BGH, Urteil vom 25.01.1961 – IV ZR 222/60LG Karlsruhe19.05.1959; OLG Karlsruhe10.02.1960 Titel: BGH: Urteil vom 25.01.1961 - IV ZR 222/60 Normenkette: § 118 Abs. 1 BEG Amtlicher Leitsatz: Ein Verfolgter, der seine Volksschulausbildung im Altreichsgebiet aus Verfolgungsgründen hat unterbrechen müssen, kann Entschädigung wegen Ausbildungsschadens auch beanspruchen, wenn er diese Ausbildung im Auslande zwar teilweise nachgeholt, das erstrebte Ziel seiner vorberuflichen Ausbildung aber nicht erreicht hat. Verkündet am 25. Januar 1961 hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 18. Januar 1961 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Johannsen, Maaß, Wilden und Dr. Loewenheim für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Entschädigungssenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 10. Februar 1960 aufgehoben. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der Entschädigungskammer II des Landgerichts in Karlsruhe vom 19. Mai 1959 geändert. Das beklagte Land wird verurteilt, 5.000 DM an die Klägerin zu zahlen. Die Entscheidung ergeht gebühren- und auslagenfrei. Die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits trägt das beklagte Land. Von Rechts wegen Die am 23. Mai 1929 geborene Klägerin war soeben in die 2. Klasse der Volksschule versetzt worden, als sie und ihre Eltern im Mai 1937 von Mannheim nach Straßburg auswanderten, um sich der nationalsozialistischen Verfolgung als Juden zu entziehen. In Straßburg setzte sie den Schulbesuch fort, wurde aber nur in die unterste Klasse aufgenommen. Nach deren Abschluß trat die Klägerin in eine Privatschule über, um den Zeitverlust wieder ausgleichen zu können. Dort legte sie eine Zwischenprüfung ab und erwarb damit die Berechtigung, im Oktober 1939 in die 7. Klasse eines Lyzeums einzutreten. Dazu kam es jedoch nicht mehr, weil die Klägerin mit ihren Eltern bei Kriegsausbruch nach Vichy evakuiert wurde. Hier besuchte sie eine höhere Schule, bis sie und ihre Eltern im Jahre 1941 als Juden aus dieser Stadt ausgewiesen wurden. Während ihres nachfolgenden Aufenthalts in Lyon konnte die Klägerin aus Furcht vor Verfolgungsmaßnahmen nur die Grundschule besuchen. In Lyon blieb sie nur etwa ein halbes Jahr; von da an mußte sie weiteren Nachstellungen durch ständigen Wechsel ihres Wohnortes ausweichen. Im August 1943 flohen die Eltern der Klägerin mit ihr in die Schweiz. Ende 1944 kehrte die Klägerin nach Lyon zurück und bezog dort erneut eine höhere Schule. Diese verließ sie im Juni 1945 ohne förmlichen Abschluß und wurde Krankenschwester. Die Klägerin begehrt Entschädigung in Höhe von 5.000 DM wegen Schadens in der Ausbildung. Sie behauptet, sie habe Medizin studieren und Ärztin werden wollen, dieses Berufsziel aber nicht erreichen können, weil sie in ihrer Ausbildung durch

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