BeckRS 1960, 31393685
BGH
BGH,, Urteil vom 07.12.1960 – IV ZR 112/60
112/60LG
LG Trier; OLG Koblenz22.10.1959
Titel:
BGH: Urteil vom 07.12.1960 - IV ZR 112/60
Normenketten:
§ 82 BEG
§ 21 Abs. 3 3. DV-BEG v. 20. März 1957, BGBl. I 269
Amtlicher Leitsatz:
Leistungen aus der Social Security sind Versorgungsleistungen im Sinne der §§82 Satz 3 BEG, 21 Abs. 3 3. DV-BEG.
Schlagwor te:
Altersgeld, Altersruhegeld, ausgeschiedene Arbeitnehmer, Ausgeübte Erwerbstätigkeit, Außergerichtliche Kosten, berufliches Fortkommen, Bestimmung, Entschädigungsrecht, Feststellungen des Berufungs‐
gerichts, Frühere Erwerbstätigkeit, Gesetzliche Rentenversicherung, Kapitalentschädigung, Klageabweisung, Krankenhauskosten, Lebensgrundlage, Rentenansprüche, Selbständige Erwerbstätigkeit, Sozial‐
versicherung, Versorgungsbezüge, Versorgungsleistung
Rechtskraft:
rechtskräftig
Verkündet am 7. Dezember 1960
Schorm, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Text1
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 2. Dezember 1960 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Johannsen, Wüstenberg, Dr. Loewenheim und Dr. Graf
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 5. Zivilsenats (Entschädigungssenats) des Oberlandesgerichts in Koblenz vom 22. Oktober 1959 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und
Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Gerichtliche Gebühren und Auslagen werden für den Revisionsrechtszug nicht erhoben.
Von Rechts wegen
Der am ... 1889 geborene jüdische Kläger war zunächst Geschäftsführer der Firma Siegmund D. in T. und wurde im Jahre 1936 nach dem Tod des bisherigen Firmeninhabers Alleininhaber dieses Unternehmens.
Im Jahre 1937 gab er das Geschäft wegen der gegen die Juden gerichteten Boykottmaßnahmen auf und wanderte nach Uruguay aus. Von dort wanderte er im Jahre 1947 nach den USA weiter. Bis September
1958 war er in einer Fleischfabrik in N. Y. mit einem durchschnittlichen Jahreseinkommen von 2.500 bis 3.000 Dollar beschäftigt. Seit der infolge des vorgerückten Alters und eines sich verschlimmernden Herz‐
leidens notwendig gewordenen Aufgabe seiner Tätigkeit bezieht er von der USA-Social-Security-Administration (in der Folge Social Security genannt) ein Old-Age-Benefit von 108,50 Dollar monatlich.
Der Kläger hat Ansprüche auf Entschädigung wegen Schadens im beruflichen Fortkommen geltend gemacht. Die Entschädigungsbehörde hat ihm mit Bescheid vom 28. April 1958 wegen Schädigung in selb‐
ständiger Erwerbstätigkeit eine Kapitalentschädigung von 8.893,- DM bewilligt. Hierbei hat sie als Entschädigungszeitraum die Zeit vom 1. Januar 1937 bis 31. Dezember 1947 festgesetzt und den Kläger in die
vergleichbare Gruppe der Beamten des mittleren Dienstes eingereiht. Einen Anspruch auf Rente hat die Entschädigungsbehörde verneint, weil der Kläger in seiner - damals noch ausgeübten - Erwerbstätigkeit
eine ausreichende Lebensgrundlage finde.
Der Kläger hat Klage erhoben und den Bescheid insoweit angegriffen, als die Entschädigungsbehörde das Vorliegen der Voraussetzungen zur Ausübung des Rentenwahlrechts verneint hat. Er hat vorgetragen: Er
habe seine Erwerbstätigkeit aufgeben müssen. Die Versorgungsrente aus der Social Security müsse bei der Prüfung der Grundlage seines Lebensunterhalts außer Betracht bleiben, weil es sich bei ihr nicht um
eine Versorgung aus seiner früher ausgeübten Erwerbstätigkeit handele.
