15
Das Grundgesetz und die darin zum Ausdruck kommende verfassungsmäßige Ordnung sind als Gegenentwurf zu dem
Totalitarismus und der menschenverachtenden Gewalt- und Willkürherrschaft des Nationalsozialismus entstanden. Die
zentralen Prinzipien des Nationalsozialismus (Führerprinzip, ethnischer Volksbegriff, Rassismus, Antisemitismus)
verstoßen gegen die Menschenwürde und verletzen zugleich das Gebot gleichberechtigter Teilhabe aller Bürger am
politischen Willensbildungsprozess sowie – aufgrund des Führerprinzips – den Grundsatz der Volkssouveränität (vgl.
BVerfG, Urteil vom 17.01.2017 - 2 BvB 1/13 -, BVerfGE 144, 20 ). Im offenen Bekenntnis zum Nationalsozialismus
kommt zudem regelmäßig eine kämpferisch-aggressive Haltung gegenüber den elementaren Grundsätzen der
Verfassung zum Ausdruck, aus der sich ergibt, dass Bestrebungen verfolgt werden, die im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 3 lit.
a) aa) WaffG gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind. Der Verfassungsschutzbericht 2021 des
Ministeriums des Inneren, für Digitalisierung und Kommunen Baden-Württemberg führt hierzu für den Senat ohne
Weiteres nachvollziehbar und überzeugend aus, dass die Ideologie des Nationalsozialismus, zu der sich deutsche
Neonazis bekennen, letztlich immer auf Gewalt hinauslaufe. Daher zähle auch die nicht parteigebundene Neonaziszene
in ihrem ganzen Umfang zum gewaltorientierten Rechtsextremismus (Verfassungsschutzbericht BW 2021, S. 37,
abrufbar
unter:
https://im.baden-wuerttemberg.de/fileadmin/redaktion/mim/intern/dateien/publikationen/Verfassungsschutzbericht_BaWu_2021_Web.pdf).
Neonazistische
Bestrebungen
bekennten sich direkt oder indirekt zur Ideologie, zu Organisationen und/oder Führungspersönlichkeiten des
historischen Nationalsozialismus. Sie seien in letzter Konsequenz darauf ausgerichtet, die freiheitliche demokratische
Grundordnung zugunsten einer Diktatur nach dem Vorbild des "Dritten Reichs" abzuschaffen (Verfassungsschutzbericht
BW 2021, S. 54).
16
Nach alledem ist aufgrund der vorliegenden Erkenntnisse davon auszugehen, dass die Antragsteller die
tatbestandlichen Voraussetzungen einer waffenrechtlichen Regelunzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 lit. a) aa)
WaffG erfüllen. Dies gilt entgegen ihrer Auffassung unabhängig davon, ob sie im Zusammenhang mit ihrer
nationalsozialistischen Einstellung bereits strafrechtlich in Erscheinung getreten sind. Durchgreifende Umstände, die
geeignet sind, die Regelvermutung des § 5 Abs. 2 Nr. 3 lit. a) aa) WaffG für eine waffenrechtliche Unzuverlässigkeit der
Antragsteller zu widerlegen, sind nicht ersichtlich und von ihnen auch nicht aufgezeigt worden. Hieran ändert es auch
nichts, dass die Antragstellerin Ziff. 2 in waffenrechtlicher Hinsicht bislang nicht negativ in Erscheinung getreten sein
mag und die strafrechtlichen Ermittlungen gegen den Antragsteller Ziff. 1 noch nicht abgeschlossen sind.
17
Der Annahme einer waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit aufgrund des offenen Bekenntnisses der Antragsteller zum
Nationalsozialismus steht auch nicht entgegen, dass sie den Nationalsozialismus als ihre Weltanschauung bezeichnen
und sich auf den Schutz des Art. 4 Abs. 1 GG berufen, wonach die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die
Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses unverletzlich sind. Der Senat hat bereits erhebliche Zweifel
daran, dass der Nationalsozialismus überhaupt als unter Art. 4 Abs. 1 GG zu subsumierende Weltanschauung
angesehen werden kann. Unter Weltanschauung sind gedankliche Systeme zu verstehen, die eine wertende
Stellungnahme zum Sinn des Weltgeschehens bieten, ohne dabei auf Gott/Götter, das Jenseits oder die Idee der
Transzendenz zurückzugreifen (Kokott, in: Sachs, GG, 9. Auflage 2021, Art. 4 Rn. 25). Eine Weltanschauung setzt
welterklärende innerweltliche Bezüge voraus, aus denen sich die Überzeugung von der immanenten Wahrheit des
Weltganzen und der prinzipiellen Stellung des Menschen in dieser Welt ergibt. Die Weltanschauung muss funktionell an
die Stelle der Religion treten, indem sie einen vergleichbaren ganzheitlichen Erklärungsanspruch geltend macht.
Insbesondere ist sie von rein politischen Überzeugungen abzugrenzen (vgl. Di Fabio, in: Dürig/Herzog/Scholz, GG,
Stand: März 2022, Art. 4 Rn. 70). Dass der Nationalsozialismus in diesem Sinne Antworten zum Weltganzen und der
Stellung des Menschen in der Welt bereithält und daher unter den Schutz des Art. 4 Abs. 1 GG fällt, erscheint sehr
zweifelhaft.
Selbst wenn man den Schutzbereich des Art. 4 Abs. 1 GG als eröffnet ansehen wollte, folgte daraus keine