rn
;ner und darüber Ninaus als sölnher gefährlich,
ichts kaum möglich.
ir:
d esertig.
Das
Dann wäre
5
=
gelbst wenn
stellung
=
ondergericht
aber
hätte
nicht möglich
vielleicht aus
die Angeklagten
geblieben
cher Gewohnheitsverbrecher
,
genauen Prüfun
' zu der
g
Strafe,
Urteil
Strafausspruch
die
ist
ist,
Können
die
nachgewiesen
nacht
deshalb
in
haben.
Einer
dass
als
ist ein
sie
Beugung
ist
des
daher
Aber gelb
gefährli-
einer
Rechts
diesem
Sühne
ein
Falle
nicht
in
werden,
Es
sich
der
gewisse
sachdienliche
Rechtsbeugung
‚tere Erhebungen
können.
Zum
vor,
Aufklärungen
wenn
würden
inneren
der
nicht
vorzunehmen,
schuldig
ge-
schuldig,
der
zu einer
Tatbestand
besseren
gehört,
daß
oder bei der Entverletzen. Es
bewusst unterläßt,
Es liegt
Täter-leichtfertig
aber
angenommen
Aufklärung
der
Täter
keine
hat,
wei-
führen
weise,
daß
er die Rechtssache dem Recht zuwider leitet oder entscheidet, und
daß er damit die eine oder andere Partei begünstigt. Er muss trotz
der Kenntnis
von dem begünstigenden oder benachteiligönden Erfolg
die dem Recht zuwiderlaufende Entscheidung gewollt haben, Ein be-
dingter
Vorsatz
genügt
nicht.
Für die Prüfung der "rage,
‚gewollt das Recht gebeugt haben,
‚die
Beratung
des
‚Tichts
entstanden
‚Selbst
und
Sondergerichts,
is t,
der Zeuge
abgespielt
SR.
ob die Angeklagten bewusst und
ist einmal festzustellen, wie sich
aus
hat.
der
das
Dazu
der damals
Urteil
sind
die
ebenfalls
des
is
ihnen
dem Recht zuwider eine Rechtssache unter Begünstigung oder Benac
hteiligung der einen oder anderen Partei leitet oder entschöide
t.
Der Täter muss bei der Leitung prozessreehtliche
‚, scheidung sachrechtliche Vorschriften des Rechts
genügt schon, dass er zu Gunsten einer Partei es
|
Allein
ergangen
muss
Rechtsbeugung
macht
nötig
Fehlurteil,.
Sonderge-
Ängeklagten
ER:
|
die
seinem
ein Fehlurteil
bestraft
sich
in
des Gerichts
H
nicht
daß
gerechte
Ansicht
Es
Sachen
Angeklagten
werden,
HR
gekommen,
nach
gewesen,
daß
gewesen.
dann wären sie aber sicherlich
bei der
Todesstrafe,
zu hart
aus der Tatsache,
wären,
Erkenntnis
gewesen wäre,
Das
b
auch die Todesstrafe
heraus dabei
schwerste
ist nach Ansicht
;
Schlußfolgerung ist sehr leicht-
Di
war,