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Auch für die Jungen Nationalisten sind das Volk und die "Volksgemeinschaft" und nicht der einzelne Mensch zentraler
Bezugspunkt des politischen Handelns. Unter der Rubrik "Standpunkte" fordern sie auf ihrer Homepage https://jungenationalisten.de, abgerufen am 7. März 2019, eine Wende hin zu "völkischem Bewusstsein":
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Wir sind die autochthone Jugend Europas und damit zum Erhalt unserer Lebensweise und des Fortbestands unserer
Völker verpflichtet. Als Nationalisten inmitten des Kontinents kämpfen wir um unser Selbstbestimmungsrecht. In Zeiten
des Suizids der dekadenten, blinden und scheinbar völlig seelenlosen Massen bilden wir bundesweit die Idealisten von
morgen aus. [...] Diese Wende, hin zu Rechtstaatlichkeit und völkischem Bewusstsein, wird nicht alleine durch Wahlen,
sondern vielmehr durch Gegenkultur und das Wirken in allen gesellschaftlich relevanten Bereichen eingeläutet. Wir sind
angetreten, um unsere Nation und unser Erbe vor dem Untergang zu bewahren.
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Die "Volksgemeinschaft" gebe jungen Leuten Identität und Wertorientierung:
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Ziel einer gesunden und zukunftsfesten Politik muss es sein, dass die Jugend Perspektiven für sich selbst und ihre
Heimat hat. Eine ordentliche Ausbildung, die es ermöglicht aus eigener Kraft zu leben und sich und seiner Familie etwas
aufzubauen. Dies eingebettet in unsere arteigene Kultur in einer Volksgemeinschaft, die jungen Leuten erst wieder
Identität und Werteorientierung geben kann.
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(3) Die hiergegen seitens der Antragsgegnerin geltend gemachten Einwände greifen nicht durch.
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(a) Die Antragsgegnerin hält einen Verstoß des ethnischen Volksbegriffs gegen die Menschenwürde für abwegig; es
handele sich bei diesem vielmehr um das tradierte Kernelement des deutschen Staatsangehörigkeitsrechts. Sie
bekenne sich zur "Vielfalt der Völker als Träger der Kulturen", die sich durch Abstammung, Sprache, geschichtliche
Erfahrungen und Wertvorstellungen unterschieden, und beziehe sich mit ihrem Volksbegriff auf Herder, der Völker als
kulturelle Größen begreife und dessen Volksbegriff nicht rassisch konstruiert sei. Außerdem mache das Parteiprogramm
deutlich, dass die Antragsgegnerin nicht von einer völlig homogenen Volksmasse ausgehe.
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Die "Volksgemeinschaft" stelle kein Zwangskollektiv dar, sondern das Idealbild einer möglichst harmonischen
Gesellschaftsordnung, die "Klassenschranken, Standesdenken und Klassenkampf" entgegenwirke. Es sei dem
Einzelnen freigestellt, ob er sich als Teil der "Volksgemeinschaft" begreife und an dieser mitwirken wolle; die
Menschenwürdegarantie werde hiervon unabhängig gewährleistet. Wenn das Parteiprogramm formuliere, "die
Grundrechte müssen in unserem Land für jeden Deutschen, ungeachtet seiner politischen Einstellung, Gültigkeit
besitzen" (vgl. Parteiprogramm der NPD vom 4./5. Juni 2010, 2. Aufl. 2013, S. 42), führe dies nicht zu einer
Grundrechtsexklusion von Ausländern.
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Die von den Antragstellern vorgelegten Belege hält die Antragsgegnerin für per se ungeeignet, weil sich ihr Beweiswert
weitgehend in der Feststellung erschöpfe, dass die Antragsgegnerin am ethnischen Volksbegriff festhalte, der aber
gerade nicht im Widerspruch zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung stehe.
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(b) Die Antragsgegnerin wiederholt damit im Wesentlichen ihr Vorbringen aus dem zweiten gegen sie gerichteten
Verbotsverfahren. Dies gilt insbesondere für ihren Vortrag zum tradierten Staatsangehörigkeitsrecht, zum Aufsetzen auf
dem Volksbegriff Herders und zur Interpretation des Begriffs der "Volksgemeinschaft" (vgl. BVerfGE 144, 20 <129 ff. Rn.
292 ff.>). Die insoweit von der Antragsgegnerin in Bezug genommenen Quellen lagen ebenfalls schon im
vorausgegangenen Verbotsverfahren vor und waren Gegenstand der dortigen Entscheidungsfindung.
Der Zweite Senat hat im Urteil vom 17. Januar 2017 dargelegt, dass durch das Verteidigungsvorbringen der
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