Der Kläger hat beantragt,
das beklagte Land zu verurteilen, an ihn eine auf der Grundlage von 2/3 der Versorgungsbezüge eines Beamten des mittleren Dienstes zu errechnende Rente zu zahlen.
Das beklagte Land hat Klageabweisung beantragt. Es hat vorgetragen: Der Kläger habe durch seine inzwischen aufgegebene Tätigkeit Einnahmen gehabt, die ihm Rücklagen für eine hinreichende Alterssicherung
ermöglicht hätten. Auch seien die Leistungen der Social Security in vollem Umfang zu berücksichtigen. In diesen Leistungen finde der Kläger eine ausreichende Lebensgrundlage.
Das Landgericht hat das beklagte Land verurteilt, dem Kläger anstelle einer Kapitalentschädigung eine Rente gemäß §81 BEG, errechnet auf der Grundlage der Versorgungsbezüge eines Beamten des mittleren
Dienstes, zu gewähren. Zugleich hat es die Anrechnung der bisher als Kapitalentschädigung gezahlten Beträge auf die Rentenzahlungen angeordnet.
Das Berufungsgericht hat das Urteil des Landgerichts geändert und die Klage abgewiesen.
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger den Anspruch auf Zubilligung einer Rente weiter.
Er beantragt,
das beklagte Land zu verurteilen, an ihn - unter Anrechnung der Vorleistungen - folgende Beträge zu zahlen:
a) eine laufende Rente auf Lebenszeit, und zwar monatlich ab 1. November 1953 in Höhe von 270 DM, ab 1. Januar 1955 in Höhe von 294 DM, ab 1. April 1957 in Höhe von 311 DM;
b) eine Jahresrentenzahlung in Höhe von 3.240 DM für die Zeit vor dem 1. November 1953.
Das beklagte Land hat beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Die Revision ist begründet.
1.
Der Kläger hat im Verfahren vor der Entschädigungsbehörde die Rentenwahl nicht erklärt, also nicht die Zubilligung einer Rente - anstelle der ursprünglich allein geschuldeten Kapitalentschädigung - begehrt. War
aber ein Rentenanspruch nicht geltend gemacht, so war für die Ablehnung eines solchen Anspruchs durch die Entschädigungsbehörde kein Raum. Die Wendung in der Entscheidungsformel des Bescheides: "Ein
Anspruch auf Rente besteht nicht" kann auch nicht dahin verstanden werden, daß damit ein geltend gemachter Anspruch abgelehnt, insoweit also gemäß §210 Abs. 1 BEG der Klageweg eröffnet werden sollte.
Ob ein Bescheid, der die Feststellung enthält, daß die Voraussetzungen eines noch nicht geltend gemachten Anspruchs nicht vorliegen, insoweit einen wirksamen Inhalt hat und mit der Klage angefochten wer‐
den kann, bedarf jedoch keiner abschließenden Beurteilung. Denn die Klage ist zumindest im Laufe des gerichtlichen Verfahrens zulässig geworden. Der Kläger hat mit der Klage Verurteilung des beklagten Lan‐
des zur Zahlung einer Rente beantragt. Mit diesem Antrag hat er die Rentenwahl erklärt. Das beklagte Land hat Abweisung der Klage aus sachlichen Gründen beantragt. Durch die Erklärung, daß dem Kläger keine
Rente zustehe, und den Antrag auf Klageabweisung ist der die Rente ablehnende Bescheid der Entschädigungsbehörde ersetzt worden (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 30. März 1960 - IV ZR 200/59 RzW 1960, 40472). Gegen die Zulässigkeit des Verfahrens bestehen somit keine Bedenken.
2.
