456
Der Angeklagte H. hat Angaben zu seinen persönlichen Verhältnissen entsprechend den getroffenen Feststellungen
gemacht und sich zur Sache dahin eingelassen, dass er die von ihm eingeräumten Beiträge im Internet heute als
Dummheit ansehe. Er habe sich in einer schwierigen Lebenssituation befunden, nachdem er im Jahr 2016 seine Arbeit
verloren und sich seine damalige Freundin von ihm getrennt habe. Er sei in ein "Loch" gefallen und habe sehr viel Zeit
am Computer verbracht.
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II. Zu den persönlichen Verhältnissen der Angeklagten
458
1. Zu dem Angeklagten C.
459
Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten C. beruhen im Wesentlichen auf seinen
Angaben bei den Beschuldigtenvernehmungen am 10. Dezember 2020, 15. Januar 2021 und 24. Februar 2021, deren
Inhalte die Zeugen KOKin W.2 und KHK X.2 bekundet haben. Die Angaben des Angeklagten sind bestätigt und ergänzt
worden durch seine Einlassung in der Hauptverhandlung sowie die Auskünfte der niederländischen Behörden zu seinen
Vorstrafen und die Auskunft aus dem Bundeszentralregister vom 1. Februar 2022.
460
Die Feststellungen zur Schuldfähigkeit beruhen auf dem überzeugenden Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. Y.2,
der den Angeklagten C. im Rahmen einer mehrstündigen Exploration untersucht, Einblick in die Krankenakte der
Justizvollzugsanstalt genommen und weitere Erkenntnisse zum Gesundheitszustand des Angeklagten aus den
Niederlanden ausgewertet hat. Im Ergebnis dieser Begutachtung hat der Sachverständige keine Hinweise dafür
gefunden, dass der Angeklagte C. zum Zeitpunkt der festgestellten Taten unter einer krankhaften seelischen Störung,
einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung oder einer anderen seelischen Störung gelitten hat, die seine Einsicht- oder
Handlungsfähigkeit eingeschränkt hätte.
461
Der Senat hat nach eigener Würdigung keine Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der Wertungen des
Sachverständigen. Der Sachverständige verfügt als Facharzt für Neurologie, Psychotherapie und Psychiatrie über eine
jahrzehntelange forensische Erfahrung und ist dem Senat aus einer Vielzahl von Verfahren als kompetent bekannt. Er
hat in seinem Gutachten insbesondere die von dem Angeklagten vorgebrachten inneren Konflikte infolge seiner
ethnischen Abstammung, den Konflikt mit seinen Eltern, die physischen und psychischen Auswirkungen körperlicher
Erkrankungen sowie des Wegfalls der Arbeitsstellen, seine soziale Isolation und den vom ihm angegebenen
Betäubungsmittelkonsum umfassend gewürdigt. Dabei hätten sich keinerlei Hinweise auf eine psychische - etwa
schizophrene oder forensisch relevante depressive - Erkrankung ergeben. Die in den Niederlanden angenommene
schizophrene Erkrankung vermochte der Sachverständige nicht nachzuvollziehen. Soweit sich bei dem Angeklagten
narzisstische Persönlichkeitsanteile mit paranoiden Wesenszügen gezeigt hätten, seien diese typisch für Menschen, die
ideologisch motivierte Straftaten begehen, hätten jedoch keinen Krankheitswert. Der Angeklagte C. sei nicht nur von der
von ihm vertretenen Ideologie, sondern auch von seiner eigenen Wichtigkeit überzeugt und fühle sich dabei von
anderen nicht hinreichend gewürdigt. Hierdurch sei seine Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit bei Begehung der ihm zur
Last gelegten Taten jedoch nicht beeinträchtigt gewesen.
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Gleiches gilt nach der überzeugend begründeten Beurteilung des Sachverständigen Prof. Dr. Y.2 für den von dem
Angeklagten C. mitgeteilten Betäubungsmittelkonsum. Der Sachverständige hat sicher ausgeschlossen, dass ein
mehrjähriger regelmäßiger Konsum von Cannabis die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit des Angeklagten
beeinträchtigt hat, selbst wenn - wie durch den Angeklagten behauptet - weitere unbekannte Zusatzstoffe mit
aufputschender Wirkung beigefügt gewesen wären. Es habe sich bei den Tathandlungen um ein zusammenhängendes
Geschehen gehandelt, das von der ideologischen Grundeinstellung des Angeklagten getragen und von ihm planvoll und
konsequent umgesetzt worden sei. Dies spreche eindeutig gegen eine Einschränkung der Einsichts- und
Steuerungsfähigkeit.
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Dem schließt sich der Senat an und hat dabei auch berücksichtigt, dass sich insbesondere aus der umfangreichen
Kommunikation des Angeklagten im Tatzeitraum mit zahlreichen Personen in teilweise mehrmonatigen Chats mit
tausenden Nachrichten ergibt, dass der Angeklagte C. den Aufbau des Goyim-Netzwerks rational, zielstrebig und
planvoll mit großem technischem und organisatorischem Geschick umsetzte.
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2. Zu dem Angeklagten F.
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Die Feststellungen zum Werdegang des Angeklagten F. beruhen im Wesentlichen auf seiner Einlassung und seinen
Angaben gegenüber dem Sachverständigen Dr. Z.2, die dieser in der Hauptverhandlung referiert hat. Auf dessen
Gutachten beruht zudem die Feststellung, dass bei dem Angeklagten F. keine strafrechtlich relevante Beeinträchtigung
der Steuerung- und Einsichtsfähigkeit vorlag.
An der Sachkunde des Sachverständigen, der dem Senat ebenfalls seit vielen Jahren als zuverlässig und kompetent