BGH, Urteil vom 25.01.1961 – IV ZR 222/60LG Karlsruhe19.05.1959;
OLG Karlsruhe10.02.1960
Titel: BGH: Urteil vom 25.01.1961 - IV ZR 222/60 Normenkette: § 118 Abs. 1 BEG
Amtlicher Leitsatz: Ein Verfolgter, der seine Volksschulausbildung im Altreichsgebiet aus
Verfolgungsgründen hat unterbrechen müssen, kann Entschädigung wegen
Ausbildungsschadens auch beanspruchen, wenn er diese Ausbildung im Auslande zwar
teilweise nachgeholt, das erstrebte Ziel seiner vorberuflichen Ausbildung aber nicht erreicht
hat. Verkündet am 25. Januar 1961 hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die
mündliche Verhandlung vom 18. Januar 1961 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher
und der Bundesrichter Johannsen, Maaß, Wilden und Dr. Loewenheim für Recht erkannt: Auf
die Revision der Klägerin wird das Urteil des Entschädigungssenats des
Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 10. Februar 1960 aufgehoben. Auf die Berufung der
Klägerin wird das Urteil der Entschädigungskammer II des Landgerichts in Karlsruhe vom
19. Mai 1959 geändert. Das beklagte Land wird verurteilt, 5.000 DM an die Klägerin zu
zahlen. Die Entscheidung ergeht gebühren- und auslagenfrei. Die außergerichtlichen Kosten
des Rechtsstreits trägt das beklagte Land. Von Rechts wegen Die am 23. Mai 1929 geborene
Klägerin war soeben in die 2. Klasse der Volksschule versetzt worden, als sie und ihre Eltern
im Mai 1937 von Mannheim nach Straßburg auswanderten, um sich der
nationalsozialistischen Verfolgung als Juden zu entziehen. In Straßburg setzte sie
den Schulbesuch fort, wurde aber nur in die unterste Klasse aufgenommen. Nach deren
Abschluß trat die Klägerin in eine Privatschule über, um den Zeitverlust wieder ausgleichen
zu können. Dort legte sie eine Zwischenprüfung ab und erwarb damit die Berechtigung, im
Oktober 1939 in die 7. Klasse eines Lyzeums einzutreten. Dazu kam es jedoch nicht mehr,
weil die Klägerin mit ihren Eltern bei Kriegsausbruch nach Vichy evakuiert wurde. Hier
besuchte sie eine höhere Schule, bis sie und ihre Eltern im Jahre 1941 als Juden aus dieser
Stadt ausgewiesen wurden. Während ihres nachfolgenden Aufenthalts in Lyon konnte die
Klägerin aus Furcht vor Verfolgungsmaßnahmen nur die Grundschule besuchen. In Lyon
blieb sie nur etwa ein halbes Jahr; von da an mußte sie weiteren Nachstellungen durch
ständigen Wechsel ihres Wohnortes ausweichen. Im August 1943 flohen die Eltern der
Klägerin mit ihr in die Schweiz. Ende 1944 kehrte die Klägerin nach Lyon zurück und bezog
dort erneut eine höhere Schule. Diese verließ sie im Juni 1945 ohne förmlichen Abschluß und
wurde Krankenschwester. Die Klägerin begehrt Entschädigung in Höhe von 5.000 DM wegen
Schadens in der Ausbildung. Sie behauptet, sie habe Medizin studieren und Ärztin werden
wollen, dieses Berufsziel aber nicht erreichen können, weil sie in ihrer Ausbildung durch