Das Berufungsgericht hat ein Rentenwahlrecht des Klägers verneint, weil dieser in Gestalt des ihm von der Social Security gezahlten Altersgeldes von monatlich 108,50 Dollar eine Versorgung aus einer früher
ausgeübten Erwerbstätigkeit beziehe, die ihm eine ausreichende Lebensgrundlage biete.
a)
Nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts, die sich auf die Ausführungen von Strauß in der Abhandlung "Betrachtungen über das USA-Social Security System" (RzW
1958, 417) stützen, ist das von der Social Security gezahlte Altersgeld trotz seiner Bezeichnung als "benefit" = "Wohltat" nicht eine im Rahmen staatlicher Fürsorge von Fall zu Fall gewährte Wohlfahrtsunterstüt‐
zung. Vielmehr handelt es sich um eine beim Vorliegen bestimmter Voraussetzungen geschuldete Leistung aus der für das gesamte Gebiet der USA gesetzlich festgelegten und daher allgemein verbindlichen
Rentenversicherung, die in ihrer Grundkonzeption weitgehend mit der der deutschen Sozialversicherung übereinstimmt. So sind in den USA kraft gesetzlicher Anordnung die Arbeitnehmer fast ausnahmslos zur
Versicherung bei der Social Security verpflichtet. Für sie müssen während der gesamten Dauer der Erwerbstätigkeit Beiträge abgeführt werden, deren Höhe sich nach dem jeweiligen Arbeitseinkommen richtet.
Die Beiträge sind stets vom Arbeitgeber und vom Arbeitnehmer je zur Hälfte aufzubringen. Der Arbeitgeber muß den auf den Arbeitnehmer entfallenden Beitragsanteil bei der Lohnauszahlung einbehalten und
zusammen mit seinem eigenen Beitragsanteil an die Social Security abführen. Beim Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen wird dem aus dem Erwerbsleben ausgeschiedenen Arbeitnehmer ein der Höhe
nach entsprechend dem Beitragsaufkommen, der Wartezeit usw. festgesetztes Altersgeld in Rentenform gezahlt. Der zur Social Security Versicherungspflichtige hat zwar keinen ohne weiteres nach Erreichen
einer bestimmten Lebensaltersgrenze realisierbaren Anspruch auf die Auszahlung des Altersgeldes. Vielmehr müssen in seiner Person noch eine Keine anderer, gesetzlich festgelegter Bedingungen erfüllt sein.
Sind aber diese Bedingungen erfüllt, dann kann dem Versicherten das Altersgeld nicht versagt werden. Für ihn wird dann diese als "Wohltat" ("benefit") bezeichnete Altersversorgung zu einem Anspruch auf mo‐
natlich fällig werdende, der Höhe nach festliegende Zahlungen und damit zur "Rente", wie sie in Deutschland dem erwerbstätig gewesenen Pflichtversicherten aus der Sozialversicherung gezahlt wird.
b)
Das Berufungsgericht hat seine Auffassung, daß das von der Social Security gewährte Altersgeld eine Versorgung im Sinne des §82 BEG sei, mit folgenden Erwägungen bejaht: Das Altersgeld sei eine Leistung
aus der in den USA bestehenden gesetzlichen Rentenversicherung. Es werde im Sinne des §21 Abs. 3 3. DV-BEG auf Grund eines früheren Dienstverhältnisses bezogen. Der Anspruch auf das Altersgeld beruhe
auf den für den Kläger während der Ausübung seiner Erwerbstätigkeit geleisteten Beiträgen. Diese würden in Erfüllung der gesetzlich anerkannten Beitragspflicht erbracht, die mit dem Abschluß eines jeden Ar‐
beits- oder Dienstvertrages als eine beide Vertragspartner je zur Hälfte kraft Gesetzes treffende Verpflichtung entstehe. Sie sei damit unabdingbarer und untrennbarer Bestandteil jedes Arbeits- oder Dienstver‐
hältnisses.
