51
wie geschehen in einem Beitrag des Beklagten auf der Internetplattform Twitter, Anlage K 15.
52
q) Der Kläger sei ein Terrorist (Anlage K 16)
53
wie geschehen in einem Beitrag des Beklagten auf der Internetplattform Twitter, Anlage K 16.
54
r) #Reichsbürger (Anlage K 19)
55
wie geschehen in einem Beitrag des Beklagten auf der Internetplattform Twitter, Anlage K 19.
56
s) #Betrüger (Anlage K 20)
57
wie geschehen in einem Beitrag des Beklagten auf der Internetplattform Twitter, Anlage K 20.
58
t) „Nein @Anwalt_ J. Mit jemandem, der #Antisemitismus verbreitet, mit #Hetze gegen unsere #Demokratie den #Wutwinter plant, den #QAnon Mythos verbreitet und
den #Rechtsextremismus pusht @h.... mit dem redet man nicht“ (K21)
59
wie geschehen in einem Beitrag des Beklagten auf der Internetplattform Twitter, Anlage K 21.
60
u) #Coronaleugner (K 22)
61
wie geschehen in einem Beitrag des Beklagten auf der Internetplattform Twitter, Anlage K 22.
62
v) #Hassprediger (K 23)
63
wie geschehen in einem Beitrag des Beklagten auf der Internetplattform Twitter, Anlage K 23.
64
2. Dem Beklagten wird unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht
beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs
Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000,00 EUR; Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre), künftig verboten, in Bezug auf den Kläger zu behaupten, dass der Kläger folgende Beiträge verfasst und veröffentlicht habe:
a)
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