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Nach der Rechtsprechung des Senats ist bei objektiv verfassungsfeindlichen Verhaltensweisen und Kundgabeformen,
die Ausdruck einer tatsächlich verfassungsfeindlichen Gesinnung sind, Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen
die Höchstmaßnahme (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2020 - 2 WD 17.19
- BVerwGE 168, 323 Rn. 44).
Demgegenüber ist bei Verhaltensweisen, die nicht von einer verfassungsfeindlichen Gesinnung getragen wurden, aber
den irrigen Eindruck einer hohen Identifikation mit verfassungsfeindlichem Gedankengut vermitteln, die
Dienstgradherabsetzung zum Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen zu machen (vgl. BVerwG, Urteile vom 18.
Juni 2020 - 2 WD 17.19 - BVerwGE 168, 323 Rn. 46 und vom 14. Januar 2021 - 2 WD 7.20 - Buchholz 450.2 § 38 WDO
2002 Nr. 89 Rn. 35). Dies gilt auch für Verhaltensweisen, die - wie hier - den irrigen Eindruck einer hohen Identifikation
mit der sogenannten Reichsbürgerbewegung vermitteln, weil deren verbindendes Element - wie aufgezeigt - die
fundamentale Ablehnung der Legitimität und Souveränität der Bundesrepublik Deutschland sowie der bestehenden
Rechtsordnung ist.
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b) Auf der zweiten Stufe ist zu prüfen, ob im Einzelfall im Hinblick auf die Bemessungskriterien des §38 Abs. 1 WDO
Umstände vorliegen, die eine Milderung oder Verschärfung gegenüber der auf der ersten Stufe angesetzten
Regelmaßnahme gebieten. Dabei ist vor allem angesichts der Eigenart und Schwere des Dienstvergehens sowie
dessen Auswirkung zu klären, ob es sich im Hinblick auf die be- und entlastenden Umstände um einen schweren,
mittleren oder leichten Fall der schuldhaften Pflichtverletzung handelt. Diese Bemessungskriterien sind zudem zu
gewichten, wenn die Maßnahmeart, die den Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen bildet, dem
Wehrdienstgericht hinsichtlich des Disziplinarmaßes einen Spielraum eröffnet, wie es bei einer Dienstgradherabsetzung
der Fall ist. Danach ist eine Herabsetzung des Soldaten in den Dienstgrad eines Obermaats der Besoldungsgruppe A 7
angemessen.
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aa) Insoweit fallen mehrere Umstände zu Lasten des Soldaten ins Gewicht.
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(1) Zum einen wirkt erschwerend, dass er trotz des ausdrücklichen Hinweises der Behörde auf die Nichtfortgeltung des
Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes von 1913 in zwei Folgeschreiben zunächst auf eine Bescheidung seines
Antrags in der gestellten Form beharrte.
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(2) Des Weiteren hatte er bei Begehung des Dienstvergehens aufgrund seines Dienstgrades als Oberbootsmann eine
Vorgesetztenstellung inne (vgl. § 1 Abs. 3 Satz 1 und 2 SG i. V. m. § 4 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 VorgV). Nach § 10 SG
war er damit zu vorbildlicher Pflichterfüllung verpflichtet. Wer in dieser Stellung eine Pflichtverletzung begeht, gibt ein
schlechtes Vorbild ab, was das Gewicht seines Dienstvergehens erhöht (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Oktober 2020 - 2
WD 20.19 - Buchholz 450.2 § 38 WDO 2002 Nr. 84 Rn. 40 m. w. N.).
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(3) Zudem hatte das Dienstvergehen erhebliche nachteilige Auswirkungen für den Dienstherrn. Denn der Soldat wurde
von den Wachdiensten ausgeschlossen und ihm wurde jede dienstliche Ausbildung an der Waffe untersagt. Ferner
wurde ihm seit dem 6. Februar 2019 zunächst die Dienstausübung verboten und er ist seit dem 25. April 2019 unter
Einbehaltung von 30 % seiner Dienstbezüge vorläufig des Dienstes enthoben. Dies ist zu seinen Lasten zu gewichten,
weil an der Rechtmäßigkeit dieser Maßnahmen keine durchgreifenden Zweifel bestehen und dem Bund dadurch ein
erheblicher finanzieller Schaden entstanden ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Februar 2021 - 2 WDB 14.20 Buchholz 450.2 § 82 WDO 2002 Nr. 2 Rn. 12). Schließlich ist das Dienstvergehen durch die bundesweite
Presseberichterstattung in der Öffentlichkeit bekannt geworden, was ein schlechtes Licht auf die Bundeswehr und ihre
Angehörigen geworfen hat.
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bb) Demgegenüber sprechen folgende Umstände für den Soldaten:
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(1) Er hat in der Berufungshauptverhandlung ernsthaft Reue und Einsicht gezeigt. Dies kommt auch darin zum
Ausdruck, dass er in dem auf dem Facebook-Profil der "Aktion Neustart " veröffentlichten Meme vor der
Reichsbürgerszene warnt.
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(2) Ferner hat er gute dienstliche Leistungen erbracht, zahlreiche Trageberechtigungen erlangt, wiederholt an
mehrtägigen Auslandseinsätzen im Rahmen der Operation "Active Endeavour" teilgenommen und eine förmliche
Anerkennung für eine - ebenfalls durch Zeitungsberichte öffentlich bekannt gewordene - herausragende Einzeltat
erhalten.
(3) Des Weiteren hat er erhebliche Nachteile im beruflichen Fortkommen durch ein mehrjähriges faktisches