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Die Staatsfreiheit der Antragsgegnerin sei spätestens seit Ende 2012 sichergestellt und bestehe ununterbrochen fort.
Das Bundesverfassungsgericht habe in seinem Urteil vom 17. Januar 2017 (BVerfGE 144, 20) für den Zeitraum vom 6.
Dezember 2012 bis zum 17. Januar 2017 festgestellt, dass keine V-Leute oder Verdeckten Ermittler auf den
Führungsebenen der Antragsgegnerin tätig gewesen seien. Sowohl im Bereich des Verfassungsschutzes als auch der
Polizei werde das Gebot der Staatsfreiheit unverändert bis zum vollständigen Abschluss des Verfahrens zum
Ausschluss der NPD von der staatlichen Parteienfinanzierung beachtet. In den Bundes- und Landesvorständen der
Antragsgegnerin und ihrer Teilorganisationen würden keine Quellen im Sinne von Verdeckten Ermittlern, Under-CoverAgents oder Vertrauenspersonen eingesetzt. Die seit 2012 bestehende Weisungslage sei nur in Berlin und Sachsen
vorübergehend aufgehoben und nach kurzer Zeit wiederhergestellt worden. Dies habe sich nicht verfahrensrelevant
ausgewirkt. Zudem hätten die Behörden zahlreiche weitere Maßnahmen getroffen, um die Mitarbeiter auf die
Weisungslage hinzuweisen und für deren Einhaltung zu sensibilisieren.
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bb) Der Antrag basiere auf Material, das "quellenfrei" im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sei,
was durch entsprechende Testate bestätigt werde. Bei Belegen der Kategorie 1 handele es sich um Material, "das einer
Person als Autor oder Urheber inhaltlich zugeordnet werden könne". Diesbezüglich werde bestätigt, dass die jeweilige
Person nach dem 1. Januar 2012 keine eingesetzte Quelle des Verfassungsschutzes oder der Polizei eines Landes
oder des Bundes gewesen sei. Bei Belegen der Kategorie 2, die nicht einer einzelnen Person, sondern nur der
Organisation insgesamt zugeordnet werden könnten, bestätigten Bund und Länder die inhaltliche Quellenfreiheit
dergestalt, dass zum Zeitpunkt, zu dem das Beweismittel entstanden sei, in dem hierfür verantwortlichen Personenkreis
weder vom Verfassungsschutz noch von der Polizei des für die Beobachtung der Antragsgegnerin jeweils zuständigen
Landes oder des Bundes Quellen im obigen Sinne eingesetzt worden seien (vgl. schon BVerfGE 144, 20 <51 f. Rn.
17>).
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cc) Schließlich sei eine Ausspähung der Prozessstrategie der Antragsgegnerin ausgeschlossen. Schon für das
Verbotsverfahren von 2013 bis 2017 hätten die Sicherheitsbehörden des Bundes und der Länder durch Erlasse und
Weisungen entsprechende Maßnahmen ergriffen, die das Bundesverfassungsgericht für ausreichend befunden habe
(vgl. BVerfGE 144, 20 <182 ff. Rn. 475 ff.>). Diese Weisungslage sei aufrechterhalten worden. Nach Bestellung eines
Verfahrensbevollmächtigten durch die Antragsgegnerin würden die Sicherheitsbehörden dessen privilegierte Stellung
beachten, wobei vorsorglich davon ausgegangen worden sei, dass Rechtsanwalt (...) benannt werde, und auch im
Vorhinein schon Schutzmaßnahmen insoweit getroffen worden seien.
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b) Der Antrag sei auch begründet. Die Antragsgegnerin sei sowohl nach ihren Zielen als auch nach dem ihr
zurechenbaren Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgerichtet, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu
beeinträchtigen und zu beseitigen.
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aa) Die normativen Grundlagen des Ausschlusses der Antragsgegnerin von der staatlichen Parteienfinanzierung seien
verfassungsgemäß. Insbesondere liege mit Art. 21 Abs. 3 GG kein Fall verfassungswidrigen Verfassungsrechts vor.
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(1) Die Neuregelung verstoße nicht gegen das durch Art. 79 Abs. 3 GG geschützte Demokratieprinzip aus Art. 20 GG.
Eine staatliche Parteienfinanzierung sei verfassungsrechtlich nicht geboten und damit auch nicht von Art. 79 Abs. 3 GG
umfasst. Jedenfalls sei die Parteienfreiheit im Sinne von Art. 21 Abs. 1 GG vom Finanzierungsausschlussverfahren nicht
betroffen. Es fehle an einem Ausschluss von Formen politischer Teilhabe, auf die eine Partei einen
verfassungsunmittelbaren Anspruch habe (z.B. Stadthallennutzung, Sendezeiten zur Wahlwerbung). Soweit eingewandt
werde, dass ein Finanzierungsausschluss wie ein Parteiverbot wirke und damit die Potentialitätsanforderung umgangen
werde, stehe dem schon entgegen, dass der verfassungsändernde Gesetzgeber auch ein Parteiverbot ohne
Potentialitätskriterium einführen könnte. Ein solches wäre, da die Rechtsprechung früher die Potentialität nicht gefordert
habe, verfassungskonform. Zudem stelle der Finanzierungsausschluss auch deshalb kein faktisches Parteiverbot dar,
weil eine Partei ohnehin zur vorrangig privaten Finanzierung verpflichtet sei (vgl. § 18 Abs. 5 PartG).
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(2) Die - durch das Finanzierungsausschlussverfahren tangierte - Chancengleichheit der Parteien als Ausfluss des
Demokratieprinzips sei nicht verletzt. Die Chancengleichheit der Parteien sei vom Verfassungsgeber nicht als absolut
geschütztes Gut konzipiert worden. Eine Einschränkung zum Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung,
dem auch der Finanzierungsausschluss diene, müsse möglich sein. Das Parteienprivileg adressiere nur den einfachen
Gesetzgeber und die Verwaltung. Dem verfassungsändernden Gesetzgeber stehe es zu, die Präventionsmaßnahme
des Art. 21 Abs. 2 GG zu ergänzen. Der Schutz der wehrhaften Demokratie stelle einen sachlichen Grund für eine
Differenzierung in der Form des Ausschlusses aus der staatlichen Parteienfinanzierung dar.
(3) Die konkrete Ausgestaltung des Art. 21 Abs. 3 GG unterschreite auch nicht den von Art. 79 Abs. 3 GG gesetzten