Vorschrift ist hier für das Gespräch des Botschafters mit dem Beklagten am 15. Juli 2012
maßgeblich, obwohl die Norm die vorherige Einleitung des Disziplinarverfahrens voraussetzt und das Disziplinarverfahren gegen den Beklagten erst mit Verfügung vom 17. Juli
2012 eingeleitet wurde. Denn diese Einleitung war nach Maßgabe des § 17 BDG verspätet, weil schon aufgrund der Meldung der anderen HOD-Beamten hinreichende Anhaltspunkte für ein Dienstvergehen des Beklagten vorlagen. Der Verstoß gegen die Pflicht
zur rechtzeitigen Einleitung des Disziplinarverfahrens führt aber nicht dazu, dass die
dem Schutz des betroffenen Beamten dienende Belehrungspflicht aus § 20 BDG nicht
zu beachten ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2017 – 2 C 12/17 –, Rn. 13, juris; Gansen, Disziplinarrecht in Bund und Ländern, Stand 1. Juli 2017, § 20 Rn. 37). Bei
dem damaligen Botschafter B... handelte es sich auch um den für die Einleitung eines
Disziplinarverfahrens zuständigen Dienstvorgesetzen des Beklagten. Denn unmittelbarer Dienstvorgesetzter eines abgeordneten Beamten ist der Leiter der Behörde, zu der
der Beamte abgeordnet ist (vgl. Plog/Wiedow, Bundesbeamtengesetz, Kommentar, BBG
2009, § 3 Rn. 25), Die Äußerungen des Beamten gegenüber dem Botschafter sind daher
nicht verwertbar.
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Das Gericht hat keinen Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Angaben und der Glaubwürdigkeit der Zeugen W...P..., H... und W.... Die Aussagen sind in sich stimmig und weisen
keine Widersprüche auf. Im Kern haben die Zeugen bestätigt, dass der Beklagte bei dem
Grillabend zweimal auf Nachfrage den Holocaust geleugnet hat. Hinsichtlich der Nachfrage des Zeugen P... konnte zwar weder die genaue Formulierung der Frage noch die genaue Formulierung der Antwort geklärt werden. Darauf kommt es nach Auffassung der
Disziplinarkammer jedoch nicht an. Die Zeugen P... und H... haben insoweit übereinstimmend angegeben, Kerngehalt der Antwort des Beklagten sei gewesen, dass es nach seiner Auffassung den Holocaust nicht gegeben habe. Soweit der Zeuge P... in seinem Gedächtnisprotokoll vom 26. Juli 2012 angegeben hatte, der Beklagte habe die Frage mit
„nö“ beantwortet, folgt daraus nichts anderes. Denn es hängt maßgeblich von der Betonung des Wortes ab, ob ein „nö“ im Sinne einer doppelten Verneinung oder im Sinne
einer Bestätigung der Aussage zu verstehen ist. Da beide Zeugen die Aussage des Beklagten unabhängig voneinander als Bestätigung wahrgenommen haben, hält es die Disziplinarkammer für ausgeschlossen, dass der Beklagte tatsächlich sinngemäß geäußert
hat, er leugne den Holocaust keineswegs. Im Übrigen hat sich der Beklagte in seiner Einlassung auch nicht darauf berufen, die Frage des Zeugen P... im Sinne einer doppelten
Verneinung beantwortet zu haben, sondern vielmehr geltend gemacht, die Frage sei ihm
gar nicht gestellt worden.
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Die Zeugen haben auch keinen Belastungseifer gezeigt und deutlich gemacht, wo ihre
Erinnerung aufgrund des Zeitablaufs lückenhaft war. Soweit die Zeugen W..., H... und
W...erklärt haben, zur Vorbereitung auf den Termin ihre Gedächtnisprotokolle angesehen
zu haben, ist dies nicht geeignet, die Glaubhaftigkeit ihrer Angaben in Frage zu stellen.
Die Gedächtnisprotokolle haben gerade die Funktion einer Gedächtnisstütze. Es sprechen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Erinnerung der Zeugen durch die Gedächtnisprotokolle verfälscht worden sei.
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Die Einlassung des Beklagten wertet die Kammer dagegen als Schutzbehauptung. Sie ist
in sich unstimmig und zum Teil nicht nachvollziehbar. Zunächst ergibt sich aus der Einlassung des Beklagten bis zu dem Zeitpunkt, an dem das Thema Holocaust angesprochen wurde, kein wesentlich anderer Verlauf des Gesprächs mit dem Zeugen W... als von
diesem bekundet. Soweit der Beklagte bestreitet, „wenn das denn so stattgefunden hat“
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