33
4.1. in der Zeit zwischen dem 1. und 4. Juli 2012 in der HOD-Wohnung geäußert
zu haben „Heute gibt es doch keiner starken Politiker mehr – Himmler und Goebbels, das waren noch starke Männer.“
34
4.2. am 6. Juli 2012 im Dachrestaurant nahe der HOD-Wohnung geäußert zu haben: „Deutschland ist und war fast immer fremdbestimmt, es gab nur einmal gut
10 Jahre, wo wir es nicht waren.“
35
4.3. zwischen dem 8. und 12. Juli 2012 in der HOD-Wohnung gesagt zu haben,
dass der geographische Osten gar nicht dort sei, wo Herr W... ihn sehe, „da die
deutsche Ostgrenze nie anerkannt wurde“. Im gleichen Zeitraum habe der Beklagte bei einem Gespräch über die Deutschen Botschaft in Washington und die
dortigen Bauarbeiten sinngemäß geäußert „Kann ja nichts werden, das hat ja
auch ein Jude gebaut“.
36
Der Beamte habe mit seinem Verhalten gegen die politische Treuepflicht aus § 60 Abs. 1
S. 3 BBG, gegen die Pflicht zur politischen Mäßigung und gegen die Generalklausel des
§ 61 Abs. 1 S. 3 BBG verstoßen. Der Beamte verherrliche die politische Führung des Dritten Reiches und deren politische Ziele und betrachte Juden als Menschen niederer Abstammung. Bei dem Beklagten liege ein gefestigtes rechtslastiges politisches Meinungsbild vor.
37
Am 23. Januar 2017 leitete die Klägerin ein weiteres Disziplinarverfahren gegen den Beklagten ein, das zunächst ausgesetzt wurde und nach Einstellung des Ermittlungsverfahrens durch die Staatsanwaltschaft Berlin am 31. Januar 2017 mit Verfügung vom 28. Februar 2017 fortgesetzt wurde. Am 5. Oktober 2017 und zur Heilung eines vom Beklagten
gerügten Verfahrensmangels hinsichtlich der Unterzeichnung der Klageschrift erneut am
4. Dezember 2017 hat der Präsident der Bundespolizeidirektion Berlin Nachtragsdisziplinarklage erhoben. Dem Beklagten wird vorgeworfen, erneut ein schweres Dienstvergehen begangen zu haben, indem er
38
5. am 26. Januar 2016 im sozialen Netzwerk Facebook einen Text verfasst habe, der sich
gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung richte und mit dessen Veröffentlichung er gegen seine Pflichten zur Verfassungstreue, zur parteipolitischen Neutralität
und politischen Mäßigung sowie zum außerdienstlichen achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten verstoßen habe. Der Beklagte habe ein Foto von 1938 unter anderem
mit den Worten kommentiert „Dies war nicht zuletzt auf die kluge Politik des Reichsprotektors Reinhardt Heydrich zurückzuführen. Dieser stellte schon vom ersten Moment an
die Weichen richtig“. Mit dieser öffentlichen Äußerung, die zum wiederholten Male nicht
nur die mangelnde Distanzierung des Beklagten vom Nationalsozialismus widerspiegele, sondern nach Auffassung der Klägerin vor dem Hintergrund des bereits anhängigen
Disziplinarverfahrens eine auffällige Tendenz zur Unterstützung der Ziele und Inhalte des
Nationalsozialismus erkennen lasse, habe sich der Beklagte endgültig für eine weitere
dienstliche Verwendung im öffentlichen Dienst und insbesondere für die Bundespolizei
untragbar gemacht.
39
Die Klägerin beantragt,
40
den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen.
- Seite 4 von 21 -