fliehen müssen, muss sich aufgrund dieser Verdrehung von Tatsachen vorwerfen lassen,
mit fraglichen Mitteln zu arbeiten.
219
Wer darüber hinaus wie der Kläger durch den bekannt gegebenen Besuch in Mexiko bei
Impfgegnern und Verschwörungstheoretikern den Eindruck erwecken möchte, dass die
genannte Ärztin zu Unrecht vor deutschen Strafverfolgungsbehörden verfolgt würde und
nun notgedrungen im Exil leben müsse, muss sich entgegenhalten lassen, durch diese
verkehrte Darstellung zum Haas auf staatliche Entscheidungsträger in Deutschland anzustacheln. Die pointierte Bezeichnung des Klägers als „Volksverhetzer“ steht dabei zu
dessen provokantem Wirken in angemessenem Verhältnis.
220
hh) Tweet-Nr. 17 (“Terrorist“)
221
Ein Terrorist im juristischen Sinne ist eine Person, die Mitglied einer Vereinigung im Sinne von § 129a StGB ist. Der Begriff wird in der Alltagssprache laut Duden auch synonym
für einen Aufrührer gebraucht.
222
Im vorliegenden Fall erwähnte der Beklagte im Rahmen einer Diskussion mit anderen
Twitter-Nutzern in seiner Aufzählung an Personen, die unstrittig rechtsextremistisches
und antisemitisches Gedankengut sowie Verschwörungstheorien verbreiten, auch den
Kläger, um mitzuteilen, dass das, was diese Personen so gefährlich mache, sei, dass viele Follower ähnlichen ticken würden (vgl. erneut Anlage K16). Es folgt ein Verweis auf
den Hashtag #QuerdenkerSindTerroristen.
223
Durch die Bezeichnung der Querdenker-Bewegung als „Terroristen“ wurde mithin ausgedrückt, dass sämtliche Mitglieder der genannten Bewegung zur Radikalisierung in Teilen
der Bevölkerung beitragen würden und der gesäte Hass in Gewalt umschlagen kann, da
die Saat sinnbildlich auf fruchtbaren Boden treffen würde.
224
Der Beitrag des Beklagten vom 04.06.2022 ist vor dem Hintergrund zu würdigen, dass
zu diesem Zeitpunkt der schlimmste Teil der Covid-19-Pandemie bereits vorbei war, die
Querdenker-Bewegung dennoch ihre verfassungsfeindliche Agenda nicht zurückgefahren, sondern auf andere gesellschaftspolitische Themen wie Klimawandel und UkraineKrieg erweitert hat (vgl. dazu Seiten 116 ff. des Verfassungsschutzberichts 2022 des
Bundesministeriums des Inneren und für Heimat).
225
Der Beitrag des Beklagten ist zudem vor dem Hintergrund zu würdigen, dass die vom
Kläger begründete Initiative „Querdenken 731“ aus einer einfachen Suche auf google.de
seit Anfang 2021 vom Verfassungsschutz beobachtet wird und sich der Kläger in der Folge selbst als „Staatsfeind“ bezeichnet.
226
Durch die bewusste Auflistung auch des Klägers hat der Beklagte dabei einen Bezug insbesondere zum Kläger in dem Sinne hergestellt, dass auch der Kläger ein solcher geistiger Brandstifter sei. Dies zumal, da der Kläger aufgrund der Verlinkung durch den Beklagten automatisch einen Hinweis erteilt bekam, dass er in dem Tweet angesprochen
wurde. Ausführungen zur Beleidigung von Kollektiven erübrigen sich mithin.
227
Das sachliche Anliegen des Beklagten, im Rahmen der Diskussion auf Twitter darauf aufmerksam zu machen, dass von den Hauptprotagonisten und berühmten Anhängern der
Querdenker-Bewegung (hier der Künstler W.) ein erhebliches Gefahrenpotential für die
freiheitlich demokratische Grundordnung ausgeht, trat nicht völlig in den Hintergrund.
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