c)
Dieser Auffassung ist im Ergebnis zuzustimmen. Der erkennende Senat hat die Frage, ob die Leistungen der Social Security als Versorgung aus einer früher ausgeübten Tätigkeit im Sinne des §82 Satz 3 BEG in
Verbindung mit §21 Abs. 3 der 3. DV-BEG anzusehen sind, noch nicht entschieden. Im Urteil vom 13. März 1959 - IV ZR 283/58 - (LM Nr. 2 zu §81 BEG 1956 = RzW 1959, 32426) hat der Senat diese Frage aus‐
drücklich offen gelassen und nur ausgesprochen, daß die aus der Social Security bezogene Rente auf die Leistungen, die einem Verfolgten auf Grund des Rentenrechts zustehen, nicht angerechnet wird. Diese
Entscheidung beruht auf der Erwägung, daß, anders als die Vorschrift des §77 Abs. 1 BEG, die Bestimmungen der §§82 BEG, 21 Abs. 4 3. DV-BEG eine Anrechnung nicht vorsehen. Hieraus läßt sich nichts für die
Frage gewinnen, ob die Leistungen aus der Social Security als eine Versorgung im Sinne der letzterwähnten Bestimmungen anzusehen sind. Diese Bestimmungen sind keine Anrechnungsvorschriften, sondern
berühren den Grund des Anspruchs (vgl. van Dam/Loos BEG §82 Anm. 10). Nach dem Wortlaut des Gesetzes kommt es auf eine Versorgung aus einer früher ausgeübten Erwerbstätigkeit an. Die Meinung der
Revision, der Gesetzgeber habe hier nur die vom Verfolgten vor Eintritt der Verfolgung ausgeübte Berufstätigkeit im Auge gehabt, geht fehl. Soweit sich die Revision für ihre Auffassung auf die Wortverbindungen
in den §§67 Abs. 1 Satz 1, 69 Abs. 1 Satz 1, 72 Abs. 1 Satz 1, 73 und 89 BEG beruft, ist ihr entgegenzuhalten, daß in diesen Bestimmungen jeweils dem Verfolgten - unter Umständen auch seinen Hinterbliebenen
- hinsichtlich der Wiederaufnahme " seiner früheren Erwerbstätigkeit" bestimmte Rechte eingeräumt sind, eine solche Bezugnahme aber in §82 Satz 3 BEG, der allgemein von "einer früher ausgeübten Erwerbstä‐
tigkeit" spricht, nicht ausgesprochen ist. Diese Bestimmung stellt darauf ab, ob ein Verfolgter eine ausreichende Lebensgrundlage hat, sei es auf Grund der Ausübung einer Erwerbstätigkeit, sei es auf Grund der
Versorgung aus einer Vorher ausgeübten Erwerbstätigkeit. Die Frage, ob ein Verfolgter eine ihm eine ausreichende Lebensgrundlage bietende Erwerbstätigkeit wieder aufgenommen hat beziehungsweise noch
ausübt, ist aber nach den Verhältnissen zu beurteilen, wie sie sich nach der Schädigung im beruflichen Fortkommen für den Verfolgten entwickelt haben (vgl. §75 Abs. 1 BEG), beziehungsweise, wie sie im Zeit‐
punkt der Entscheidung bestehen (§82 Satz 1 BEG). Es besteht daher kein Anlaß, bei der Beurteilung der Frage, ob ein Verfolgter auf Grund von Versorgungsleistungen eine ausreichende Lebensgrundlage hat,
nur die Leistungen zu berücksichtigen, die ihm auf Grund einer vor Beginn der Verfolgung ausgeübten Erwerbstätigkeit zufließen. Unter "einer früher ausgeübten Erwerbstätigkeit" im Sinne des §82 Satz 3 BEG ist
daher auch eine nach der Verfolgung ausgeübte Tätigkeit zu verstehen. Dies läßt auch die in §21 Abs. 5 3. DV-BEG ausgesprochene Verweisung auf §12 Abs. 3 derselben DV erkennen. Die Bewertung von Versor‐
gungsleitungen, welche der Verfolgte im Ausland erzielt hat oder erzielt, hätte nicht geregelt werden müssen, wenn es nur auf die Leistungen ankäme, die dem Verfolgten auf Grund einer von ihm früher - in
Deutschland - ausgeübten Erwerbstätigkeit zukommen. Der erkennende Senat ist daher im Urteil vom 18. Juni 1958 - IV ZR 66/58 - (LM Nr. 1 zu §82 BEG 1956 = RzW 1958, 37035) davon ausgegangen, daß auch
die Versorgungsleistungen, die einem Verfolgten auf Grund einer nach der verfolgungsbedingten Auswanderung im Ausland ausgeübten Tätigkeit zufließen, eine Versorgung im Sinne des §82 Satz 3 BEG darstel‐
len.
