145
b) Hinsichtlich der Sicherstellung und Durchsuchung der EDV-Geräte des Bundesvorsitzenden der Antragsgegnerin
durch die Staatsanwaltschaft Saarbrücken fehle es schon an einem Zusammenhang zwischen dem vorliegenden
Verfahren
und
dem
Strafermittlungsverfahren.
Der
Durchsuchungsbeschluss
habe
sich
allein
auf
strafverfahrensrelevante Sachverhalte im Zeitraum von März 2014 bis Januar 2016 bezogen und liege damit vor der
Urteilsverkündung des vorangegangenen Verbotsverfahrens. Der Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin habe
die Staatsanwaltschaft Saarbrücken auf den Bezug zum hiesigen Verfahren hingewiesen. Daraufhin habe diese
ergänzend beantragt, die spätere Auswertung auf Suchkriterien zu beschränken, die einen unmittelbaren Bezug zu den
Tatvorwürfen hätten. Hinsichtlich der Tätigkeit des damaligen Beschuldigten als Parteivorsitzenden seien keinerlei
Inhalte mitgeteilt worden. Auch zu Zufallsfunden sei es nicht gekommen.
146
c) Das Rechtsschutzbedürfnis bestehe aufgrund des Interesses der Antragsteller, die Antragsgegnerin in den künftigen
sechs Jahren auch dann von der staatlichen Parteienfinanzierung ausgeschlossen zu wissen, wenn sie zwischenzeitlich
wieder Wahlerfolge verbuchen und Beteiligungsvoraussetzungen erfüllen sollte. Auch der Entzug der mittelbaren
Parteienfinanzierung in Form von Steuerbegünstigungen sei im Rahmen des Finanzierungsausschlusses ein legitimes
Ziel. Die Antragsteller strebten nicht nur an, der Antragsgegnerin diese steuerlichen Privilegien zu entziehen, sondern
auch mögliche zukünftige Ansprüche gar nicht erst entstehen zu lassen. Sinn und Zweck des Art. 21 Abs. 3 GG sei die
präventive Abwehr erstarkender verfassungsfeindlicher Parteien.
147
V.
148
Die Antragsgegnerin hat die Richter Müller und Huber wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Mit Beschlüssen
vom 23. Juni 2021 hat das Bundesverfassungsgericht diese Anträge als unbegründet zurückgewiesen (BVerfGE 158,
244 - Entzug der staatlichen Parteienfinanzierung NPD - Ablehnung BVR Huber I;158, 253 - Entzug der staatlichen
Parteienfinanzierung NPD - Ablehnung BVR Müller I).
149
VI.
150
Mit Beschluss vom 23. Mai 2023 hat der Zweite Senat entschieden, die Verhandlung über den Antrag der Antragsteller
auf Ausschluss der Antragsgegnerin von der staatlichen Finanzierung durchzuführen (vgl. BVerfG, Beschluss des
Zweiten Senats vom 23. Mai 2023 - 2 BvB 1/19 -).
151
VII.
152
Mit Satzungsänderung vom 3. Juni 2023 hat sich die Antragsgegnerin in "Die Heimat (HEIMAT)" umbenannt (vgl. Beier,
Die Nationaldemokraten sind jetzt Die Heimat, Pressemitteilung vom 3. Juni 2023, abrufbar unter https://dieheimat.de/die-nationaldemokraten-sind-jetzt-die-heimat/; Die Bundeswahlleiterin, Parteiunterlagen für Die Heimat vom
17. August 2023, S. 8).
153
VIII.
154
Mit Beschluss vom 20. Juni 2023 verwarf der Zweite Senat einen Antrag der Antragsgegnerin im Organstreitverfahren
als unzulässig, der auf die Feststellung gerichtet war, dass der Deutsche Bundestag die Antragsgegnerin in ihren
Rechten aus Art. 21 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 und 2, Art. 79 Abs. 3 GG verletzt habe, indem er mit
Beschluss zur Änderung des Grundgesetzes vom 22. Juni 2017 in Art. 21 Abs. 3 und 4 GG die Möglichkeit geschaffen
habe, verfassungsfeindliche Parteien durch eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts von der staatlichen
Finanzierung auszuschließen. Der Senat äußerte Zweifel, ließ aber offen, ob der Beschluss des Deutschen
Bundestages tauglicher Gegenstand des Organstreitverfahrens sein könne. Jedenfalls fehle es an der Antragsbefugnis
der Antragsgegnerin (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 20. Juni 2023 - 2 BvE 1/17 -, Rn. 25 ff.).
155
IX.
Zur mündlichen Verhandlung am 4. Juli 2023 sind weder die Antragsgegnerin noch ihr Verfahrensbevollmächtigter noch