338 aa) Da es in der Europäischen Menschenrechtskonvention an einer speziellen Regelung der Rechte politischer Parteien fehlt, hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte als Maßstab für die Konventionskonformität von Parteiverboten vor allem die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit aus Art. 11 EMRK herangezogen. Dabei erkennt er die Möglichkeit eines Parteiverbots zum Schutz der Demokratie grundsätzlich als konventionskonform an. Zu prüfen sei aber stets die Rechtfertigung des Eingriffs nach Art. 11 Abs. 2 Satz 1 EMRK, die voraussetze, dass das Parteiverbot in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist (vgl. BVerfGE 144, 20 <234 Rn. 608 f.> m.w.N.). Beurteilt wird dies aufgrund einer Verhältnismäßigkeitsprüfung, die zunächst nach einem legitimen Zweck, sodann nach einem dringenden sozialen Bedürfnis und schließlich nach der Angemessenheit der Maßnahme fragt (vgl. etwa EGMR <GK>, Socialist Party and Others v. Turkey, Urteil vom 25. Mai 1998, Nr. 20/1997/804/1007, § 49; Refah Partisi and Others v. Turkey, Urteil vom 13. Februar 2003, Nr. 41340/98 u.a., § 104; EGMR, Herri Batasuna and Batasuna v. Spain, Urteil vom 30. Juni 2009, Nr. 25803/04, 25817/04, § 83 f.; siehe auch BVerfGE 144, 20 <234 ff. Rn. 609 ff.>). Dabei seien auch die historischen Erfahrungen und Entwicklungen in dem betreffenden Konventionsstaat zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 144, 20 <236 Rn. 614> m.w.N.). 339 Die Angemessenheit eines Parteiverbots setze voraus, dass die sich aus dem nationalen Recht ergebenden Folgen nicht außer Verhältnis zur Schwere der festgestellten Bedrohung für die Demokratie stünden. In der Regel folge aus dem Vorliegen eines dringenden Bedürfnisses auch die Angemessenheit des Verbots (vgl. EGMR <GK>, Refah Partisi and Others v. Turkey, Urteil vom 13. Februar 2003, Nr. 41340/98 u.a., §§ 133 f.; EGMR, Herri Batasuna and Batasuna v. Spain, Urteil vom 30. Juni 2009, Nr. 25803/04 u.a., § 93; Eusko Abertzale Ekintza - Acción Nacionalista Vasca <EAEANV> c. Espagne, Urteil vom 15. Januar 2013, Nr. 40959/09, § 81; siehe auch BVerfGE 144, 20 <237 Rn. 615 f.>). 340 bb) Diese Rechtsprechung kann nicht uneingeschränkt auf Finanzierungsausschlüsse politischer Parteien übertragen werden, da es sich bei Art. 11 EMRK um eine freiheitsrechtliche Gewährleistung handelt, die einen lediglich abwehrrechtlichen Gehalt hat und auf staatliche Leistungen nicht unmittelbar anwendbar ist (vgl. Jores, Der Ausschluss verfassungsfeindlicher Parteien von der staatlichen Parteienfinanzierung nach Art. 21 Abs. 3 GG, 2021, S. 317-326; Walter/Herrmann, ZG 2017, S. 306 <321 f.>; Walter, Geht der Ausschluss der NPD von der staatlichen Parteienfinanzierung auf der Grundlage des neugefassten Art. 21 GG mit der Europäischen Menschenrechtskonvention konform?, Rechtsgutachten vom 18. Juni 2019, S. 2 ff., 9 ff.). Die Gewährung staatlicher Finanzierungsleistungen stellt sich nicht als ein Eingriff in die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit einer politischen Partei dar. 341 cc) Staatliche Leistungsgewährungen sind stattdessen am Maßstab des Art. 14 EMRK zu messen. Danach ist der Genuss der in der Europäischen Menschenrechtskonvention anerkannten Rechte und Freiheiten diskriminierungsfrei zu gewährleisten. Als ein solches Konventionsrecht kommt vorliegend Art. 11 EMRK in Betracht, der zwar kein eigenes Gleichheitsgebot beinhaltet, aber als Freiheitsrecht die Anwendbarkeit von Art. 14 EMRK vermittelt. 342 Demgemäß ist konventionsrechtlicher Maßstab für den Ausschluss politischer Parteien von der staatlichen Finanzierung Art. 14 in Verbindung mit Art. 11 EMRK. Erweitert der Staat die finanziellen Handlungsspielräume der politischen Parteien, so muss gewährleistet werden, dass dies diskriminierungsfrei erfolgt (vgl. Walter/Herrmann, ZG 2017, S. 306 <321 f.>; Jores, Der Ausschluss verfassungsfeindlicher Parteien von der staatlichen Parteienfinanzierung nach Art. 21 Abs. 3 GG, 2021, S. 317 ff.). Schließt er einzelne Parteien aus der staatlichen Finanzierung aus, bedarf eine solche Ungleichbehandlung der Rechtfertigung. Erforderlich hierfür ist aus Sicht des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, dass sie einem legitimen Zweck dient und ein angemessenes Verhältnis zwischen Ungleichbehandlung und verfolgtem Zweck besteht (vgl. EGMR <GK>, Fabris v. France, Urteil vom 28. Februar 2013, Nr. 16574/08, § 56 m.w.N.). 343 dd) Davon ausgehend sind keine durchgreifenden konventionsrechtlichen Bedenken gegen den Ausschluss verfassungsfeindlicher Parteien von der staatlichen Finanzierung gemäß Art. 21 Abs. 3 GG ersichtlich. (1) Bei der Frage, ob der Finanzierungsausschluss einer politischen Partei einen legitimen Zweck verfolgt, kann auf die

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