456 Der Angeklagte H. hat Angaben zu seinen persönlichen Verhältnissen entsprechend den getroffenen Feststellungen gemacht und sich zur Sache dahin eingelassen, dass er die von ihm eingeräumten Beiträge im Internet heute als Dummheit ansehe. Er habe sich in einer schwierigen Lebenssituation befunden, nachdem er im Jahr 2016 seine Arbeit verloren und sich seine damalige Freundin von ihm getrennt habe. Er sei in ein "Loch" gefallen und habe sehr viel Zeit am Computer verbracht. 457 II. Zu den persönlichen Verhältnissen der Angeklagten 458 1. Zu dem Angeklagten C. 459 Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten C. beruhen im Wesentlichen auf seinen Angaben bei den Beschuldigtenvernehmungen am 10. Dezember 2020, 15. Januar 2021 und 24. Februar 2021, deren Inhalte die Zeugen KOKin W.2 und KHK X.2 bekundet haben. Die Angaben des Angeklagten sind bestätigt und ergänzt worden durch seine Einlassung in der Hauptverhandlung sowie die Auskünfte der niederländischen Behörden zu seinen Vorstrafen und die Auskunft aus dem Bundeszentralregister vom 1. Februar 2022. 460 Die Feststellungen zur Schuldfähigkeit beruhen auf dem überzeugenden Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. Y.2, der den Angeklagten C. im Rahmen einer mehrstündigen Exploration untersucht, Einblick in die Krankenakte der Justizvollzugsanstalt genommen und weitere Erkenntnisse zum Gesundheitszustand des Angeklagten aus den Niederlanden ausgewertet hat. Im Ergebnis dieser Begutachtung hat der Sachverständige keine Hinweise dafür gefunden, dass der Angeklagte C. zum Zeitpunkt der festgestellten Taten unter einer krankhaften seelischen Störung, einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung oder einer anderen seelischen Störung gelitten hat, die seine Einsicht- oder Handlungsfähigkeit eingeschränkt hätte. 461 Der Senat hat nach eigener Würdigung keine Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der Wertungen des Sachverständigen. Der Sachverständige verfügt als Facharzt für Neurologie, Psychotherapie und Psychiatrie über eine jahrzehntelange forensische Erfahrung und ist dem Senat aus einer Vielzahl von Verfahren als kompetent bekannt. Er hat in seinem Gutachten insbesondere die von dem Angeklagten vorgebrachten inneren Konflikte infolge seiner ethnischen Abstammung, den Konflikt mit seinen Eltern, die physischen und psychischen Auswirkungen körperlicher Erkrankungen sowie des Wegfalls der Arbeitsstellen, seine soziale Isolation und den vom ihm angegebenen Betäubungsmittelkonsum umfassend gewürdigt. Dabei hätten sich keinerlei Hinweise auf eine psychische - etwa schizophrene oder forensisch relevante depressive - Erkrankung ergeben. Die in den Niederlanden angenommene schizophrene Erkrankung vermochte der Sachverständige nicht nachzuvollziehen. Soweit sich bei dem Angeklagten narzisstische Persönlichkeitsanteile mit paranoiden Wesenszügen gezeigt hätten, seien diese typisch für Menschen, die ideologisch motivierte Straftaten begehen, hätten jedoch keinen Krankheitswert. Der Angeklagte C. sei nicht nur von der von ihm vertretenen Ideologie, sondern auch von seiner eigenen Wichtigkeit überzeugt und fühle sich dabei von anderen nicht hinreichend gewürdigt. Hierdurch sei seine Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit bei Begehung der ihm zur Last gelegten Taten jedoch nicht beeinträchtigt gewesen. 462 Gleiches gilt nach der überzeugend begründeten Beurteilung des Sachverständigen Prof. Dr. Y.2 für den von dem Angeklagten C. mitgeteilten Betäubungsmittelkonsum. Der Sachverständige hat sicher ausgeschlossen, dass ein mehrjähriger regelmäßiger Konsum von Cannabis die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit des Angeklagten beeinträchtigt hat, selbst wenn - wie durch den Angeklagten behauptet - weitere unbekannte Zusatzstoffe mit aufputschender Wirkung beigefügt gewesen wären. Es habe sich bei den Tathandlungen um ein zusammenhängendes Geschehen gehandelt, das von der ideologischen Grundeinstellung des Angeklagten getragen und von ihm planvoll und konsequent umgesetzt worden sei. Dies spreche eindeutig gegen eine Einschränkung der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit. 463 Dem schließt sich der Senat an und hat dabei auch berücksichtigt, dass sich insbesondere aus der umfangreichen Kommunikation des Angeklagten im Tatzeitraum mit zahlreichen Personen in teilweise mehrmonatigen Chats mit tausenden Nachrichten ergibt, dass der Angeklagte C. den Aufbau des Goyim-Netzwerks rational, zielstrebig und planvoll mit großem technischem und organisatorischem Geschick umsetzte. 464 2. Zu dem Angeklagten F. 465 Die Feststellungen zum Werdegang des Angeklagten F. beruhen im Wesentlichen auf seiner Einlassung und seinen Angaben gegenüber dem Sachverständigen Dr. Z.2, die dieser in der Hauptverhandlung referiert hat. Auf dessen Gutachten beruht zudem die Feststellung, dass bei dem Angeklagten F. keine strafrechtlich relevante Beeinträchtigung der Steuerung- und Einsichtsfähigkeit vorlag. An der Sachkunde des Sachverständigen, der dem Senat ebenfalls seit vielen Jahren als zuverlässig und kompetent

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