320 Demgegenüber sollte nach dem Willen des verfassungsändernden Gesetzgebers die Neuregelung die Möglichkeit eröffnen, Parteien, die eine gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland gerichtete Zielsetzung verfolgen, von vornherein bei der Gewährung staatlicher Zuschüsse unberücksichtigt zu lassen. Die verfassungsfeindliche Zielrichtung sollte "alleinige Tatbestandsvoraussetzung für einen Ausschluss politischer Parteien von der staatlichen Parteienfinanzierung sein, ohne dass es auf die Wahrscheinlichkeit eines Erfolgs ankommen würde" (vgl. BTDrucks 18/12357, S. 1). Dem "Potentialitätserfordernis" sollte für den Ausschluss von der staatlichen Finanzierung aus Art. 21 Abs. 3 Satz 1 GG gerade keine Relevanz zukommen (vgl. BTDrucks 18/12357, S. 6). Vielmehr sollte eine "abgestufte Sanktionsmöglichkeit" (vgl. BTDrucks 18/12357, S. 1; so auch in BVerfGE 144, 20 <241 f. Rn. 624>) geschaffen werden, bei der im Falle der Nichtgewährung staatlicher Zuschüsse gegenüber dem Parteiverbot geringere Anforderungen ausreichen sollten. Dementsprechend wurde bei ansonsten bewusst übernommenem Wortlaut des Art. 21 Abs. 2 GG das Tatbestandsmerkmal "Darauf Ausgehen" durch das Tatbestandsmerkmal "Darauf Ausgerichtetsein" ersetzt (vgl. Müller, DVBl 2018, S. 1035 <1038>; Lenz/Hansel, BVerfGG, 3. Aufl. 2020, § 43 Rn. 11). 321 Unzutreffend ist es daher, wenn die Antragsgegnerin behauptet, Ziel sei es gewesen, einen in jedweder Hinsicht gleichlaufenden Tatbestand zu schaffen, der dem Bundesverfassungsgericht nur - über die bis dahin geltende Rechtslage hinaus - die Möglichkeit an die Hand geben sollte, bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen einschließlich des Kriteriums der Potentialität zwischen verschiedenen Rechtsfolgen zu wählen. Vielmehr ist ein Stufenverhältnis zwischen Art. 21 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 GG beabsichtigt; die im Vergleich zum Parteiverbot regelmäßig milderen Rechtsfolgen des Art. 21 Abs. 3 GG sollen mit niedrigeren Tatbestandsanforderungen einhergehen (so auch Drossel, GSZ 2018, S. 97 <98>; Jores, Der Ausschluss verfassungsfeindlicher Parteien von der staatlichen Parteienfinanzierung nach Art. 21 Abs. 3 GG, 2021, S. 164; Nikkho, Der Ausschluss aus der staatlichen Parteienfinanzierung, 2021, S. 136). Mit der Regelung sollte dem Hinweis des Bundesverfassungsgerichts, dass die Sanktionierung der Erfüllung einzelner Tatbestandsmerkmale des Art. 21 Abs. 2 GG Sache des verfassungsändernden Gesetzgebers sei, Rechnung getragen werden. Dem Ausnahmecharakter der Norm entsprechend wird für das weitergehende Parteiverbot am "Darauf Ausgehen" festgehalten, während der Ausschluss verfassungsfeindlicher Parteien von staatlichen Geldleistungen bereits möglich sein soll, wenn noch keine Anhaltspunkte vorliegen, die ein Erreichen der verfassungsfeindlichen Ziele der Partei möglich erscheinen lassen. 322 c) Abgesehen von der Potentialität ist der Begriff des "Darauf Ausgerichtetseins" in Art. 21 Abs. 3 Satz 1 GG allerdings entsprechend demjenigen des "Darauf Ausgehens" auszulegen (so auch Ipsen/Koch, in: Sachs, GG, 9. Aufl. 2021, Art. 21 Rn. 213; Ipsen, JZ 2017, S. 933 <934>; Müller, DVBl 2018, S. 1035 <1038>; Shirvani, DÖV 2018, S. 921 <924 f.>). 323 aa) (1) Demgemäß erfordert auch Art. 21 Abs. 3 Satz 1 GG ein aktives, planmäßiges Handeln zur Beseitigung oder Beeinträchtigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung (vgl. Shirvani, DÖV 2018, S. 921 <925>). Art. 21 Abs. 3 Satz 1 GG ist - ebenso wie Art. 21 Abs. 2 GG (vgl. BVerfGE 144, 20 <220 Rn. 573>) - nicht auf die Sanktionierung von Ideen oder Überzeugungen gerichtet. Das Grundgesetz erzwingt als freiheitliche Grundordnung keine gedankliche Werteloyalität seiner Bürgerinnen und Bürger oder Parteien (vgl. BVerfGE 124, 300 <320>; Hopfauf, ZRP 2017, S. 124 <125>). Die Regelung des Art. 21 Abs. 3 Satz 1 GG beinhaltet ebenso wenig wie Art. 21 Abs. 2 GG ein Gesinnungsoder Weltanschauungsverbot (vgl. Nikkho, Der Ausschluss aus der staatlichen Parteienfinanzierung, 2021, S. 138). Die Norm soll nicht den "bösen Gedanken" an sich ahnden (vgl. Kliegel, in: Naumann/Modrzejewski, Linien der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, Bd. 5, 2019, S. 375 <394>). Vielmehr soll der freiheitliche demokratische Rechtsstaat denjenigen, die aktiv auf seine Beeinträchtigung oder Beseitigung hinwirken, nicht auch noch die (finanziellen) Mittel hierfür an die Hand geben (vgl. hierzu Morlok, ZRP 2017, S. 66 <67>; Shirvani, DÖV 2018, S. 921 <923>). Daraus folgt aber, dass auch im Hinblick auf Art. 21 Abs. 3 Satz 1 GG ein qualifiziertes Handeln der Art erforderlich ist, dass die betroffene Partei über das "Bekennen" ihrer verfassungsfeindlichen Ziele hinaus die Grenze zum "Bekämpfen" der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder des Bestandes des Staates überschreiten muss (vgl. Nikkho, Der Ausschluss aus der staatlichen Parteienfinanzierung, 2021, S. 138 f.). Ist dies nicht der Fall, erfordert der Schutz der Verfassung auch keinen Ausschluss der Partei aus der staatlichen Teilfinanzierung, da diese Mittel gerade nicht dazu eingesetzt werden, gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung vorzugehen. (2) Daher setzt ein "Darauf Ausgerichtetsein" (ebenfalls) ein gezieltes Handeln im Sinne qualifizierter Vorbereitung einer

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