Gericht: Entscheidungsdatum: Aktenzeichen: Dokumenttyp: Quelle: LG Ellwangen 1. Zivilkammer 24.01.2024 1 O 73/22 Urteil Zur Persönlichkeitsrechtsverletzung einer der sog. Querdenken-Bewegung zuzurechnenden Person durch sog. Tweets auf der Plattform X (vormals Twitter) Leitsatz 1. Die Darlegungs- und Beweislast für die tatsächlichen Umstände, auf die sich eine ehrenrührige Kritik stützen lässt, trägt der Äußernde. Hingegen trägt die Darlegungs- und Beweislast für die Betroffenheit von einer ehrenrührigen Kritik derjenige, der von ihr betroffen sein will. 2. Wer in Notwehr gegen eine Angreiferin gehandelt hat, darf nicht sachbezugslos als "Frauenschläger" und "Frauentreter" bezeichnet werden. 3. Ein Grundsatz, dass nur mit selbst erdachten Beleidigungen die Ehre eines anderen verletzt werden kann, existiert nicht. 4. Für die Annahme einer Formalbeleidigung spielt es grundsätzlich keine Rolle, dass sie zugleich als Hashtag auf der Plattform X verwendet wird. 5. Wer unter Berufung auf seinen Stand und seine Expertise als Rechtsanwalt kritiklos an einer Gesprächsrunde mit Verschwörungstheoretikern teilnimmt, um verschwörungstheoretische Inhalte zu diskutieren, muss sich anlassbezogen entgegenhalten lassen, ein "Verschwörungsrechtsverdreher" zu sein. 6. Wer ohne jegliche Anhaltspunkte behauptet, dass die gewalttätigen Ausschreitungen in Brüssel am 23.01.2022 von staatlichen Akteuren herbeigeführt worden seien, muss sich anlassbezogen entgegenhalten lassen, ein "Verschwörungsidiot" zu sein. 7. Wer gemeinsam mit Mitgliedern der sog. Reichbürgerbewegung demonstriert, muss sich entgegenhalten lassen, deren Ideologie zu teilen. 8. Wer um Spenden wirbt und dabei explizit um die Angabe des Verwendungszwecks "Schenkungen" bittet, ohne im Hinblick auf eine aktuelle Medienberichterstattung zur fehlenden Transparenz bei der Verwendung der Spendergelder über die Höhe und Verwendung der vereinnahmten Geldbeträge näher aufzuklären, muss sich in der öffentlichen Debatte den anlassbezogenen Vorwurf gefallen lassen, die Geldgeber zu täuschen. 9. Wer über einen längeren Zeitraum staatliche Institutionen in Frage stellt und zugleich mit Rechtsextremisten aus ganz Europa Veranstaltungen plant und durchführt, dem darf das "Pushen von Rechtsextremismus" und "Hetze gegen unsere Demokratie" vorgeworfen werden. - Seite 1 von 39 -

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