228 Der Tweet des Beklagten kann auch noch als adäquate Reaktion auf das zunehmend radikalere und thematisch erweiterte Wirken der Querdenker und damit auch des Klägers gesehen werden. Wer wie der Kläger Hauptakteur einer sich zunehmend radikalisierenden und gewaltorientierten Bewegung ist, die in den Verfassungsschutzberichten von Bund und Länder Erwähnung findet, muss sich im Rahmen einer Diskussion auf Twitter der vom Beklagten näher begründeten Ansicht stellen, ein „Terrorist“ zu sein. 229 Im Gegensatz zur grundlosen Bezeichnung als „Rechtsextremen Rechtsverdreher und Winkeladvocaten der verschwörungsidiotischen Querdenker Sekte“ (s.o.) reiht der Beklagte in seinem Tweet vom 04.06.2022 nicht ehrrührige Bezeichnungen anlasslos aneinander, sondern leitet her, warum Querdenker seiner Ansicht nach zu Recht auf Twitter als „Terroristen“ bezeichnet werden. Diesem Beitrag des Beklagten zur öffentlichen Meinungsbildung zu einem seinerzeit hochaktuellen Thema ist Vorrang vor dem Schutz der Persönlichkeitsrechte des Klägers zu geben, der seine Nennung in der Aufzählung von reichweitenstarken Verschwörungstheoretikern des Beklagten durch sein Wirken selbst erarbeitet hat. Die pointierte Bezeichnung auch des Klägers als „Terrorist“ steht dabei zu dessen zunehmend verfassungsfeindlichem Wirken in angemessenem Verhältnis. 230 ii) Tweet-Nr. 18 (“Reichsbürger“) 231 Ein Reichsbürger ist ein Angehöriger der sog. Reichsbürgerbewegung. 232 Das verbindende Element in der Szene der Reichsbürger und Selbstverwalter ist dabei laut dem Bundesamt für Verfassungsschutz die fundamentale Ablehnung der Existenz oder Legitimität der Bundesrepublik Deutschland sowie deren Rechtsordnung (https:// www.verfassungsschutz.de /DE/themen/reichsbuerger-und-selbstverwalter/reichsbuerger-und-selbstverwalter_node.html, zuletzt besucht am 09.01.2024). 233 Im vorliegenden Fall bezog sich die Äußerung des Beklagten vom 11.06.2022 auf die Frage eines Twitter-Nutzers, was der Beklagte gesagt habe, dass der Kläger sich beleidigt fühle (vgl. erneut Anlage K19). 234 Gerichtsbekannt marschieren auf den Veranstaltungen, an denen auch der Kläger teilnimmt, bekennende Reichsbürger offen erkennbar mit (vgl. auch Seiten 120 f. des Verfassungsschutzberichts 2022 des Bundesministeriums des Inneren und für Heimat). 235 Gerichtsbekannt kursierten im Zeitpunkt des Tweets des Beklagten Gerüchte, dass der Kläger der Reichsbürgerszene zumindest nahesteht, weil er an einer Veranstaltung des sog. Königreich Deutschland teilgenommen hatte. Wie in der mündlichen Verhandlung angesprochen, hat sich der Kläger deshalb in einem Video auf Youtube (https://www.youtube.com/watch?v=1fxxxxxxx, zuletzt abgerufen am 09.01.2024) auch öffentlich die Frage nach seinem Verhältnis zur Reichsbürgerbewegung gefallen lassen müssen. 236 Durch die Bezeichnung des Klägers als „Reichsbürger“ wurde mithin ausgedrückt, dass der Kläger Anhänger dieser Szene sei und damit die Existenz oder Legitimität der Bundesrepublik und deren Rechtsordnung fundamental ablehne. 237 Der Tweet des Beklagten kann noch als adäquate Reaktion auf die Tatsache gesehen werden, dass bekennende Reichsbürger und Selbstverwalter an den Versammlungen offen erkennbar teilnehmen, an denen auch der Kläger teilnimmt, ohne, dass er interve- Seite 32 von 39 -

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