BVerwG, Urteil vom 12.05.2022 - 2 WD 10/21 Fundstelle openJur 2022, 16645 Rkr:  AmtlSlg:  Verhaltensweisen eines Soldaten, die den irrigen Eindruck einer hohen Identifikation mit der sogenannten Reichsbürgerbewegung vermitteln, sind im Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen mit einer Dienstgradherabsetzung zu ahnden. Tenor 1 Auf die Berufung des Soldaten wird das Urteil der 7. Kammer des Truppendienstgerichts Nord vom 18. Februar 2021 aufgehoben. 2 Der Soldat wird in den Dienstgrad eines Obermaats der Besoldungsgruppe A 7 herabgesetzt. Die Frist zur Wiederbeförderung wird auf zwei Jahre verkürzt. 3 Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens werden dem Soldaten auferlegt, der auch die ihm darin erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen hat. 4 Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Bund auferlegt, der auch die dem Soldaten darin erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen hat. Tatbestand 5 Das Verfahren betrifft den Vorwurf einer Verletzung der politischen Treuepflicht. 6 1. Der ... geborene, verheiratete und kinderlose Soldat studierte nach dem Abitur zwei Semester Maschinenbau und wurde 2009 Zeitsoldat. Seine Dienstzeit endet mit Ablauf Juli 2022. Zuletzt wurde er 2014 zum Oberbootsmann befördert. 2018 erlangte er den Abschluss "Geprüfter Industriemeister Fachrichtung Mechatronik". Seit Februar 2019 hat er die Beförderungsreife zum Hauptbootsmann. Die bereits ausgefertigte Urkunde wurde ihm wegen der disziplinaren Ermittlungen nicht ausgehändigt. Mit Verfügung vom 6. Februar 2019 wurden ihm die Dienstausübung und das Uniformtragen verboten. Seit dem 25. April 2019 ist er unter Einbehaltung von 30 % seiner Dienstbezüge vorläufig des Dienstes enthoben. Er übt eine Nebentätigkeit als Mechatroniker auf 450 €-Basis aus. 7 Der Soldat ist weder disziplinarisch noch strafrechtlich vorbelastet. Er erhielt das Leistungsabzeichen "Leistungen im Truppendienst" Stufe III (Gold), die Schützenschnur Stufe III (Gold), das Tätigkeitsabzeichen "Technisches Personal" Stufe II (Silber) sowie das Sonderabzeichen "Seefahrendes Personal" Stufe II (Silber). 2017 wurde er mit einer förmlichen Anerkennung wegen einer hervorragenden Einzeltat ausgezeichnet. 8 In seiner letzten planmäßigen Beurteilung zum 30. September 2017 wurde seine Aufgabenerfüllung zunächst mit dem Durchschnittswert "6,22" bewertet. Er habe alle Aufgaben zur vollsten Zufriedenheit seiner Vorgesetzten erfüllt und sehr viele Zusatzaufgaben wahrgenommen. Er verfüge über ein sehr großes Potenzial. Der nächsthöhere Vorgesetzte teilte die Beurteilung, hob aber den Durchschnittswert auf "6,33" an. Die Entwicklungsprognose lautete "bis zur allgemeinen Laufbahnperspektive". 9 Kapitänleutnant a.D. ..., der von Februar 2017 bis Ende September 2019 der nächste Disziplinarvorgesetzte des Soldaten war, hat erstinstanzlich erklärt, man sei allgemein sehr überrascht über die Anschuldigungen gewesen. Ihn habe allerdings schockiert, dass der Soldat in einem diesbezüglichen Gespräch "die Ruhe weggehabt" habe. Nach Angaben des direkten Vorgesetzten erbringe der Soldat gute Leistungen. 10 In einer Sonderbeurteilung vom 17. Mai 2021 wurde die Aufgabenerfüllung des Soldaten mit dem Durchschnittswert "6,43" bewertet. Er sei ruhig, sehr zuverlässig und gewissenhaft, den physischen und psychischen Anforderungen voll gewachsen, fachlich hoch motiviert, ein Teamplayer und erledige Aufgaben zur vollsten Zufriedenheit. Der nächsthöhere Vorgesetzte teilte die Beurteilung und nannte als Entwicklungsprognose "bis zur allgemeinen Laufbahnperspektive". 11 Frau Oberleutnant zur See ..., die seit April 2018 Personaloffizier im ... war und seit September 2020 Stabszugführer ist, hat in der Berufungshauptverhandlung ausgesagt, sie habe den Soldaten nicht aktiv dienstlich erlebt. In einem Gespräch habe er als Grund für das ihm vorgeworfene Verhalten Langeweile und "Zeitüberschuss" genannt. 2. Der Soldat ist seit 2014 Mitglied eines Schützenvereins. Mit rechtskräftigem Urteil vom 14. November 2018 wies das

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