"Fußball-Witz" bewegt sich wegen der spielerisch-scherzhaften Einkleidung unterhalb der Schwelle eines tatsächlich illoyalen Verhaltens oder Unterstützens
verfassungsfeindlicher Bestrebungen.
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b) Alle weiteren Anschuldigungspunkte sind nicht erwiesen oder disziplinarisch
nicht relevant.
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aa) Der Anschuldigungspunkt 3 ist nicht erwiesen. Aus den Zeugenaussagen ergeben sich keine Hinweise darauf, dass der Soldat, der die Tat bestritten hat, an
der Anfertigung des betreffenden Schildes beteiligt war. Der Bundeswehrdisziplinanwalt hat daran in der Berufungshauptverhandlung - wie schon die Wehrdisziplinaranwaltschaft in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung - nicht mehr
festgehalten.
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bb) Hinsichtlich der Anschuldigungspunkte 4 und 6 kann dahinstehen, ob sie in
tatsächlicher Hinsicht erwiesen sind oder ob der Verwertung des insoweit einzigen Beweismittels - der Kommunikation in der WhatsApp-Gruppe "Y" - ein Beweisverwertungsverbot entgegensteht. Denn die beiden angeschuldigten abfälligen Bemerkungen des Soldaten über seinen Hörsaalleiter und seinen Kommandeur in der lediglich aus ihm als damaligem Leutnant und drei weiteren Offizieren bestehenden privaten WhatsApp-Gruppe "Y" sind disziplinarisch nicht relevant.
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Darin liegt keine Verletzung der außerdienstlichen Wohlverhaltenspflicht nach
§ 17 Abs. 2 Satz 3 SG. Gegen diese Pflicht kann zwar auch durch nach § 185 StGB
strafbare Beleidigungen von Vorgesetzten verstoßen werden. Solche außerdienstlichen Äußerungen erlangen ungeachtet des niedrigen Strafrahmens
(Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe) disziplinarische Relevanz,
weil qualifizierende Umstände - wiederholtes Handeln und Amtsträgerschaft
der Beteiligten - hinzutreten (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. August 2018 - 2 WD
3.18 - BVerwGE 163, 16 Rn. 55). Das öffentliche Interesse an Strafverfolgung
und disziplinarer Ahndung von Vorgesetztenbeleidigungen muss jedoch ausnahmsweise zurücktreten, wenn die ehrverletzenden Äußerungen ohne echten
Kundgabewillen nur im engsten Familien- oder Freundeskreis gefallen sind und
wenn der Betroffene aufgrund der besonderen Vertrautheit der Beteiligten und
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