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Der Beklagte hat keinen Antrag gestellt.
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Er macht geltend, das Disziplinarverfahren und die Nachtragsdisziplinarklageschrift litten an wesentlichen Verfahrensmängeln. Hinsichtlich der Vorwürfe zu 1 und 2 handele es sich um zulässige Meinungsäußerungen. Die Aussagen in dem Blog seien ironisch
und überspitzt. Bei der Unterzeichnung der Petition habe der Beklagte keine politischen
Inhalte unterstützen wollen, es sei ihm lediglich um die Höhe der Strafzumessung im
Vergleich mit Straftaten gegen Leben und Gesundheit gegangen. Die Äußerung zu den
„zwei deutschen Großstädten Berlin und Wien“ habe sich auf eine Begebenheit bezogen,
die der Beamte auf dem Berliner F... erlebt habe, als ein Reisender diese Aussage getroffen habe. Im Übrigen bestreitet er die unter Ziff. 3 und 4 vorgeworfenen Äußerungen.
Hinsichtlich des Vorwurfs in der Nachtragsdisziplinarklage sei es zu der vorgeworfenen
Aussage folgendermaßen gekommen: In der geschlossenen Facebook-Gruppe „Böhmen,
Mähren, Schlesien“ habe ein Teilnehmer Fotos mit jubelnden Menschen in Prag veröffentlicht. In den folgenden Diskussionsbeiträgen sei es unter anderem darum gegangen,
ob auf dem Foto Tschechen oder Deutsche abgebildet gewesen seien, und es sei auch
um das Ausmaß der Kollaboration gegangen. Dem vorgeworfenen Beitrag seien andere
Beiträge des Beklagten zur Rolle des Reichsprotektors vorausgegangen. Geschichtlich
betrachtet sei der erste Reichsprotektor Konstantin von Neurath als politisch ungeschickt
eingeschätzt worden, weil er Kollaborateure verschreckt habe. Demgegenüber sei der im
Jahr 1941 als Reichsprotektor eingesetzte Heydrich geschichtlich mit seiner „Zuckerbrotund-Peitschen-Politik“ als klug eingeschätzt worden, „im Sinne des damaligen Regimes“.
Diesen Umstand habe der Beklagte zum Ausdruck bringen wollen. Er habe keinesfalls im
Sinn gehabt, das gesamte Handeln des Heydrich als positiv darzustellen.
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Das Gericht hat mit Beschluss vom 23. Mai 2018 die Vorwürfe, gesagt zu haben,
„Deutschland ist und war fast immer fremdbestimmt, es gab nur einmal gut 10 Jahre, wo
wir es nicht waren“ (4.1) und dass der geographische Osten gar nicht dort sei, wo Herr
W... ihn sehe, „da die deutsche Ostgrenze nie anerkannt wurde“ (4.3) gemäß § 56 BDG
ausgeschieden.
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Die Disziplinarkammer hat die Vernehmung des Zeugen W... vom 23. Mai 2018 in die
mündliche Verhandlung vom 20. und 21. November 2018 eingeführt und Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen P..., H..., W..., B...und W.... Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme und der Einlassung des Beklagten zu den Vorwürfen wird auf
die Sitzungsprotokolle Bezug genommen. Die Disziplinarkammer hat die Personalakten
des Beklagten, die Disziplinarvorgänge sowie die Akten der Staatsanwaltschaft Berlin mit
den Aktenzeiche 2... zum Verfahren beigezogen. Diese Vorgänge sind, soweit erheblich,
Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Disziplinarklage ist begründet. Der Beklagte hat ein Dienstvergehen begangen, das seine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erfordert.
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I. Wesentliche Mängel des Disziplinarverfahrens und der Nachtragsdisziplinarklage im
Sinne des § 55 Abs. 1 BDG liegen nicht vor.
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1. Soweit der Beklagte rügt, dass das Disziplinarverfahren wegen der polizeilichen und
staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen auszusetzen gewesen sei, ist dem nicht zu folgen.
Gemäß § 22 Abs. 1 BDG wird das Disziplinarverfahren ausgesetzt, wenn gegen den Be- Seite 5 von 21 -