fliehen müssen, muss sich aufgrund dieser Verdrehung von Tatsachen vorwerfen lassen, mit fraglichen Mitteln zu arbeiten. 219 Wer darüber hinaus wie der Kläger durch den bekannt gegebenen Besuch in Mexiko bei Impfgegnern und Verschwörungstheoretikern den Eindruck erwecken möchte, dass die genannte Ärztin zu Unrecht vor deutschen Strafverfolgungsbehörden verfolgt würde und nun notgedrungen im Exil leben müsse, muss sich entgegenhalten lassen, durch diese verkehrte Darstellung zum Haas auf staatliche Entscheidungsträger in Deutschland anzustacheln. Die pointierte Bezeichnung des Klägers als „Volksverhetzer“ steht dabei zu dessen provokantem Wirken in angemessenem Verhältnis. 220 hh) Tweet-Nr. 17 (“Terrorist“) 221 Ein Terrorist im juristischen Sinne ist eine Person, die Mitglied einer Vereinigung im Sinne von § 129a StGB ist. Der Begriff wird in der Alltagssprache laut Duden auch synonym für einen Aufrührer gebraucht. 222 Im vorliegenden Fall erwähnte der Beklagte im Rahmen einer Diskussion mit anderen Twitter-Nutzern in seiner Aufzählung an Personen, die unstrittig rechtsextremistisches und antisemitisches Gedankengut sowie Verschwörungstheorien verbreiten, auch den Kläger, um mitzuteilen, dass das, was diese Personen so gefährlich mache, sei, dass viele Follower ähnlichen ticken würden (vgl. erneut Anlage K16). Es folgt ein Verweis auf den Hashtag #QuerdenkerSindTerroristen. 223 Durch die Bezeichnung der Querdenker-Bewegung als „Terroristen“ wurde mithin ausgedrückt, dass sämtliche Mitglieder der genannten Bewegung zur Radikalisierung in Teilen der Bevölkerung beitragen würden und der gesäte Hass in Gewalt umschlagen kann, da die Saat sinnbildlich auf fruchtbaren Boden treffen würde. 224 Der Beitrag des Beklagten vom 04.06.2022 ist vor dem Hintergrund zu würdigen, dass zu diesem Zeitpunkt der schlimmste Teil der Covid-19-Pandemie bereits vorbei war, die Querdenker-Bewegung dennoch ihre verfassungsfeindliche Agenda nicht zurückgefahren, sondern auf andere gesellschaftspolitische Themen wie Klimawandel und UkraineKrieg erweitert hat (vgl. dazu Seiten 116 ff. des Verfassungsschutzberichts 2022 des Bundesministeriums des Inneren und für Heimat). 225 Der Beitrag des Beklagten ist zudem vor dem Hintergrund zu würdigen, dass die vom Kläger begründete Initiative „Querdenken 731“ aus einer einfachen Suche auf google.de seit Anfang 2021 vom Verfassungsschutz beobachtet wird und sich der Kläger in der Folge selbst als „Staatsfeind“ bezeichnet. 226 Durch die bewusste Auflistung auch des Klägers hat der Beklagte dabei einen Bezug insbesondere zum Kläger in dem Sinne hergestellt, dass auch der Kläger ein solcher geistiger Brandstifter sei. Dies zumal, da der Kläger aufgrund der Verlinkung durch den Beklagten automatisch einen Hinweis erteilt bekam, dass er in dem Tweet angesprochen wurde. Ausführungen zur Beleidigung von Kollektiven erübrigen sich mithin. 227 Das sachliche Anliegen des Beklagten, im Rahmen der Diskussion auf Twitter darauf aufmerksam zu machen, dass von den Hauptprotagonisten und berühmten Anhängern der Querdenker-Bewegung (hier der Künstler W.) ein erhebliches Gefahrenpotential für die freiheitlich demokratische Grundordnung ausgeht, trat nicht völlig in den Hintergrund. - Seite 31 von 39 -

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