auf Entschädigung. 9Mit Schreiben vom 3. März 2014 teilte das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen der Klägerin mit, dass beabsich_gt sei, die Anträge der Klägerin auf Entschädigung des ehemaligen Unternehmens „Be AG“, M inklusive weiteren Grundvermögens in Berlin abzulehnen. Hierauf teilte die Klägerin mit Schreiben vom 4. April 2014 mit, dass Dr. Da im Besitz einer verfolgungsbedingt verlus_g gegangenen Beteiligung an dem Unternehmen gewesen sei. Mit einem weiteren Schreiben vom 26. Mai 2014 ver_eTe sie dieses Vorbringen unter Vorlage verschiedener Unterlagen. 10Mit Bescheid vom 17. Juli 2014, der Klägerin am 21. Juli 2014 zugestellt, lehnte das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen die Anträge der Klägerin auf Entschädigung des ehemaligen Unternehmens „Be AG“, M inklusive weiteren Grundvermögens in Berlin ab. Die Klägerin habe mit ihren Anträgen den Verlust der Ak_enbeteiligungen von Dr. Da nicht beantragt. Vielmehr sei erstmals mit Schreiben vom 4. April 2014 und 26. Mai 2014 auf diese Beteiligung hingewiesen und ein Anspruch auf Entschädigung im Durchgriff auf die im Geltungsbereich des VermG belegenen Vermögenswerte geltend gemacht worden. Es fehle daher an einer konkreten Anmeldung innerhalb der Frist des § 1 Abs. 1a Satz 1 NS-VEntschG. Im Übrigen sei nicht feststellbar, dass Dr. Da seine Beteiligung nach dem 30. Januar 1933 verkauT hat. 11Mit ihrer am 21. August 2014 bei Gericht eingegangenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Ziel weiter. Sie habe im Rahmen ihrer Präzisierung vom 26. März 2001 ausdrücklich Ansprüche nach § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG bezüglich der streitgegenständlichen Grundstücke geltend gemacht. Bei einer solchen grundstücksbezogenen Anmeldung sei es nicht erforderlich, Alteigentümer oder Geschädigten konkret zu benennen. Es sei nur ein Ak_onär ausdrücklich exemplarisch benannt worden, sodass die Beklagte hä?e erkennen können, dass für weitere Ak_onäre Ansprüche geltend gemacht werden könnten. Im Übrigen müsse sich die Beklagte an der im Jahre 1996 zwischen der Klägerin und dem Land Berlin geschlossenen Vereinbarung über die Behandlung von Globalanmeldungen festhalten lassen. Weiter habe Dr. Da seine Ak_enbeteiligung nach dem 30. Januar 1933 verkauT, sodass die Vermutungswirkung des § 1 Abs. 6 Satz 2 VermG i.V.m. Art. 3 der An- ordnung BK/O (49) 180 der Alliierten Kommandantur Berlin vom 26. Juli 1949 (REAO) greife, die durch keinerlei Erkenntnisse entkräTet sei. 12Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter teilweiser Aueebung des Bescheides vom 17. Juli 2014 zu verpflichten festzustellen, dass die Klägerin in Höhe der von Herrn Dr. F Da 1934 veräußerten Beteiligungen i.H.v. nominell 164.400 RM an der Be AG

Select target paragraph3