42 Schließlich hat sich der Soldat glaubhaft von der Reichsbürgerbewegung distanziert. Zunächst hat er seinen Antrag auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit etwa einen Monat später auf die behördliche Belehrung über die geltende Rechtslage hin zurückgenommen und korrekt neu gestellt. Sodann hat er sich an die "Aktion Neustart" des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres und Sport gewandt, das bei ihm keine rechtsextremistischen Einstellungsmuster festgestellt hat. Der Soldat warnt nunmehr mit einem Foto von sich in einem auf dem FacebookProfil der "Aktion Neustart" veröffentlichten Meme vor der Reichsbürgerszene. Der Senat ist davon überzeugt, dass er sich nicht in dieser Form öffentlich gegen die Reichsbürgerszene positionieren würde, wenn er ihr tatsächlich angehörte. Darüber hinaus hat sich der Soldat an das Hilfsprogramm "EXIT-Deutschland" der ZDK Gesellschaft Demokratische Kultur gGmbH gewandt, die bestätigt hat, dass er kein aktiver, passiver oder getarnter Angehöriger der Reichsbürgerbewegung sei. Der Soldat leugne nicht die legitime Existenz der Bundesrepublik Deutschland und erkenne ihre Rechtsordnung an. Er distanziere sich glaubhaft von den Zielen und Bestrebungen verschiedener ReichsbürgerFormate und jeglichen extremistischen Bewegungen. Die vor der Einleitung des gerichtlichen Disziplinarverfahrens angehörte Vertrauensperson hatte ebenfalls angegeben, der Soldat habe sich in einem persönlichen Gespräch deutlich von der Reichsbürgerbewegung distanziert. 43 Zwar hat das Bundesamt für den Militärischen Abschirmdienst den Soldaten mit Schreiben vom 25. Februar 2019 als Extremisten bewertet. Dieser Einstufung liegen jedoch keine weiteren als die aufgezeigten Erkenntnisse zugrunde, die diese Annahme nach Ansicht des Senats nicht rechtfertigen. Zudem wird in dem Schreiben unzutreffend zugrunde gelegt, das Verwaltungsgericht Oldenburg habe festgestellt, dass der Soldat der Reichsbürgerbewegung zugehörig sei. 44 cc) Der Soldat hat seine Pflicht, durch sein gesamtes Verhalten für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes einzutreten, vorsätzlich verletzt. Der Senat ist davon überzeugt, dass der Soldat es zumindest für möglich gehalten hat, mit seinem Verhalten den Anschein zu erwecken, die Existenz der Bundesrepublik Deutschland zu leugnen, und dies - was für den Vorsatz ausreichend ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. September 2006 2 WD 2.06 - BVerwGE 127, 1 Rn. 75) - billigend in Kauf genommen hat, weil er die Behörde provozieren wollte. Der Soldat war bei der Antragstellung 27 Jahre alt, hatte den Dienstgrad eines Oberbootsmanns, verfügte über die Allgemeine Hochschulreife und war bereits seit sieben Jahren bei der Bundeswehr, wo er nach eigenen Angaben u. a. in politischer Bildung unterrichtet worden war. Zudem hat er wiederholt ausgesagt, er habe selbst nicht damit gerechnet, dass sein Antrag Erfolg haben würde. Bereits erstinstanzlich hatte er ausgeführt, dass ihm die Angabe "Königreich Preußen" beim Ausfüllen "natürlich ... etwas komisch" vorgekommen sei. 45 dd) Der Soldat hat auch schuldhaft gehandelt. Er unterlag keinem unvermeidbaren Verbotsirrtum entsprechend § 17 Satz 1 StGB. Es kann dahinstehen, ob ihm - wie er geltend macht - bei der Tat die Einsicht fehlte, Unrecht zu tun. Denn einen etwaigen Irrtum über die Pflichtwidrigkeit seines Handelns hätte er angesichts seiner Amtsstellung, seiner Vorbildung und seines dienstlichen Werdegangs unter Berücksichtigung ihm zugänglicher Informationsmöglichkeiten jedenfalls vermeiden können (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 - 2 WD 20.18 - Buchholz 450.2 § 38 WDO 2002 Nr. 66 Rn. 59). 46 b) Damit einher geht eine vorsätzliche und schuldhafte Verletzung der außerdienstlichen Wohlverhaltenspflicht nach § 17 Abs. 2 Satz 2 SG in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung vom 13. Mai 2015 (BGBl. I S. 1482). 47 3. Bei Art und Maß der zu verhängenden Disziplinarmaßnahme sind nach §58 Abs. 7 i. V. m. § 38 Abs. 1 WDO Eigenart und Schwere des Dienstvergehens und seine Auswirkungen, das Maß der Schuld, die Persönlichkeit, die bisherige Führung und die Beweggründe des Soldaten zu berücksichtigen. Insoweit legt der Senat ein zweistufiges Prüfungsschema zugrunde: 48 a) Auf der ersten Stufe bestimmt er zwecks Gleichbehandlung vergleichbarer Fälle und im Interesse der Rechtssicherheit und Voraussehbarkeit der Disziplinarmaßnahme eine Regelmaßnahme für die betreffende Fallgruppe als Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen. Nach der Rechtsprechung des Senats ist bei objektiv verfassungsfeindlichen Verhaltensweisen und Kundgabeformen,

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