Die Revision meint ferner, aus der Fassung "Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung" ergebe sich, daß der Gesetzgeber nur die Ansprüche aus der deutschen Rentenversicherung habe erfassen wol‐
len. Auch insoweit kann der Revision nicht gefolgt werden. Nach §21 Abs. 3 3. DV-BEG liegt eine Versorgung aus einer früher ausgeübten Erwerbstätigkeit im Sinne des §82 Satz 3 BEG unter drei Voraussetzun‐
gen vor: Es muß sich um laufende Leistungen handeln; diese Leistungen muß der Verfolgte auf Grund eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses erhalten; ferner dürfen die Leistungen nicht ausschließlich auf seinen
eigenen Geldleistungen beruhen. Diese Voraussetzungen sind nach den Feststellungen des Berufungsgerichts bei den Bezügen, die der Kläger aus der Social Security erhält, gegeben. Mit dem in §21 Abs. 3 3.
DV-BEG gegebenen Hinweis: "Einschließlich der Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung" ist nur klargestellt worden, daß auch diese Leistungen zu den laufenden Leistungen im Sinne dieser Bestim‐
mung zählen. Diese Klarstellung berechtigt nicht, Leistungen, die der Verfolgte von einer ausländischen Versorgungseinrichtung erhält, und welche die drei in §21 Abs. 3 der 3. DV-BEG genannten Voraussetzun‐
gen erfüllen, den Charakter von Versorgungsleistungen abzusprechen. Dies würde eine einschränkende Auslegung nicht nur dieser Vorschrift, sondern auch der Bestimmung des §82 Satz 3 BEG bedeuten. Hier‐
für besteht kein Anhalt. Das Bundesentschädigungsgesetz stellt es nicht darauf ab, in welchem Lande der Verfolgte die Folgen der Schädigung überwunden hat. Zudem würde die Auslegung, welche die Revision
der Bestimmung des §21 Abs. 3 3. DV-BEG geben will, eine Schlechterstellung der in Deutschland verbliebenen oder in das Gebiet der Bundesrepublik zurückgekehrten Verfolgten bedeuten, eine Folge, die nicht
dem Willen des Gesetzgebers entsprechen kann. Ohne Erfolg beruft sich schließlich die Revision darauf, die Verpflichtungen des Deutschen Reiches, die sich aus Schädigungen durch Verfolgungsmaßnahmen
herleiten, könnten nicht auf die vom ausländischen Arbeitgeber geleisteten Beiträge abgewälzt werden. Die Revision übersieht dabei, daß durch diese Auslegung die Beitragspflichten ausländischer Arbeitgeber
nicht berührt werden. Ferner läßt die Revision außer acht, daß der Rentenanspruch Versorgungscharakter hat und von Höhe und Ausmaß des Schadens, den der Verfolgte in seinem beruflichen Fortkommen erlit‐
ten hat, weitgehend losgelöst ist. Die Rente dient, wie der erkennende Senat in seiner vorerwähnten Entscheidung vom 13. März 1959 ausgesprochen hat, der Sicherung der Existenz des Verfolgten in der Zu‐
kunft. Sie wird ihm, anstelle der für die Schädigung im beruflichen Fortkommen vorgesehenen Kapitalentschädigung und unabhängig von der Höhe dieser Kapitalentschädigung, für die Zeit gewährt, in der er in‐
folge von Alter oder Krankheit keine ausreichende Lebensgrundlage aus einer Erwerbstätigkeit hat. Steht aber der Versorgungsgedanke im Vordergrund, so ist kein Grund gegeben, bei Prüfung der Frage nach
den Voraussetzungen des Rentenwahlrechts die im Ausland auf Grund einer gesetzlichen Rentenversicherung einem Verfolgten zufließenden Versorgungsleistungen unberücksichtigt zu lassen. Insofern ist die
Sachlage anders als bei der in §92 BEG vorgesehenen Berechnung der Kapitalentschädigung. Diese Berechnung dient der Ermittlung des Schadens, den der Verfolgte in Deutschland erlitten hat. Eine gesetzliche
Rentenversicherung im Sinne des §92 Abs. 2 BEG, §31 Abs. 2 3. DV-BEG ist daher nur eine deutsche Sozialversicherung (vgl. Urteile des erkennenden Senats vom 1. Juli 1959 - IV ZR 14/59 - RzW 1959, 50926
und vom 10. Juni 1959 - IV ZR 13/59 - RzW 1959, 55322).
