insoweit - wie oben ausgeführt - der Anwendungsbereich des VermG nicht eröffnet ist. Im
vorliegenden Falle war es jedoch für die Erben von Dr. Da prak_sch unmöglich, eine
Rückübertragung der verkauTen Ak_en zu erreichen. Die Ak_en wurden bereits im Jahre
1934 an die Al verkauT. Welche Verfügungen diese in den Folgenjahren in Hinblick auf die
Anteile getroffen hat, ist unbekannt. Selbst wenn es mithin - was für sich schon
unwahrscheinlich ist - den Erben von Dr. Da gelungen wäre, in der Nachkriegszeit den
Eigentümer der verkauTen Anteile als Rückersta?ungspflich_gen (Art. 12 REAO) zu ermi?eln,
hä?e sich dieser ggf. nach Art. 18 REAO - entsprechende Regelungen gab es auch für die
übrigen Besatzungszonen - auf einen gutgläubigen Erwerb berufen können. War es dem
Geschädigten aber nicht möglich, in einem rückersta?ungsrechtlichen Verfahren Rückgabe
oder Ersatz für die verlorene Beteiligung zu erhalten, verlangt die Behörde nun für die
Gewährung einer Bruchteilsres_tu_on etwas, was von der Klägerin bzw. ihrem
Rechtsvorgänger nicht erfüllt werden kann. War es aber das Ziel des
rückersta?ungsrechtlichen Gesetzgebers, den früheren GesellschaTern neben den aus ihren
Beteiligungen fließenden Rechten auch ihre „wirtschaTliche“ Eigentümerstellung möglichst
in ursprünglichen Umfang zurückzugeben (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1997 - 7 C 53.96,
Buchholz 428 § 3 VermG Nr. 18, zi_ert nach juris, dort Rdn. 13) und strebt der Gesetzgeber
des VermG insoweit eine Gleichstellung mit rückersta?ungsrechtlichen VorschriTen an, so
kann die einschränkende Auslegung der Beklagten von § 3 Abs. 1 Satz 4 HS. 2 VermG keinen
Bestand haben. Darüber hinaus würde die Auffassung der Beklagten auch zu dem Ergebnis
führen, dass Geschädigte, die bereits nach rückersta?ungsrechtlichen Regelungen keine
Möglichkeit ha?en, Vermögenswerte zurückzuerhalten, nun schlechter gestellt wären als
diejenigen, die ihre Beteiligung bereits in Rückersta?ungsverfahren zurückerlangt und nun
noch einen Anspruch auf ergänzende Bruchteilsres_tu_on haben. 33Die Kostenentscheidung
ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt
aus § 167 VwGO i.V.m. § 709 Zivilprozessordnung (ZPO). 34Die Berufung gegen das Urteil ist
gemäß § 37 Abs. 2 Satz 1 VermG ausgeschlossen. Gründe, gemäß §§ 135, 132 Abs. 2 VwGO
die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.