306
(f) Begehen Parteianhänger Straftaten, ist dies im Parteiverbots- oder Finanzierungsausschlussverfahren nur relevant,
soweit diese im Zusammenhang mit den Schutzgütern des Art. 21 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 GG stehen. Nur eine
Straftat, die einen politischen Hintergrund hat, kann die verfassungsfeindlichen Bestrebungen einer Partei belegen.
Außerdem können Straftaten einer Partei nicht zugerechnet werden, wenn sie nicht als Ausdruck des Parteiwillens
angesehen werden können. Straftaten einfacher Mitglieder oder sonstiger Anhänger können der Partei nach diesem
Maßstab nur zugerechnet werden, wenn diese erkennbar von der Partei beeinflusst sind und sich die Partei davon trotz
Kenntnisnahme nicht distanziert oder die Straftaten sogar gutheißt (vgl. BVerfGE 144, 20 <217 Rn. 565>).
307
Die pauschale Zurechnung von Straf- und Gewalttaten ohne konkreten Zurechnungszusammenhang scheidet dagegen
aus. Insbesondere erlaubt die Schaffung oder Unterstützung eines bestimmten politischen Klimas allein nicht die
Zurechnung strafbarer Handlungen, die in diesem politischen Klima begangen werden (vgl. BVerfGE 144, 20 <217 Rn.
566>).
308
(g) Parlamentarische Äußerungen können einer Partei im Verbots- und Finanzierungsausschlussverfahren zugerechnet
werden. Der Grundsatz der Indemnität (Art. 46 Abs. 1 Satz 1 GG) steht dem nicht entgegen (vgl. BVerfGE 144, 20 <217
Rn. 567>).
309
4. Art. 21 Abs. 3 Satz 1 GG fordert für einen Ausschluss von der staatlichen Finanzierung, dass die betroffene Partei
darauf ausgerichtet ist, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen. Allein hierin
unterscheidet sich der Wortlaut der Norm von Art. 21 Abs. 2 GG, der stattdessen ein "Darauf Ausgehen" fordert.
Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin sind die Voraussetzungen des "Darauf Ausgehens" nach Art. 21 Abs. 2 GG
(a) und des "Darauf Ausgerichtetseins" nach Art. 21 Abs. 3 Satz 1 GG nicht identisch (b). Ein "Darauf Ausgerichtetsein"
setzt ein qualifiziertes und planvolles Handeln zur Beseitigung oder Beeinträchtigung der freiheitlichen demokratischen
Grundordnung voraus, ohne dass es auf das Erfordernis der Potentialität ankommt (c).
310
a) aa) Wie der Senat im Urteil vom 17. Januar 2017 festgestellt hat, erfordert ein "Darauf Ausgehen" im Sinne von Art.
21 Abs. 2 GG, dass sich eine Partei durch aktives Handeln für ihre Ziele einsetzt und damit auf eine Beeinträchtigung
oder Beseitigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder die Gefährdung des Bestandes der
Bundesrepublik Deutschland hinwirkt. Art. 21 Abs. 2 GG beinhaltet kein Gesinnungs- oder Weltanschauungsverbot,
sondern ein Organisationsverbot. Erst wenn eine Partei mit ihren verfassungsfeindlichen Zielen nach außen tritt und
gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung oder den Bestand des Staates agiert, kommt ein Einschreiten nach
Art. 21 Abs. 2 GG in Betracht. Die Partei muss also über das Bekennen ihrer eigenen (verfassungsfeindlichen) Ziele
hinaus die Grenze zum Bekämpfen der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder des Bestandes des Staates
überschreiten (vgl. BVerfGE 144, 20 <220 Rn. 573>).
311
bb) Ein "Darauf Ausgehen" erfordert daher ein planvolles Handeln im Sinne qualifizierter Vorbereitung einer
Beeinträchtigung oder Beseitigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder einer Gefährdung des
Bestandes der Bundesrepublik Deutschland (vgl. BVerfGE 144, 20 <221 Rn. 575>).
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(1) Dies setzt voraus, dass kontinuierlich auf die Verwirklichung eines der freiheitlichen demokratischen Grundordnung
widersprechenden politischen Konzepts hingearbeitet wird. Davon kann nur ausgegangen werden, wenn die einzelne
Handlung Ausdruck einer der Partei zuzurechnenden Grundtendenz ist (vgl. BVerfGE 5, 85 <143>; 144, 20 <221 Rn.
576>).
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(2) Das planvolle Handeln der Partei muss sich darüber hinaus als qualifizierte Vorbereitung im Hinblick auf die
Erreichung ihrer gegen die Schutzgüter des Art. 21 Abs. 2 GG gerichteten Ziele darstellen. Erforderlich ist ein
Zusammenhang zwischen den Handlungen, die der Partei zuzurechnen sind, und der Beseitigung oder
Beeinträchtigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung (vgl. BVerfGE 144, 20 <221 Rn. 577>). Ein
strafrechtlich relevantes Handeln erfordert Art. 21 Abs. 2 GG dagegen nicht, da dies mit dem präventiven Charakter der
Norm nicht vereinbar wäre. Ebenso wenig ist es erforderlich, dass sich das der Partei zurechenbare Handeln als
gesetzeswidrig darstellt. Eine Partei kann auch dann verfassungswidrig sein, wenn sie ihre verfassungsfeindlichen Ziele
ausschließlich mit legalen Mitteln und unter Ausschluss jeglicher Gewaltanwendung verfolgt. Das Parteiverbot stellt
gerade auch eine Reaktion auf die von den Nationalsozialisten verfolgte Taktik der "legalen Revolution" dar, die die
Machterlangung mit erlaubten Mitteln auf legalem Weg anstrebte (vgl. BVerfGE 144, 20 <221 f. Rn. 578>).
(3) Dass das Handeln der Partei bereits zu einer konkreten Gefahr für die Schutzgüter des Art.21 Abs. 2 GG führt, ist