hinsichtlich des früheren, im späteren Os?eil Berlins belegenen Grundvermögens der GesellschaT, und zwar an den Grundstücken 1. Bo, Berlin Fr 2. Ch Kr Berlin-Mi 3. Pr So in Berlin-Fr 4. Su 2 in Berlin-Ho 5. Eg 5 in Berlin-Li 6. Gü in Berlin-Ka Berech_gte ist und ihr in dieser Höhe einer anteilige Entschädigung nach dem NS-VEntschG zusteht. 13Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. 14Die Beklagte hat im Klageverfahren zugestanden, dass die Ak_enbeteiligung des Dr. 15Da nach dem 30. Januar 1933 verkauT wurde, jedoch liegen nach ihrer Auffassung die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG nicht vor. Das Unternehmen selbst habe keiner Schädigung unterlegen, sodass die Voraussetzungen des HS. 1 nicht gegeben seien. Eine Bruchteilsres_tu_on nach HS. 2 setze voraus, dass die Beteiligung wiedergutgemacht worden ist. Ein Entschädigungs- oder Rückersta?ungsverfahren bezüglich der Beteiligung von Dr. Da habe nicht sta?gefunden, zumal dieser seinen Wohnsitz im Wes?eil Berlins gehabt habe. 16Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge (ein HalbheTer sowie drei Leitzordner) verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen. Entscheidungsgründe: 17Die zulässige Klage ist begründet. Der Bescheid des Bundesamtes für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen vom 17. Juli 2014 ist teilweise rechtswidrig und verletzt die Klägerin insoweit in ihren Rechten. Die Klägerin hat Anspruch auf die Feststellung, dass sie in Höhe der von Herrn Dr. F Da 1934 veräußerten Beteiligungen i.H.v. nominell 164.400 RM an der Be AG hinsichtlich des früheren, im späteren Os?eil Berlins belegenen Grundvermögens der GesellschaT an den im Tenor bezeichneten Grundstücken Berech_gte ist und ihr in dieser Höhe einer anteilige Entschädigung nach dem NS-VEntschG zusteht (§ 113 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung [VwGO]). 18Anspruchsgrundlage für das klägerische Begehren ist § 1 Abs. 1 NS-VEntschG i.V.m. §§ 1 Abs. 6, 3 Abs. 1 Satz 4 VermG. 19Es liegt eine fristgerechte Anmeldung des Anspruchs gemäß § 30a Abs. 1 VermG vor. Danach können Rückübertragungsansprüche nach den §§ 3 und 6 VermG sowie Entschädigungsansprüche nach § 6 Abs. 7 und § 8 VermG nach dem 31. Dezember 1992, für bewegliche Sachen nach dem 30. Juni 1993, nicht mehr angemeldet werden. Die Beklagte ist der Auffassung, dass es an einer ordnungsgemäßen und fristgerechten Anmeldung des Anspruchs fehle, da die Klägerin zwar fristwahrend den Vermögensverlust am Betriebsvermögen der Be AG präzisiert, jedoch keine Anteilsschädigungen an dem Unternehmen konkret benannt habe. Dieser Auffassung vermag

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