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Demgegenüber sollte nach dem Willen des verfassungsändernden Gesetzgebers die Neuregelung die Möglichkeit
eröffnen, Parteien, die eine gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung oder den Bestand der Bundesrepublik
Deutschland gerichtete Zielsetzung verfolgen, von vornherein bei der Gewährung staatlicher Zuschüsse
unberücksichtigt zu lassen. Die verfassungsfeindliche Zielrichtung sollte "alleinige Tatbestandsvoraussetzung für einen
Ausschluss politischer Parteien von der staatlichen Parteienfinanzierung sein, ohne dass es auf die Wahrscheinlichkeit
eines Erfolgs ankommen würde" (vgl. BTDrucks 18/12357, S. 1). Dem "Potentialitätserfordernis" sollte für den
Ausschluss von der staatlichen Finanzierung aus Art. 21 Abs. 3 Satz 1 GG gerade keine Relevanz zukommen (vgl.
BTDrucks 18/12357, S. 6). Vielmehr sollte eine "abgestufte Sanktionsmöglichkeit" (vgl. BTDrucks 18/12357, S. 1; so
auch in BVerfGE 144, 20 <241 f. Rn. 624>) geschaffen werden, bei der im Falle der Nichtgewährung staatlicher
Zuschüsse gegenüber dem Parteiverbot geringere Anforderungen ausreichen sollten. Dementsprechend wurde bei
ansonsten bewusst übernommenem Wortlaut des Art. 21 Abs. 2 GG das Tatbestandsmerkmal "Darauf Ausgehen" durch
das Tatbestandsmerkmal "Darauf Ausgerichtetsein" ersetzt (vgl. Müller, DVBl 2018, S. 1035 <1038>; Lenz/Hansel,
BVerfGG, 3. Aufl. 2020, § 43 Rn. 11).
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Unzutreffend ist es daher, wenn die Antragsgegnerin behauptet, Ziel sei es gewesen, einen in jedweder Hinsicht
gleichlaufenden Tatbestand zu schaffen, der dem Bundesverfassungsgericht nur - über die bis dahin geltende
Rechtslage hinaus - die Möglichkeit an die Hand geben sollte, bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen
einschließlich des Kriteriums der Potentialität zwischen verschiedenen Rechtsfolgen zu wählen. Vielmehr ist ein
Stufenverhältnis zwischen Art. 21 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 GG beabsichtigt; die im Vergleich zum Parteiverbot
regelmäßig milderen Rechtsfolgen des Art. 21 Abs. 3 GG sollen mit niedrigeren Tatbestandsanforderungen einhergehen
(so auch Drossel, GSZ 2018, S. 97 <98>; Jores, Der Ausschluss verfassungsfeindlicher Parteien von der staatlichen
Parteienfinanzierung nach Art. 21 Abs. 3 GG, 2021, S. 164; Nikkho, Der Ausschluss aus der staatlichen
Parteienfinanzierung, 2021, S. 136). Mit der Regelung sollte dem Hinweis des Bundesverfassungsgerichts, dass die
Sanktionierung der Erfüllung einzelner Tatbestandsmerkmale des Art. 21 Abs. 2 GG Sache des verfassungsändernden
Gesetzgebers sei, Rechnung getragen werden. Dem Ausnahmecharakter der Norm entsprechend wird für das
weitergehende Parteiverbot am "Darauf Ausgehen" festgehalten, während der Ausschluss verfassungsfeindlicher
Parteien von staatlichen Geldleistungen bereits möglich sein soll, wenn noch keine Anhaltspunkte vorliegen, die ein
Erreichen der verfassungsfeindlichen Ziele der Partei möglich erscheinen lassen.
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c) Abgesehen von der Potentialität ist der Begriff des "Darauf Ausgerichtetseins" in Art. 21 Abs. 3 Satz 1 GG allerdings
entsprechend demjenigen des "Darauf Ausgehens" auszulegen (so auch Ipsen/Koch, in: Sachs, GG, 9. Aufl. 2021, Art.
21 Rn. 213; Ipsen, JZ 2017, S. 933 <934>; Müller, DVBl 2018, S. 1035 <1038>; Shirvani, DÖV 2018, S. 921 <924 f.>).
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aa) (1) Demgemäß erfordert auch Art. 21 Abs. 3 Satz 1 GG ein aktives, planmäßiges Handeln zur Beseitigung oder
Beeinträchtigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung (vgl. Shirvani, DÖV 2018, S. 921 <925>). Art. 21 Abs.
3 Satz 1 GG ist - ebenso wie Art. 21 Abs. 2 GG (vgl. BVerfGE 144, 20 <220 Rn. 573>) - nicht auf die Sanktionierung von
Ideen oder Überzeugungen gerichtet. Das Grundgesetz erzwingt als freiheitliche Grundordnung keine gedankliche
Werteloyalität seiner Bürgerinnen und Bürger oder Parteien (vgl. BVerfGE 124, 300 <320>; Hopfauf, ZRP 2017, S. 124
<125>). Die Regelung des Art. 21 Abs. 3 Satz 1 GG beinhaltet ebenso wenig wie Art. 21 Abs. 2 GG ein Gesinnungsoder Weltanschauungsverbot (vgl. Nikkho, Der Ausschluss aus der staatlichen Parteienfinanzierung, 2021, S. 138). Die
Norm soll nicht den "bösen Gedanken" an sich ahnden (vgl. Kliegel, in: Naumann/Modrzejewski, Linien der
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, Bd. 5, 2019, S. 375 <394>). Vielmehr soll der freiheitliche
demokratische Rechtsstaat denjenigen, die aktiv auf seine Beeinträchtigung oder Beseitigung hinwirken, nicht auch
noch die (finanziellen) Mittel hierfür an die Hand geben (vgl. hierzu Morlok, ZRP 2017, S. 66 <67>; Shirvani, DÖV 2018,
S. 921 <923>). Daraus folgt aber, dass auch im Hinblick auf Art. 21 Abs. 3 Satz 1 GG ein qualifiziertes Handeln der Art
erforderlich ist, dass die betroffene Partei über das "Bekennen" ihrer verfassungsfeindlichen Ziele hinaus die Grenze
zum "Bekämpfen" der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder des Bestandes des Staates überschreiten
muss (vgl. Nikkho, Der Ausschluss aus der staatlichen Parteienfinanzierung, 2021, S. 138 f.). Ist dies nicht der Fall,
erfordert der Schutz der Verfassung auch keinen Ausschluss der Partei aus der staatlichen Teilfinanzierung, da diese
Mittel gerade nicht dazu eingesetzt werden, gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung vorzugehen.
(2) Daher setzt ein "Darauf Ausgerichtetsein" (ebenfalls) ein gezieltes Handeln im Sinne qualifizierter Vorbereitung einer