Nach allem hat das Berufungsgericht die Frage, ob auch Leistungen aus der Social Security Versorgungsleistungen im Sinne der §§82 Satz 3 BEG, 21 Abs. 3 3. DV-BEG darstellen, mit Recht bejaht.
Dem Berufungsgericht ist auch darin zuzustimmen, daß Leistungen der Social Security voll zu berücksichtigen und nicht insoweit auszuscheiden sind, als sie auf eigenen Geldleistungen des Verfolgten beruhen
(vgl. das vorerwähnte Urteil des erkennenden Senats vom 18. Juni 1958).
3.
Das Berufungsgericht hat die monatlichen Bezüge, die dem Kläger im Falle der Berechtigung des Rentenanspruchs zustehen würden, unter Zugrundelegung der durch die Entschädigungsbehörde vorgenomme‐
nen Einstufung des Klägers in die vergleichbare Beamtengruppe des mittleren Dienstes gemäß §83 Abs. 1 BEG i.V. mit §22 3. DV-BEG samt Anlage 4 (jetzt Anlage 5) mit 311,- DM errechnet. Es hat jedoch einen
Rentenanspruch des Klägers gemäß §82 Satz 3 BEG i.V. mit §21 Abs. 4 3. DV-BEG verneint, weil die gemäß §21 Abs. 5 i.V. mit §12 Abs. 3 3. DV-BEG gebotene angemessene Berücksichtigung der Kaufkraft eine
durchschnittliche Kaufpreisparität des US-Dollars zur Deutschen Mark von 1 : 3 ergebe, das dem Kläger von der Social Security gewährte Altersgeld somit den Betrag von 311 DM übersteige.
Die Feststellung der Kaufkraft einer ausländischen Währung sowie der Abweichung der Kaufkraft von dem amtlichen Devisenkurs gehört nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats im wesent‐
lichen dem tatsächlichen Gebiet an. Aufgabe des Tatrichters ist es, sich nach der erforderlichen Aufklärung des Sachverhalts und unter Heranziehung des zur Verfügung stehenden Schrifttums seine Überzeu‐
gung zu bilden. Das Revisionsgericht kann jedoch nachprüfen, ob dem Tatrichter bei dieser Feststellung ein Rechtsfehler zur Last fällt, insbesondere, ob er dabei Verfahrensverstöße begangen, gegen Denkgeset‐
ze verstoßen, Erfahrungstatsachen außer acht gelassen oder sich mit beachtlichen gegenteiligen Meinungen unzureichend auseinandergesetzt hat. Hier hat das Berufungsgericht seiner Berechnung die Kauf‐
kraftziffern des Statistischen Bundesamts zugrunde gelegt. Wie der erkennende Senat in dem zur Veröffentlichung vorgesehenen Urteil vom 28. Oktober 1960 - IV ZR 75/60 - neuerdings dargelegt hat, kann an
sich von den Tabellen des Statistischen Bundesamts und den darin ermittelten mittleren Werten zwischen dem ausländischen und dem deutschen Wägungsschema ausgegangen werden. Das Statistische Bun‐
desamt hat jedoch nicht alle Momente berücksichtigt, die gerade für das Entschädigungsrecht von Bedeutung sind. Die Kaufkraftrichtzahlen dieses Amtes bedürfen daher einer gewissen Korrektur. Selbst wenn
davon abgesehen wird, daß diesen Zahlen die Bedürfnisse einer Durchschnittsfamilie zugrunde gelegt sind, die Verfolgten aber meist mittleren und gehobenen Schichten angehören, so ist doch, wie der Senat
