198 Der Beweiswert dieser Testate entspricht demjenigen der Testate zur Einhaltung der Staatsfreiheit. Sie sind folglich hinsichtlich der in Bezug genommenen Belege geeignet, Beweis für die Tatsache fehlender staatlicher Einflussnahme auf die vorgelegten Quellen zu erbringen (vgl. BVerfGE 144, 20 <180 Rn. 466> mit Verweis auf <169 Rn. 432>). Die Testate bestätigen, dass keine der Personen, denen die Beweismittel der Kategorie 1 inhaltlich zugeordnet werden können, nach dem 6. Dezember 2012 als V-Person oder Verdeckter Ermittler tätig war. Nichts anderes gilt hinsichtlich der Belege der Kategorie 2. Auch insoweit ist auf der Grundlage der abgegebenen Testate davon auszugehen, dass deren Inhalt nicht staatlich beeinflusst ist. Hinsichtlich der Belege der Kategorie 2 wird durch die vorgelegten Testate bestätigt, dass zum Entstehungszeitpunkt der Beweismittel in dem dafür verantwortlichen Personenkreis (z.B. Vorstand oder Redaktion) der jeweiligen Organisationseinheit keine Quellen im Sinne von Verdeckten Ermittlern, Under-CoverAgents oder V-Leuten zur Ausforschung der Antragsgegnerin eingesetzt waren. Anhaltspunkte für eine Unrichtigkeit dieser Behauptung liegen nicht vor (vgl. BVerfGE 144, 20 <180 Rn. 467 f.>). 199 3. Auch die Einhaltung der Anforderungen an ein faires, rechtsstaatliches Verfahren, insbesondere durch den Verzicht auf eine Ausspähung der Prozessstrategie der Antragsgegnerin, wird durch die von den Antragstellern vorgelegten Testate und Dokumente hinreichend belegt. 200 a) Mit Urteil vom 17. Januar 2017 entschied das Bundesverfassungsgericht, dass ein Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens nicht vorliegt, da zur Überzeugung des Senats feststand, dass die Prozessstrategie der Antragsgegnerin nicht mit nachrichtendienstlichen Mitteln ausgespäht und der besonderen Stellung des Verfahrensbevollmächtigten Rechnung getragen wurde sowie auch keine zufällig mit nachrichtendienstlichen Mitteln erlangten Erkenntnisse über die Prozessstrategie im laufenden Verbotsverfahren zum Nachteil der Antragsgegnerin verwendet wurden (vgl. BVerfGE 144, 20 <182 Rn. 474>). 201 b) Die Antragsteller haben mittels einer Vielzahl von Testaten hinreichend dargelegt, dass dies auch während des vorliegenden Verfahrens der Fall gewesen ist. 202 aa) Aus den vorgelegten Belegen ergibt sich, dass eine Ausspähung der Prozessstrategie der Antragsgegnerin durch die Aufrechterhaltung der für das Verbotsverfahren geltenden Weisungslage unterbunden werden sollte. Wesentliche Bedeutung kommt dabei dem im Bund und in allen Ländern zirkulierten Musterschreiben vom Februar 2018 mit detaillierten Vorgaben zum Ausschluss einer Prozessausspähung und zum Schutz des Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin zu, das bereits nach der Entscheidung über die Antragstellung zum Ausschluss der Antragsgegnerin von der staatlichen Parteienfinanzierung in Erwartung der Bestellung des nunmehrigen Verfahrensbevollmächtigten auf den Weg gebracht worden ist. Mit diesem Schreiben wiesen alle Länder und der Bund ihre jeweiligen Sicherheitsbehörden an, keine prozessbezogenen Informationen zu beschaffen oder entgegenzunehmen und jeden Versuch einer entsprechenden Erkenntniszuführung zurückzuweisen sowie die Zurückweisung zu dokumentieren. Zudem enthielten die Weisungen auch nähere Vorschriften zum Verhalten bei verdeckten Maßnahmen (z.B. Maßnahmen nach dem G 10-Gesetz und polizeiliche Maßnahmen, die in das Brief-, Post- oder Fernmeldegeheimnis eingreifen) gegen Mitglieder des Bundesvorstands und der Landesvorstände der Antragsgegnerin und ihrer Teilorganisationen. Die jeweilige Umsetzung auf Ebene der Länder und des Bundes haben die Antragsteller durch Vorlage der entsprechenden Weisungen und Erlasse dokumentiert. In der mündlichen Verhandlung am 4. Juli 2023 hat der Präsident des Bundesamtes für Verfassungsschutz die Gewährleistung eines fairen Verfahrens durch die fortgesetzte Sperrung der Personalakte des Verfahrensbevollmächtigten Nachrichtendienstlichen Informationssystem (NADIS) erneut bestätigt. 203 und seiner Sperrung im bb) Demgemäß ist den Anforderungen an ein faires Verfahren durch das eng aufeinander abgestimmte Vorgehen von Bund und Ländern auch weiterhin genügt. Es wurden zielgerichtet Maßnahmen insbesondere hinsichtlich des im Verfahrensverlauf mandatierten Bevollmächtigten der Antragsgegnerin getroffen. Seiner privilegierten Stellung wurde damit frühzeitig Rechnung getragen. 204 c) Insgesamt haben die Antragsteller damit ausreichend dokumentiert, dass die Prozessstrategie der Antragsgegnerin nicht unzulässig ausgespäht und die privilegierte Stellung des Verfahrensbevollmächtigten beachtet wird sowie eventuell zufällig erlangte Kenntnisse über die Prozessstrategie der Antragsgegnerin nicht verwertet werden. Für die Annahme einer Verletzung des Grundsatzes des fairen Verfahrens ist daher kein Raum. d) Die Überzeugung des Senats wird durch den Einwand der Antragsgegnerin, durch die Sicherstellung und Auswertung

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