145 b) Hinsichtlich der Sicherstellung und Durchsuchung der EDV-Geräte des Bundesvorsitzenden der Antragsgegnerin durch die Staatsanwaltschaft Saarbrücken fehle es schon an einem Zusammenhang zwischen dem vorliegenden Verfahren und dem Strafermittlungsverfahren. Der Durchsuchungsbeschluss habe sich allein auf strafverfahrensrelevante Sachverhalte im Zeitraum von März 2014 bis Januar 2016 bezogen und liege damit vor der Urteilsverkündung des vorangegangenen Verbotsverfahrens. Der Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin habe die Staatsanwaltschaft Saarbrücken auf den Bezug zum hiesigen Verfahren hingewiesen. Daraufhin habe diese ergänzend beantragt, die spätere Auswertung auf Suchkriterien zu beschränken, die einen unmittelbaren Bezug zu den Tatvorwürfen hätten. Hinsichtlich der Tätigkeit des damaligen Beschuldigten als Parteivorsitzenden seien keinerlei Inhalte mitgeteilt worden. Auch zu Zufallsfunden sei es nicht gekommen. 146 c) Das Rechtsschutzbedürfnis bestehe aufgrund des Interesses der Antragsteller, die Antragsgegnerin in den künftigen sechs Jahren auch dann von der staatlichen Parteienfinanzierung ausgeschlossen zu wissen, wenn sie zwischenzeitlich wieder Wahlerfolge verbuchen und Beteiligungsvoraussetzungen erfüllen sollte. Auch der Entzug der mittelbaren Parteienfinanzierung in Form von Steuerbegünstigungen sei im Rahmen des Finanzierungsausschlusses ein legitimes Ziel. Die Antragsteller strebten nicht nur an, der Antragsgegnerin diese steuerlichen Privilegien zu entziehen, sondern auch mögliche zukünftige Ansprüche gar nicht erst entstehen zu lassen. Sinn und Zweck des Art. 21 Abs. 3 GG sei die präventive Abwehr erstarkender verfassungsfeindlicher Parteien. 147 V. 148 Die Antragsgegnerin hat die Richter Müller und Huber wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Mit Beschlüssen vom 23. Juni 2021 hat das Bundesverfassungsgericht diese Anträge als unbegründet zurückgewiesen (BVerfGE 158, 244 - Entzug der staatlichen Parteienfinanzierung NPD - Ablehnung BVR Huber I;158, 253 - Entzug der staatlichen Parteienfinanzierung NPD - Ablehnung BVR Müller I). 149 VI. 150 Mit Beschluss vom 23. Mai 2023 hat der Zweite Senat entschieden, die Verhandlung über den Antrag der Antragsteller auf Ausschluss der Antragsgegnerin von der staatlichen Finanzierung durchzuführen (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 23. Mai 2023 - 2 BvB 1/19 -). 151 VII. 152 Mit Satzungsänderung vom 3. Juni 2023 hat sich die Antragsgegnerin in "Die Heimat (HEIMAT)" umbenannt (vgl. Beier, Die Nationaldemokraten sind jetzt Die Heimat, Pressemitteilung vom 3. Juni 2023, abrufbar unter https://dieheimat.de/die-nationaldemokraten-sind-jetzt-die-heimat/; Die Bundeswahlleiterin, Parteiunterlagen für Die Heimat vom 17. August 2023, S. 8). 153 VIII. 154 Mit Beschluss vom 20. Juni 2023 verwarf der Zweite Senat einen Antrag der Antragsgegnerin im Organstreitverfahren als unzulässig, der auf die Feststellung gerichtet war, dass der Deutsche Bundestag die Antragsgegnerin in ihren Rechten aus Art. 21 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 und 2, Art. 79 Abs. 3 GG verletzt habe, indem er mit Beschluss zur Änderung des Grundgesetzes vom 22. Juni 2017 in Art. 21 Abs. 3 und 4 GG die Möglichkeit geschaffen habe, verfassungsfeindliche Parteien durch eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts von der staatlichen Finanzierung auszuschließen. Der Senat äußerte Zweifel, ließ aber offen, ob der Beschluss des Deutschen Bundestages tauglicher Gegenstand des Organstreitverfahrens sein könne. Jedenfalls fehle es an der Antragsbefugnis der Antragsgegnerin (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 20. Juni 2023 - 2 BvE 1/17 -, Rn. 25 ff.). 155 IX. Zur mündlichen Verhandlung am 4. Juli 2023 sind weder die Antragsgegnerin noch ihr Verfahrensbevollmächtigter noch

Select target paragraph3