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Unstrittig und auch gerichtsbekannt ist der Kläger einer der Hauptakteure in der sog.
Querdenker-Bewegung, der durch sein Handeln maßgeblich zur Radikalisierung in Teilen der Bevölkerung allen voran durch die öffentlichkeitswirksame Verbreitung von Verschwörungstheorien und Falschinformationen insbesondere zum SARS-CoV-2 (im Folgenden: „Coronavirus“) beiträgt. Der Kammer aufgrund ähnlich gelagerter Verfahren bekannt, handelt es sich bei „A. a. M.“ mit seinen seinerzeit bereits knapp 150.000 Abonnenten um einen der reichweitenstärksten Querdenker-Kanäle, auf dem auch der Kläger
aktiv ist.
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Durch die Bezeichnung auch des Klägers als „unterirdisch niveauloser Vollidiot“ trat zwar
das sachliche Anliegen des Beklagten, dem Kläger vor Augen zu führen, zu welch unfassbar absurden und abstoßenden Ansichten auch dessen Agitation in der QuerdenkerBewegung mittlerweile führt, nämlich, dass nicht nur Tötungsdelikte durch radikalisierte Einzeltäter begangen werden, sondern diese Taten in an Menschenverachtung kaum
zu übertreffender Weise nun auch noch zu eigenen Zwecken in breiter Öffentlichkeit gerechtfertigt werden, nicht völlig in den Hintergrund. Somit liegt keine Schmähkritik vorliegt.
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Der genannte Tweet des Beklagten an den Kläger als einer der Schlüsselfiguren der
Querdenker-Bewegung kann jedoch nicht mehr als adäquate Reaktion auf dessen Wirken
in der genannten Bewegung gesehen werden.
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Zwar ist der Kammer aufgrund einer einfachen Suche auf google.de bekannt, dass sich
weder der Kläger noch die vom Beklagten aufgezählten weiteren Hauptakteure der
Querdenker-Bewegung von der Tat des sog. Tankstellenmörders von Idar-Oberstein oder
dem Post von „U.“ distanziert haben, sondern die Täter-Opfer-Umkehr - auch vom Kläger - in der Folge weiter forciert wurde (vgl. zusammenfassend: https://xxxxxxxxxxx/artikel/2021/39/frieden-freiheit -kopfschuss, zuletzt abgerufen am 09.01.2024). Zum Zeitpunkt des Posts des Beklagten hatte der Kläger sich allerdings zum in Bezug genommenen vorsätzlichen Tötungsdelikt in Idar-Oberstein noch nicht positioniert. Der Kanal „A.
a. M.“, auf dem der Ausgangspost nach wie vor abrufbar ist, gehört auch nicht dem Kläger, sodass diesem auch kein Dulden derartiger menschenverachtender Meinungsäußerungen vorgeworfen werden kann.
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Das bloße Posten von Beiträgen auf „A.a.M.“ und das agitatorische Wirken des Klägers
vor dem Post von „U.“ stehen zudem in keinem Verhältnis zur stark abwertenden Bezeichnung des Klägers als „unterirdisch niveauloser Vollidiot“.
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Da auch der Beklagte in seinem Beitrag vom 21.09.2021 keinen Bezug zu irgendeinem
Verhalten des Klägers hergestellt hat, ist letztlich davon auszugehen, dass es dem Beklagten mit der stark abwertenden Bezeichnung als „unterirdisch niveauloser Vollidiot“
nur um die emotionalisierende Verbreitung von Stimmungen gegen den Kläger ging. Im
Ergebnis führt das dazu, dass das Recht des Beklagten auf Meinungsäußerungsfreiheit
hinter das Persönlichkeitsrecht des Klägers zurückzutreten hat.
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Die erforderliche Wiederholungsgefahr besteht, da der Beklagte nach wie vor der Ansicht
ist, dass die anlasslose Bezeichnung des Klägers als „unterirdisch niveauloser Vollidiot“
von der Meinungsfreiheit gedeckt ist. Eine strafbewehrte Unterlassungserklärung wollte
er nicht abgeben.
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