70 5. Es wird festgestellt, dass der Anspruch Ziffer 3 und Ziffer 4 aus einer unerlaubten Handlung herrührt. 71 Mit Schriftsatz vom 19.04.2023 hat der Kläger seine Klage unter Ziffer 3 in Höhe von 15.000,00 EUR zurückgenommen. Gegen das am 19.04.2023 erlassene Versäumnisurteil, welches dem Beklagten am 26.04.2023 zugestellt wurde, hat dieser mit Schriftsatz vom 02.05.2023, zugegangen bei Gericht am selben Tag, Einspruch eingelegt. 72 Der Kläger beantragt zuletzt (Bl. 188 d.A.), 73 74 das Versäumnisurteil vom 19.04.2023 aufrechtzuerhalten. Der Beklagte beantragt, 75 1. Das Versäumnisurteil vom 19.04.2023 aufzuheben. 76 2. Die Klage abzuweisen. 77 78 Der Beklagte ist der Ansicht, dass sämtliche Tweets von ihm aus folgenden Gründen zulässig seien (Bl. 114 ff. und 136 ff. d.A.): Tweet- Verteidigungsvorbringen des Beklagten Nr. 1 Mit „Vollidioten“ seien die Querdenker und nicht der Kläger gemeint. Der Kläger sei von ihm lediglich verlinkt worden, um eine Reaktion hervorzurufen. 2 Der Kläger habe in der Vergangenheit codiert antisemitisches Gedankengut verbreitet. Er nutze Begriffe wie NWO, Elite, Regime, Rothschild, Bill Gates, Impfzwang und Deep State et cetera. Aus diesen vielerlei Begriffen durfte der Beklagte den Schluss ziehen, dass es dem Kläger um Volksverhetzung geht. Das Tragen eines Judensterns durch Spaziergänger mit der Aufschrift „Impfen macht frei“ würde den Straftatbestand der Volksverhetzung erfüllen. 3 Der Kläger transportiere teilweise rechtes Gedankengut, u.a. bezeichne er die Presse als „Staatspresse“, sodass diese Zuschreibung zulässig sei. Die Bezeichnung eines Rechtsanwalts als Rechtsverdreher sei als pointierte Kritik zulässig. 4 Der Kläger tritt öffentlichkeitswirksam als Rechtsanwalt einer Szene auf. Die Bezeichnung als Rechtsverdreher habe er daher auszuhalten. Weiterhin hätte der Kläger auf die Gegendemonstrantin auf dem Video eingeschlagen, zumindest wenn ihn nicht die Polizei hiervon abgehalten hätte. 5 Der Tweet stammt von zwar von ihm, der Hashtag „H.IstEinWixer“ aber nicht. Er habe sich diesen Hashtag auch nicht zu eigen gemacht. 6 Der Beklagte würde die Twitter-Gemeinde lediglich fragen, warum man den Hashtag „H.IstEinWixer“ nicht verwenden dürfe. 7 Der Kläger habe von einer „Plandemie“ gesprochen und dass die Bundesrepublik kein souveräner Staat sei. Über seine Kanäle verbreite er Thesen, die darauf abzielen würden, staatliche Pandemieschutzmaßnahmen als gesellschaftliche Unterdrückung darzustellen. Geheime innerstaatliche Organisationen würden nach Ansicht des Klägers in Wahrheit staatliche Geschicke - Seite 14 von 39 -

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