66 wie geschehen in einem Beitrag des Beklagten auf der Internetplattform Twitter, Anlage K 18. c) 67 wie geschehen in einem Beitrag des Beklagten auf der Internetplattform Twitter, Anlage K 24. 68 Der Beklagte wird verurteilt an den Kläger eine in das Ermessen des Gerichts zu stellende Entschädigung, mindestens jedoch 25.000.- Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12.10.2022 zu zahlen, 69 4. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.002,41 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins seit dem 12.10.2022 zu zahlen. - Seite 13 von 39 -

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