lenken, was er als „Deep State“ bezeichnen würde. All dies entspräche dem Gedankengut von QAnon aus den USA. 8 Die Querdenker-Bewegung würde auf Demonstrationen volksverhetzende Plakate verwenden, u.a. „Impfen macht frei“. Der Kläger als Anwalt und zugleich Ordner habe dies mehrfach auf Demonstrationen geschehen lassen. 9 Der Kläger habe sich mit kontroversen Thesen in die Öffentlichkeit begeben und müsse sich auch diese Äußerung gefallen lassen. 10 Der Kläger verwendet antisemitische Codes wie „die Rothschilds“ und andere Narrative. 11 Diese Äußerung sei gemäß BVerfG, Beschluss vom 02.07.2013 - 1 BvR 1751/12 von der Meinungsfreiheit gedeckt. 12 s.o. zu Tweet-Nr. 3 13 Die Querdenker-Bewegung würde Maßnahmen der demokratisch gewählten Regierung ablehnen. Dies dürfe der Beklagte als Feindschaft gegenüber der Demokratie qualifizieren. 14 s.o. zu Tweet-Nr. 10. Es wird mit Nichtwissen bestritten, dass der Tweet den Kläger betrifft. 15 s.o. 16 Der Kläger hätte die Gegendemonstrantin auf dem Video getreten. 17 Er habe nie geäußert, dass der Kläger ein Terrorist sei. Er habe den Hashtag nur verwendet, um sich an einer Diskussion zum sog. Tankstellenmord von Idar-Oberstein zu beteiligen. 18 Der Kläger sei der Reichsbürgerszene sehr sehr nahe. Er hätte Interviews mit bekennenden Querdenkern gemacht. Ideologisch hätte er sich von der Szene bis heute nicht distanziert. 19 Der Kläger hätte ein Spendenkonto bei der S. und ein Konto bei W. in Belgien. Er würde ebenso wie B. und dem HNO-Arzt Dr. S. alte Leute von Mist überzeugen und Situationen vorgaukeln. 20 Das Direktzitat sei zulässig. 21 Der Kläger sei Galionsfigur der Querdenkerszene. 22 Diese Äußerung sei vom Recht auf Gegenschlag gedeckt, da der Kläger dem Beklagten „Hassframing“ vorgeworfen habe. 79 Der Beklagte behauptet, dass der Kläger ihn am 27.04.2023 auf Telegram als „blassen linken Spasten“ bezeichnet habe. 80 Der Beklagte beantragt zuletzt im Wege der Widerklage (Bl. 188 d.A.): 81 1. Der Kläger und Widerbeklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, 82 den Beklagten und Widerkläger als „blassen linken Spasten“ zu bezeichnen, - Seite 15 von 39 -

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