Grundrechts (BVerfG, Kammerbeschluss vom 17. März 2021 - 2 BvR 194/20 NStZ 2021, 439 Rn. 32 m.w.N.).
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Daraus folgt, dass bei ehrverletzenden Äußerungen über nicht anwesende Dritte
in besonders engen Lebenskreisen eine beleidigungsfreie Sphäre besteht, wenn
die Äußerung Ausdruck des besonderen Vertrauens ist und wenn keine begründete Möglichkeit ihrer Weitergabe besteht. Der Schutz der Vertrauenssphäre
geht in einem solchen Fall auch dann nicht verloren, wenn sich der Staat - wie
etwa bei einer Briefkontrolle bei Strafgefangenen - Kenntnis von vertraulich gemachten Äußerungen verschafft (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. April 1994
- 1 BvR 1689/88 - BVerfGE 90, 255 <261>; Kammerbeschluss vom 23. November 2006 - 1 BvR 285/06 - BVerfGK 9, 442 <444 f.>). Entsprechendes gilt, wenn
er - wie hier - im Wege einer Durchsuchung eines Mobilfunkgerätes Kenntnis
von vertraulichen Äußerungen erhält.
52
Der Kreis möglicher Vertrauenspersonen ist dabei nicht auf Eheleute oder Eltern beschränkt, sondern erstreckt sich auf ähnlich enge - auch rein freundschaftliche - Vertrauensverhältnisse. Entscheidend für den grundrechtlichen
Schutz der Vertrauensbeziehung ist, dass ein Verhältnis besteht, welches für den
Betroffenen in seiner Funktion, ihm einen Raum zu bieten, in dem er ohne
Rücksicht auf gesellschaftliche Verhaltenserwartungen und ohne Furcht vor
staatlichen Sanktionen verkehren kann, dem Verhältnis vergleichbar ist, wie es
in der Regel zu Eheleuten, Eltern oder auch anderen Familienangehörigen besteht (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 17. März 2021 - 2 BvR 194/20 - NStZ
2021, 439 Rn. 34). Ein solches besonderes Näheverhältnis kann auch zwischen
Menschen bestehen, die als Mitglieder einer Gruppe Gleichgesinnter mit gemeinsamen Freizeitgewohnheiten ("Clique") befreundet sind. Für junge Menschen sind in der Funktion als Ort entlasteter und entlastender vertrauensvoller
Kommunikation häufig gerade Freundschaften dieser Art besonders wichtig
(vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 27. Juli 2009 - 2 BvR 2186/07 - juris
Rn. 18 m.w.N.). Zur Beurteilung, ob im Einzelfall zwischen den an einer Kommunikation Beteiligten ein derartiges Vertrauensverhältnis besteht, sind neben
dem Charakter der Vertrauensbeziehung die Art und der Kontext der ehrverletzenden Äußerung zu berücksichtigen (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom
23. November 2006 - 1 BvR 285/06 - juris Rn. 13 ff.).
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