121 aa) Die Antragsgegnerin kritisiere zwar das derzeitige Staatsangehörigkeitsrecht, leugne aber dessen rechtliche Wirkungen nicht und daher auch nicht, dass Nicht-Abstammungsdeutsche nach geltendem Recht Teil des Volkes im rechtlichen Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG sein könnten. Es bleibe unerfindlich, wie hierdurch der Aufenthaltsstatus von deutschen Staatsangehörigen nichtdeutscher Abstammung "prekär" werden sollte. 122 bb) Dass die "Schutzzonen"-Kampagne "rassistisch" ausgerichtet sei, sei ein "Gerücht". Es sei nicht "rassistisch", wenn sich engagierte Bürger zusammenschlössen, um die Polizeibehörden bei der Bewältigung der aus dem "Invasionsgeschehen" resultierenden Gefahrenlagen zu unterstützen; man könne dies auch als "Zivilcourage" bezeichnen. 123 cc) Die "strategische Konzeption" und deren "planvolle Umsetzung" könnten für die Beurteilung eines "Darauf Ausgerichtetseins" im Sinne des Art. 21 Abs. 3 Satz 1 GG nicht fruchtbar gemacht werden: Es handele sich um bloße "Feigenblatt-Kriterien", die dem Ziel dienten, eine restriktive Handhabung des Tatbestands durch die Konstruktion zusätzlicher, letztlich redundanter Merkmale zu simulieren. 124 5. Mit Schriftsatz vom 25. April 2023 haben die Antragsteller die Belegsammlung aktualisiert und weitere Testate und Erklärungen zur Erfüllung der Anforderungen der Staats- und Quellenfreiheit sowie des Grundsatzes des fairen Verfahrens für den Zeitraum nach Antragstellung am 17. Juli 2019 vorgelegt. 125 a) Die Staatsfreiheit sei bis zum Ende des Verfahrens sichergestellt. Mit den neuen Testaten werde dokumentiert, dass die Weisungslage auch nach Einreichung der Antragsschrift im Juli 2019 unverändert aufrechterhalten worden sei. Zudem hätten die Länder und der Bund im Zeitraum zwischen 2019 und 2023 ihre Mitarbeiter nach eigenem Ermessen mündlich in Dienstbesprechungen, aber auch durch schriftliche Erinnerungen auf die Beachtung des Gebots der Staatsfreiheit hingewiesen. 126 b) Das mit dem Schriftsatz vorgelegte Material sei "quellenfrei" im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Die Belege seien auf dieselbe Weise kategorisiert und dreifach auf Quellenfreiheit geprüft worden wie die Belege aus der Antragsschrift. 127 c) Die Sicherstellung eines fairen rechtsstaatlichen Verfahrens habe für die Antragsteller weiterhin oberste Priorität. Entsprechend bestehe die Weisungslage fort, die dazu diene, eine Ausspähung der Prozessstrategie der Antragsgegnerin von vornherein zu verhindern. Wie erwartet, sei Rechtsanwalt Richter als Verfahrensbevollmächtigter benannt worden. Sein besonderer Schutz sei bereits vor dessen Bevollmächtigung gewährleistet gewesen. In den nun beigefügten Anlagenkonvoluten werde seitens der Sicherheitsbehörden des Bundes und der Länder das unveränderte Fortbestehen der Weisungslage zum Ausschluss einer Prozessausspähung sowie zum besonderen Schutz des Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin auch nach Einreichen der Antragsschrift im Juli 2019 bestätigt und erläutert. Auch insoweit hätten die Sicherheitsbehörden im Zeitraum zwischen 2019 und 2023 nach eigenem Ermessen ihre Mitarbeiter an diese Weisungslage erinnert. In Mecklenburg-Vorpommern sei es in den Jahren 2021 und 2022 in drei Fällen zu zufälligen Randerkenntnissen bezüglich des Verfahrensbevollmächtigten gekommen. Nachdem dies festgestellt worden sei, seien umgehend Maßnahmen eingeleitet worden, die eine Verwertung der erhobenen Erkenntnisse ausgeschlossen hätten. 128 d) Die Antragsgegnerin nehme auch nach dem Wegfall der staatlichen Parteienfinanzierung aufgrund unzureichender Wahlergebnisse weiterhin Einfluss auf die politische Willensbildung und ziele darauf, an der Vertretung des Volkes auf Landes- und Bundesebene mitzuwirken. Angesichts ihrer Mitgliederbasis von über 3.000 Personen und ihrer umfassenden Parteiorganisation verfolge sie dieses Ziel auch ernsthaft. Im Rahmen der Bundestagswahl 2021 habe sie angegeben, über insgesamt 148 Untergliederungen zu verfügen. Die Antragsgegnerin trete weiter zu Bundes- und Landtagswahlen an, ohne dass sie Erfolge verzeichnen könne. Zwar habe sie sich in sieben Ländern zuletzt gar nicht mehr zur Wahl gestellt. Im Jahr 2022 habe sie jedoch circa 106 kommunale Mandate innegehabt, wobei die Zahl schwanke und die Wahl eines Mitglieds der Antragsgegnerin zum Ortsvorsteher in einer hessischen Gemeinde zu bundesweiter Aufmerksamkeit geführt habe. Aufgrund der vergangenen Wahlergebnisse erfülle die Antragsgegnerin zwar nicht länger die Voraussetzungen für die staatlichen Mittel zur Teilfinanzierung nach § 18 Abs. 4 PartG. Dies stehe einem Ausschluss aus der staatlichen Parteienteilfinanzierung nach Art. 21 Abs. 3 GG aber nicht entgegen. Es genüge für einen Antrag auf Finanzierungsausschluss, dass die Antragsteller verhindern wollten, dass die Antragsgegnerin (wieder) in den Genuss staatlicher Gelder gelange. Dass dies nicht von vornherein ausgeschlossen sei, belege insbesondere das letzte Landtagswahlergebnis in Mecklenburg-Vorpommern von 0,8 %. Zudem entfalle bei einem erfolgreichen Antrag nach Art. 21 Abs. 3 GG auch die steuerliche Begünstigung. Insoweit profitiere die Antragsgegnerin mittelbar weiterhin von der staatlichen Parteienfinanzierung. e) Schließlich sei die Antragsgegnerin unverändert darauf ausgerichtet, die freiheitliche demokratische Grundordnung

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