pflichtungserklärung, zur Zahlung einer Entschädigung in Höhe von 25.000,00 EUR sowie zur Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.002,41 EUR brutto jeweils bis 11.10.2022 auf. 16 Der Kläger behauptet, dass er die drei letzten Tweets bzw. Posts nicht verfasst habe. 17 Der Kläger ist der Ansicht, dass es sich bei den übrigen Äußerungen des Beklagten ausschließlich um Schmähkritik handle. Ein Sachbezug sei nicht einmal ansatzweise ersichtlich. Bei den Bezeichnungen als „Antisemit“, „Rechtsextremist“, „“ und „Demokratiefeind“ würden bereits die Anknüpfungstatsachen fehlen. Bei den Bezeichnungen als „Volksverhetzer“ und „Betrüger“ handle es sich um „falsche Rechtstatsachen“, bei der Bezeichnung als Corona-Leugner um eine falsche Tatsachenbehauptung. Im Übrigen sei der Beklagte infolge der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen nicht mehr prozessführungsbefugt, sodass der Rechtsstreit nicht mehr ohne Beteiligung des Insolvenzverwalters fortgeführt werden könne. 18 Der Kläger hat zunächst beantragt (vgl. Bl. 2 ff. d.A.), 19 1. Dem Beklagten wird unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000,00 EUR; Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre), künftig verboten, in Bezug auf den Antragsteller folgende Äußerungen zu tätigen: 20 a) Unterirdisch niveauloser Vollidiot 21 wie geschehen in einem Beitrag des Beklagten auf der Internetplattform Twitter, Anlage K 1. 22 b) Volksverhetzer (Anlage K 2) 23 wie geschehen in einem Beitrag des Beklagten auf der Internetplattform Twitter, Anlage K 2. 24 c) Rechtsextremen Verschwörungsverdreher (Anlage K3 ) 25 wie geschehen in einem Beitrag des Beklagten auf der Internetplattform Twitter, Anlage K 3. 26 d) Rechtsverdreher und Frauenschläger (Anlage K 4) 27 wie geschehen in einem Beitrag des Beklagten auf der Internetplattform Twitter, Anlage K 4. 28 e) #H.IstEinWixer“ (Anlage K 5) 29 wie geschehen in einem Beitrag des Beklagten auf der Internetplattform Twitter, Anlage K 5. 30 f) #H.isteinWixxer“ (Anlage K 17) - Seite 9 von 39 -

Select target paragraph3