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Denn ein 1988 geborener Soldat, der 2016 einen Antrag auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit stellt und
darin "Königreich Preußen" als seinen Geburtsstaat, "Großherzogtum Oldenburg" als seinen aktuellen Wohnsitzstaat
und "Königreich Preußen" bzw. "Großherzogtum Oldenburg" als Staaten seiner bisherigen Aufenthalte sowie zum
Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit "Abstammung gemäß § 4 Abs. 1 RuStAG Stand 1913" einträgt und
entsprechende Angaben zu seinem 1959 geborenen Vater macht, bringt damit bei objektiver Auslegung zum Ausdruck,
dass er vom Fortbestand des Königreichs Preußen und des Großherzogtums Oldenburg ausgeht und die
Bundesrepublik Deutschland rechtlich nicht existiert (vgl. BVerwG, Urteil vom 2. Dezember 2021 - 2 A 7.21 - IÖD 2022,
86 <90> m. w. N.). Dieser Eindruck wird dadurch bestärkt, dass der Soldat die Rubriken zum Besitz deutscher
Ausweise und zu Militärzeiten nicht ausgefüllt hat.
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Daran ändert nichts, dass er im Antragsformular angekreuzt hat, dass er und sein Vater "neben" der deutschen
Staatsangehörigkeit eine weitere Staatsangehörigkeit "in Preußen" besitzen. Damit hat er bei objektivem Verständnis
nicht etwa beansprucht, dass er und sein Vater neben einer aus dem Recht der Bundesrepublik Deutschland
abgeleiteten deutschen Staatsangehörigkeit eine weitere "Staatsangehörigkeit" zum Königreich Preußen besitzen.
Vielmehr hat er damit angesichts seiner weiteren Angaben objektiv allenfalls zum Ausdruck gebracht, nach dem
Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz von 1913 von einer aus der "Staatsangehörigkeit" zum Königreich Preußen
abgeleiteten deutschen Staatsangehörigkeit auszugehen.
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Mit seinen Antragsangaben hat der Soldat den Eindruck einer hohen Identifikation mit der sogenannten
Reichsbürgerbewegung erweckt. Unter den Begriff "Reichsbürger" fallen Gruppierungen und Einzelpersonen, die aus
unterschiedlichen Motiven und mit unterschiedlichen Begründungen - u. a. Berufung auf das historische Deutsche
Reich, verschwörungstheoretische Argumentationsmuster oder ein selbst definiertes Naturrecht - die Existenz der
Bundesrepublik Deutschland und deren Rechtssystem ablehnen, den demokratisch gewählten Repräsentanten die
Legitimation absprechen oder sich gar in Gänze als außerhalb der Rechtsordnung stehend definieren. Ihr verbindendes
Element ist die fundamentale Ablehnung der Legitimität und Souveränität der Bundesrepublik Deutschland sowie der
bestehenden Rechtsordnung (vgl. Verfassungsschutzbericht 2020 des Bundesministeriums des Innern, für Bau und
Heimat, S. 112 und 115). Personen aus diesem Bereich berufen sich gegenüber Behörden typischerweise explizit u. a.
auf das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz von 1913 und beantragen einen Staatsangehörigkeitsausweis, weil sie
dem Personalausweis und Reisepass der Bundesrepublik Deutschland die Gültigkeit absprechen.
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(2) Der Senat ist nach dem Ergebnis der Berufungshauptverhandlung allerdings nicht davon überzeugt, dass sich der
Soldat bei der Antragstellung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland
innerlich nicht verpflichtet fühlte. Vielmehr ist der Senat zu der Überzeugung gelangt, dass der Soldat den Antrag aus
Provokationslust in einer Phase stellte, in der er beruflich und privat nicht ausgelastet war.
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Die verwaltungsgerichtlichen Urteile vom 14. November 2018 enthalten keine Feststellung einer tatsächlich
verfassungsfeindlichen Gesinnung des Soldaten, die nach § 84 Abs. 2 WDO zugrunde gelegt werden könnte. Das
Verwaltungsgericht hat lediglich festgestellt, dass das vom Soldaten gezeigte, für "Reichsbürger" typische Verhalten
darauf hindeute, dass er der Ideologie dieser Bewegung anhänge. Dass dies tatsächlich der Fall ist, hat es nicht
festgestellt; dies war für die Prognose einer Unzuverlässigkeit im sprengstoff- und waffenrechtlichen Sinne auch nicht
erforderlich.
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Demgegenüber ist der Senat unter Würdigung aller Beweise zu der Überzeugung gelangt, dass das Verhalten des
Soldaten nicht auf einer inneren verfassungsfeindlichen Gesinnung beruhte. Jedenfalls gibt es dafür kein nach der
Lebenserfahrung ausreichendes Maß an Sicherheit, demgegenüber vernünftige Zweifel nicht mehr aufkommen (vgl.
BVerwG, Urteil vom 24. Januar 2019 - 2 WD 16.18 - juris Rn. 14).
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Zwar hat der Soldat unmittelbar nach der Antragstellung weitere Verhaltensweisen an den Tag gelegt, die eine solche
Gesinnung nahelegen. So hat er in zwei Schreiben auf eine Bearbeitung seines Antrags in der gestellten Form beharrt
und sich darin als "natürliche Person" bezeichnet. Dies ist eine von "Reichsbürgern" oft verwendete Selbstbezeichnung.
Des Weiteren hat er in einem der Schreiben in der Absender- und Adresszeile jeweils die Postleitzahlen in eckige
Klammern gesetzt. Auch dies ist in Teilen der Reichsbürgerszene gebräuchlich (vgl. BT-Drs. 18/13283 S. 1). Dies kann
jedoch mit einer fortbestehenden Provokationsabsicht erklärt werden.
Der Soldat hat sein Verhalten damit erklärt, dass er nach der Erwähnung eines Staatsangehörigkeitsausweises durch