kernanforderung des Demokratieprinzips, allen
Bürgern
freie
und
gleiche
Mitwirkungsmöglichkeiten
zu
garantieren,
ausgerechnet
bei
deren
zentralem
Handlungsinstrument, nämlich den politischen Parteien, zurückzunehmen.
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bb) Es fehle zudem das Rechtsschutzbedürfnis für einen Finanzierungsausschluss der Antragsgegnerin, weil sie infolge
ihrer mäßigen Wahlergebnisse nahezu vollständig aus der staatlichen Finanzierung herausgefallen sei und der Antrag
somit ins Leere gehe.
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b) Der Antrag sei jedenfalls unbegründet. Die Voraussetzungen des Art. 21 Abs. 3 GG lägen nicht vor. Die
Programmatik der Antragsgegnerin sei gemessen am Maßstab der freiheitlichen demokratischen Grundordnung nicht
zu beanstanden. Jedenfalls fehle es am Tatbestandsmerkmal des "Darauf Ausgerichtetseins", weil auch im Rahmen des
Art. 21 Abs. 3 GG auf das Potentialitätskriterium nicht verzichtet werden könne.
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aa) Hauptangriffspunkt der Antragsteller und des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Januar 2017 sei der
Volksbegriff im Parteiprogramm der Antragsgegnerin. Gegen diesen gebe es aber nichts zu erinnern. Insbesondere sei
die Annahme eines Verstoßes gegen die Menschenwürde abwegig.
Ein auf dem ethnischen Volksbegriff beruhendes Staatsangehörigkeitsverständnis sei weit von Grausamkeiten wie