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Der Vorwurf, die Antragsgegnerin mache das demokratische System verächtlich, sei unzutreffend. Zudem sei ihre
spezifische Situation zu berücksichtigen. Diese bestehe in einer massiven und die Menschenwürde ihrer Anhänger
missachtenden Diskriminierung durch die Parteien, welche vorliegend als Antragsteller in Erscheinung träten.
Angestrebt würden die Beeinträchtigung des Mehrparteiensystems, die Verächtlichmachung der Antragsgegnerin und
die massive Beeinträchtigung grundrechtlicher Positionen ihrer Anhänger. Zudem suggerierten die Antragsteller ein
falsches Bild, wenn sie die Antragsgegnerin so darstellten, als hätte sie durch ihre Abgeordneten in den
Landesparlamenten nur herumgepöbelt und gegen die parlamentarische Ordnung verstoßen. Dies belegten zahlreiche näher aufgeführte - sachliche Initiativen, in denen ausdrücklich ein Mehr an Demokratie und Rechtsstaatlichkeit
eingefordert worden sei.
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cc) Die Antragsgegnerin wende sich auch nicht gegen den Rechtsstaat. Gerade weil sie fortwährend politisch
motivierten Diskriminierungen vielfältigster Art ausgesetzt sei und in extrem hohem Ausmaß Opfer physischer Gewalt
durch linksextremistische Elemente werde, bekenne sie sich vorbehaltlos zur Herrschaft des Rechts und lehne Gewalt
als Mittel der politischen Auseinandersetzung kategorisch ab. Schon in ihrem Programm führe sie aus, dass rechtsfreie
Räume nicht geduldet werden dürften, die Unabhängigkeit der gesetzgebenden, der ausführenden und der
rechtsprechenden Gewalt sicherzustellen sei und das staatliche Gewaltmonopol vorbehaltlos anerkannt werden müsse.
Etwas anderes ergebe sich auch nicht daraus, dass sie - angesichts der "äußerst prekären Sicherheitslage in diesem
Land, die durch fast tägliche Messerangriffe durch einschlägiges Klientel geprägt" sei - Initiativen unterstütze, welche
auf einen verstärkten Selbstschutz der Bürger zielten. Dies könne ihre Missachtung des staatlichen Gewaltmonopols
nicht belegen. Die Rechtmäßigkeit ihrer "Schutzzonen"-Kampagne sei bereits mehrfach festgestellt worden. Das dabei
von der Antragsgegnerin vertretene Konzept entspreche demjenigen der bayerischen Sicherheitswacht.
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dd) Aus den von den Antragstellern mit der Antragsschrift neu vorgelegten Belegen ergebe sich nichts anderes. Diese
seien ungeeignet, eine Verfassungsfeindlichkeit der Antragsgegnerin zu begründen, da sich ihr Beweiswert weitgehend
darin erschöpfe, dass die Antragsgegnerin am ethnischen Volksbegriff festhalte.
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ee) Jedenfalls fehle es am Tatbestandsmerkmal des "Darauf Ausgerichtetseins". Soweit die Antragsteller dies
annähmen, weil die Antragsgegnerin Mittel aus der staatlichen Parteienfinanzierung erhalte, bundesweit organisiert sei,
ihr auf allen politischen Ebenen Wahlantritte möglich seien und sie über ein politisches Konzept verfüge, das sich in
ihren Aktivitäten zeige, verkennten sie, dass diese Kriterien eine politische Partei im Sinne des § 2 Abs. 1 PartG
definierten. Man werde daher nicht umhinkommen, das Tatbestandsmerkmal des "Darauf Ausgerichtetseins" ebenso
auszulegen wie dasjenige des "Darauf Ausgehens", das heißt eine gewisse Potentialität zu fordern. Innerhalb der
Tatbestände des Art. 21 GG könne das Bundesverfassungsgericht zwar nach dem Grad der Potentialität die angezeigt
erscheinende Rechtsfolge auswählen. Gänzlich ohne einschränkendes Potentialitätskriterium könne die neue Vorschrift
des Art. 21 Abs. 3 GG aber nicht funktionieren. Eine solche Potentialität sei im Hinblick auf die Antragsgegnerin zum
gegenwärtigen Zeitpunkt aber noch viel weniger zu erkennen als im Jahr 2017.
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Zudem wäre das politische Vorgehen der Antragsgegnerin - selbst wenn es die Tatbestandsmerkmale des Art. 21 Abs.
3 GG erfüllte - angesichts der "rechts- und verfassungswidrige[n] Überschwemmung Deutschlands mit sogenannten
'Flüchtlingen', durch die sukzessive das deutsche Staatsvolk ausgetauscht werden soll" und die sich als "Putsch von
oben" darstelle, über das Widerstandsrecht des Art. 20 Abs. 4 GG gerechtfertigt.
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3. Mit weiterem Schriftsatz vom 11. März 2020 haben die Antragsteller auf den Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 31.
Januar 2020 repliziert und nochmals zur Vereinbarkeit des Art. 21 Abs. 3 Satz 1 GG mit Art. 79 Abs. 3 GG (a), zum
Rechtsschutzbedürfnis (b) und zur Subsumtion unter den Tatbestand des Art. 21 Abs. 3 Satz 1 GG (c) vorgetragen.
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a) Die Verfassungsmäßigkeit des Art. 21 Abs. 3 Satz 1 GG ergebe sich daraus, dass der Grundsatz der
Chancengleichheit der Parteien nur nachrangig von der freiheitlichen demokratischen Grundordnung erfasst werde und
diese auch nicht deckungsgleich mit der sogenannten Ewigkeitsgarantie aus Art. 79 Abs. 3 GG sei. Art. 21 Abs. 3 Satz 1
GG stelle entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin kein Aliud, sondern ein Minus in einem abgestuften
Sanktionssystem für eine verfassungsfeindliche Partei dar.
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b) Das Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag liege vor, da die Antragsgegnerin im Jahr 2019 noch staatliche Gelder im
Wege der Parteienfinanzierung erhalten habe. Auf die Höhe komme es nicht an, weil der Präventionszweck des Art. 21
Abs. 3 Satz 1 GG schon bei geringen Summen greife.
Auch für den Fall einer fehlenden Anspruchsberechtigung der Antragsgegnerin aus § 18 PartG sei das