amten wegen des Sachverhalts, der dem Disziplinarverfahren zugrunde liegt, im Strafverfahren die öffentliche Klage erhoben worden ist. Dies war vorliegend nicht der Fall. Nach § 22 Abs. 3 Satz 1 BDG kann das Disziplinarverfahren auch ausgesetzt werden, wenn in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren über eine Frage zu entscheiden ist, deren Beurteilung für die Entscheidung im Disziplinarverfahren von wesentlicher Bedeutung ist. Zwar zählen polizeiliche und staatsanwaltschaftliche Ermittlungen zu den „anderen gesetzlich geordneten Verfahren“ in diesem Sinne (vgl. Hummel/Baunack, BDG, § 22 Rn. 15), allerdings ist – auch vor dem Hintergrund der Wertung von § 22 Abs. 1 BDG (zwingende Aussetzung erst bei Anklageerhebung) – nicht ersichtlich, dass das Ermessen der Klägerin dahingehend reduziert gewesen wäre, das Verfahren zwingend auszusetzen. Nichts anderes ergibt sich aus dem Vorbringen, eine konfrontative Befragung des Zeugen W... sei aufgrund des sachgleichen Ermittlungsverfahrens nicht in Frage gekommen, da der Beklagte andernfalls sein Recht zu schweigen gefährdet hätte. Denn das Dilemma, dass die Wahrnehmung des strafrechtlichen Schweigerechts im Disziplinarverfahren möglicherweise nicht vorteilhaft ist, stellt sich generell bei Dienstpflichtverletzungen, die auch strafrechtlich verfolgt werden. 48 2. Soweit der Beklagte rügt, hinsichtlich der Vorwürfe zu 3 und 4 habe die Klägerin die zur Aufklärung des Sachverhalts erforderlichen Ermittlungen nicht durchgeführt, weil sie keine weiteren Zeugen vernommen und diese zudem bei der Anforderung schriftlicher Stellungnahmen suggestiv beeinflusst habe, ist ein wesentlicher Verfahrensmangel nicht erkennbar. Gemäß § 24 Abs. 1 Nr. 2 BDG können Zeugen vernommen oder ihre schriftliche Äußerung eingeholt werden. Die Gedächtnisprotokolle der Zeugen P..., W..., W... und H... sind dem Verfahrensbevollmächtigten des Beklagten mit Schreiben vom 16. November 2012 übersandt worden. Akteneinsicht in die Disziplinarakte ist ihm mit Schreiben vom 17. Mai 2013 gewährt worden. Damit ist dem Beklagten entsprechend § 24 Abs. 3 BDG hinreichend Gelegenheit gegeben worden, Stellung zu nehmen und ergänzende Beweisanträge zu stellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2005 – 2 A 4/04 –, Rn. 24, juris). Auch eine suggestive Beeinflussung der Zeugen ist nicht ersichtlich. Nach Aktenlage wurden die Zeugen von PHK F... im Rahmen eines vertraulichen Gesprächs am 14. Juli 2012 über den Vorfall aufgefordert, Gedächtnisprotokolle zu fertigen. Bei PHK F... handelte es sich weder um den Vorgesetzten noch um den Dienstvorgesetzten der Zeugen. Soweit der Prozessbevollmächtigte des Beklagten in der mündlichen Verhandlung mehrfach auf das Schreiben des EPHK D... vom 18. Juli 2012 abgestellt hat, war dieses nicht an die Zeugen, sondern an das Bundespolizeipräsidium Potsdam gerichtet. Mit Schreiben vom 13. August 2012 wurde den Zeugen ein Anhörungsbogen mit Rechtsbelehrung übersandt. Sie wurden weiter darauf hingewiesen, dass – sollten sie bereits ein Gedächtnisprotokoll gefertigt und versandt haben – um schriftliche Angabe darüber gebeten werde, inwiefern sich die bereits getätigte Aussage nach der nunmehr erfolgten Rechtsbelehrung ändere. Entgegen der Auffassung des Beklagten ist den Zeugen damit nicht nahegelegt worden, sich bei Ihrer schriftlichen Aussage auf das Gedächtnisprotokoll zu berufen, vielmehr ging es gerade um eine kritische Prüfung von dessen Inhalt mit Blick auf die nunmehr erfolgte Belehrung zur Wahrheitspflicht. 49 3. Soweit der Beklagte hinsichtlich der Nachtragsdisziplinarklage fehlende Ermittlungen rügt, kann nach § 21 Abs. 2 Satz 2 BDG von Ermittlungen abgesehen werden, soweit der Sachverhalt auf sonstige Weise aufgeklärt ist, insbesondere nach der Durchführung eines anderen gesetzlich geordneten Verfahrens. Dieser Fall liegt hier vor. Ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren hat stattgefunden. Der Vorwurf in der Nachtragsdisziplinarklage bezieht sich auf die Veröffentlichung der Sätze „Dies war nicht zuletzt - Seite 6 von 21 -

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