Geschäftsstellenverwalterin …
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Berufung der Wehrdisziplinaranwaltschaft wird
das Urteil der 5. Kammer des Truppendienstgerichts Süd
vom 25. November 2020 aufgehoben.
Der Soldat hat ein Dienstvergehen begangen.
Das Verfahren wird eingestellt.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Der Bund trägt die Kosten des gesamten Verfahrens einschließlich der dem Soldaten darin erwachsenen notwendigen Auslagen.
Gründe:
I
1
Das disziplinargerichtliche Berufungsverfahren betrifft Chatbeiträge in privaten
WhatsApp-Gruppen von Offizieranwärtern und Offizieren.
2
1. Der … in … geborene, überwiegend dort aufgewachsene, ledige und kinderlose
Soldat trat nach einem mit einer deutschen fachgebundenen Hochschulreife
vergleichbaren … Schulabschluss 2013 als Anwärter für die Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes in die Bundeswehr ein und wurde Zeitsoldat. Zuletzt
wurde er im Juli 2017 zum Leutnant befördert. Seine Dienstzeit endet planmäßig mit Ablauf Juni 2026.
3
Den Offizieranwärterlehrgang und den Offizierlehrgang Teil 1 schloss der Soldat
jeweils mit "befriedigend" ab. In einem Beurteilungsvermerk zum Offizierlehrgang Teil 1 wurde seine Aufgabenerfüllung mit "6,00" bewertet.
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