wiederholt betont hat, insbesondere zu berücksichtigen, daß erfahrungsgemäß unter den Ausgaben der meist im vorgerückten Alter stehenden Verfolgten diejenigen für ärztliche Betreuung und für Krankenhaus‐
kosten einen verhältnismäßig hohen Umfang haben und auch ihnen bei dem Preisvergleich der gebührende Raum gegeben werden muß. Die weittragende Bedeutung, die der richtigen Bewertung der Kaufkraft im
Entschädigungsrecht und damit der gesamten Durchführung der Entschädigung, soweit die Verfolgten im Ausland leben, zukommt, verbietet es trotz der damit verbundenen Schwierigkeiten und Verzögerungen,
die Kaufkraftrichtzahlen des Statistischen Bundesamts, die für allgemeine Zwecke ermittelt sind, ohne nähere Prüfung zu übernehmen. Hier kann schon die Berücksichtigung erhöhter Arzt- und Krankenhauskos‐
ten zu einer, wenn auch nur geringfügigen Korrektur der Kaufpreisrichtzahlen und damit zu einer anderen Beurteilung des Rentenanspruchs des Klägers führen.
Aus diesen Gründen muß das angefochtene Urteil aufgehoben und der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen
werden.
Bei der neuen Verhandlung und Entscheidung wird das Berufungsgericht noch folgendes zu beachten haben: Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (Urteil vom 18. Februar 1959 - IV ZR 238/58 -,
RzW 1959, 26323) kann bei Errechnung der Rente (§83 BEG) die Einreihung, die der Zuerkennung der Kapitalentschädigung zugrunde gelegt ist, nicht ohne Nachprüfung übernommen werden. Vielmehr muß, so‐
fern die Rente nicht gemäß §199 BEG zugleich mit der Kapitalentschädigung festgesetzt worden ist, die Einreihung selbständig ohne Bindung an die Auffassung erfolgen, die der früheren Entscheidung zugrunde
liegt. Eine Nachprüfung ist hier schon um deswillen geboten, weil die Gründe des Bescheides nicht erkennen lassen, welches Durchschnittseinkommen des Klägers in den letzten drei Jahren vor der Verfolgung
als Grundlage der Einstufung angesehen wurde. Gegebenenfalls wird bei der vom Landgericht unterlassenen Festsetzung des Zeitpunkts des Beginns der Rentenzahlungen auch zu berücksichtigen sein, daß
nach der vorerwähnten Entscheidung des Senats vom 13. März 1959 ein aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit verdrängter Verfolgter die Rente erst von dem nach dem 31. Oktober 1953 liegenden Zeitpunkt
an verlangen kann, in dem die Voraussetzungen des §82 BEG endgültig vorgelegen haben. Schließlich wird das Berufungsgericht auch noch aufzuklären haben, ob dem Antrag auf Bewilligung eines Altersruhe‐
geldes, den der Kläger nach der Behauptung des beklagten Landes bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte gestellt hat, entsprochen worden ist und ob die auf Grund dieses Antrags etwa gewährten
Bezüge Versorgungsleistungen im Sinne des §21 Abs. 3 3. DV-BEG sind.
Zitiervorschlag:
BGH Urt. v. 7.12.1960 – IV ZR 112/60, BeckRS 1960, 31393685
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