insoweit - wie oben ausgeführt - der Anwendungsbereich des VermG nicht eröffnet ist. Im vorliegenden Falle war es jedoch für die Erben von Dr. Da prak_sch unmöglich, eine Rückübertragung der verkauTen Ak_en zu erreichen. Die Ak_en wurden bereits im Jahre 1934 an die Al verkauT. Welche Verfügungen diese in den Folgenjahren in Hinblick auf die Anteile getroffen hat, ist unbekannt. Selbst wenn es mithin - was für sich schon unwahrscheinlich ist - den Erben von Dr. Da gelungen wäre, in der Nachkriegszeit den Eigentümer der verkauTen Anteile als Rückersta?ungspflich_gen (Art. 12 REAO) zu ermi?eln, hä?e sich dieser ggf. nach Art. 18 REAO - entsprechende Regelungen gab es auch für die übrigen Besatzungszonen - auf einen gutgläubigen Erwerb berufen können. War es dem Geschädigten aber nicht möglich, in einem rückersta?ungsrechtlichen Verfahren Rückgabe oder Ersatz für die verlorene Beteiligung zu erhalten, verlangt die Behörde nun für die Gewährung einer Bruchteilsres_tu_on etwas, was von der Klägerin bzw. ihrem Rechtsvorgänger nicht erfüllt werden kann. War es aber das Ziel des rückersta?ungsrechtlichen Gesetzgebers, den früheren GesellschaTern neben den aus ihren Beteiligungen fließenden Rechten auch ihre „wirtschaTliche“ Eigentümerstellung möglichst in ursprünglichen Umfang zurückzugeben (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1997 - 7 C 53.96, Buchholz 428 § 3 VermG Nr. 18, zi_ert nach juris, dort Rdn. 13) und strebt der Gesetzgeber des VermG insoweit eine Gleichstellung mit rückersta?ungsrechtlichen VorschriTen an, so kann die einschränkende Auslegung der Beklagten von § 3 Abs. 1 Satz 4 HS. 2 VermG keinen Bestand haben. Darüber hinaus würde die Auffassung der Beklagten auch zu dem Ergebnis führen, dass Geschädigte, die bereits nach rückersta?ungsrechtlichen Regelungen keine Möglichkeit ha?en, Vermögenswerte zurückzuerhalten, nun schlechter gestellt wären als diejenigen, die ihre Beteiligung bereits in Rückersta?ungsverfahren zurückerlangt und nun noch einen Anspruch auf ergänzende Bruchteilsres_tu_on haben. 33Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 709 Zivilprozessordnung (ZPO). 34Die Berufung gegen das Urteil ist gemäß § 37 Abs. 2 Satz 1 VermG ausgeschlossen. Gründe, gemäß §§ 135, 132 Abs. 2 VwGO die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.

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