- Quelle: beck-online DIE DATENBANK erfüllt. Die nach §§150 ff BEG in Betracht kommenden Ansprüche sind in §§151 ff BEG abschließend geregelt. Der Anspruch auf Soforthilfe ist dabei ebenso wie der Anspruch wegen Schadens an Eigentum und an Vermögen, der mit dem Anspruch auf Soforthilfe in sachlichen Zusammenhang steht (vgl. §141 Abs. 5 BEG), nicht aufgeführt. Dem Kläger kann daher eine Soforthilfe nach §141 BEG nicht gewährt werden. Zitiervorschlag: BGH Urt. v. 3.12.1970 – IX ZR 267/69, BeckRS 1970, 31384589 http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BECKRS-B-1970-N-31384589 4 von 4 6/7/2022

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