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Er hat sich nachbewährt. Eine Nachbewährung setzt in fachlicher Hinsicht eine
deutliche Leistungssteigerung oder die Beibehaltung eines hohen Leistungsniveaus voraus (vgl. BVerwG, Urteile vom 14. Februar 2019 - 2 WD 18.18 Buchholz 450.2 § 63 WDO 2002 Nr. 3 Rn. 31 m.w.N. und vom 14. Januar 2021
- 2 WD 7.20 - NVwZ-RR 2021, 770 Rn. 37). Zudem muss sich der Soldat während des Verfahrens in jeder Hinsicht ohne Anlass zu Beanstandungen durch
seine Vorgesetzten führen (BVerwG, Urteil vom 29. November 2012 - 2 WD
10.12 - juris Rn. 48). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Der Soldat hat
nach dem Abbruch seines Studiums durchweg gute dienstliche Leistungen erbracht und diese kontinuierlich über mehrere Jahre hinweg gesteigert. Dies
kommt im Beurteilungsvermerk vom 25. Januar 2018, der Bescheinigung des
Zeugen Oberstleutnant B im Rahmen der 2020 verliehenen Leistungsprämie,
dessen erstinstanzlicher Aussage, der Personenbeschreibung durch den Zeugen
Oberstleutnant A vom 19. Februar 2021, dessen Sonderbeurteilung vom
24. Februar 2021 und dessen Aussage in der Berufungshauptverhandlung sowie
der 2021 gewährten "Seuchenprämie Corona" zum Ausdruck. Des Weiteren
sprechen Einsicht und Reue für den Soldaten. Insbesondere kommt dem Geständnis zum Anschuldigungspunkt 2 ein erhebliches Gewicht zu, weil es keinen
lesbaren Screenshot von dem betreffenden Chatbeitrag gibt. Ferner hat er sich
bei seinem Kommandeur, dem Zeugen Oberstleutnant B, allgemein für seine
Chatbeiträge entschuldigt. Offen bleiben kann, ob darüber hinaus mildernd zu
berücksichtigen ist, dass der Soldat zu Unrecht vorläufig des Dienstes enthoben
wurde und zu Unrecht einem soldatenrechtlichen Dienstausübungsverbot unterlag. Ebenso kann dahinstehen, ob sich die seit 2020 bestehende Förderreife
zum Oberleutnant zu seinen Gunsten auswirkt. Denn die Nachbewährung als
klassischer Milderungsgrund rechtfertigt bereits den Übergang von der Kürzung
der Dienstbezüge (§ 58 Abs. 1 Nr. 1 WDO) zu einer einfachen Disziplinarmaßnahme nach § 22 WDO, die gemäß § 58 Abs. 6 WDO auch von den Wehrdienstgerichten verhängt werden darf.
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4. Eine einfache Disziplinarmaßnahme darf jedoch nach § 17 Abs. 2 WDO nicht
verhängt werden, wenn seit einem Dienstvergehen sechs Monate verstrichen
sind. Das einheitliche Dienstvergehen endete am 26. März 2017, die Sechsmonatsfrist mit Ablauf des 26. September 2017. Die Frist war nicht nach § 17
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