zwei Jahren zu unterlassen, in Bezug auf den Kläger zu behaupten, dass der Kläger folgende Beiträge verfasst und veröffentlicht habe: aa) wie geschehen in einem Beitrag des Beklagten auf der Internetplattform Twitter, Anlage K 12. bb) wie geschehen in einem Beitrag des Beklagten auf der Internetplattform Twitter, Anlage K 24. c) der Beklagte verurteilt wurde, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.214,99 € nebst Zinsen hieraus i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 12.10.2022 zu bezahlen. - Seite 3 von 39 -

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