nicht näher substantiiert worden und verbleibt im Bereich einer vagen Vermutung. Die Antragsgegnerin führt auf Seite 2 der angegriffenen Verfügung ausdrücklich aus, dass die Antragstellerin angegeben habe, bereits in der Vergangenheit Versammlungen gegen deutschen Antisemitismus angemeldet zu haben. Dieses Engagement der Antragstellerin ist durch die Antragsgegnerin nicht ansatzweise in Zweifel gezogen worden. Die Antragstellerin hat hierzu in ihrer Antragsbegründung ausgeführt, seit Jahren zu sehr unterschiedlichen Themen – wie Erwerbslosigkeit, Kriegspolitik, Palästina, Afrika, Antirassismus und Antifaschismus – Versammlungen anzumelden und sich hierzu in der Öffentlichkeit zu Wort zu melden. Die Antragstellerin hat weiter auf ihre Vereinssatzung verwiesen, nach der weder antimuslimische, noch antipalästinensische, aber eben auch antisemitische (d.h. antijüdischer Rassismus), noch sonstige menschenverachtende Positionen und Haltungen geduldet würden. 10 In Ansehung dieser – durch die Antragsgegnerin auch nicht weiter aufgeklärten – Erkenntnislage vermag das Gericht der sinngemäßen These, die Antragstellerin versuche mit dem angemeldeten Motto ihre wahren Absichten zu verdecken, nicht beizutreten, wenngleich ein solches Szenario bei einer Gesamtschau auf die Antragstellerin, ihr bisheriges Auftreten in der Öffentlichkeit – insbesondere im Zusammenhang mit Versammlungen in der jüngeren Vergangenheit (vgl. hierzu etwa VG Frankfurt a.M., Beschluss vom 13. Oktober 2023 – 5 L 3216/23 –, juris) – nicht auszuschließen ist. 11 Selbst wenn man annehmen wollte, die Versammlung werde sich in ihrem Verlauf über das angemeldete Motto hinwegsetzen und Themen mit stärkerem Bezug zum derzeitigen Geschehen in Nahost behandeln, so ließe sich nach der derzeitigen Erkenntnislage auch insoweit nicht rechtsfehlerfrei die Annahme stützen, es bestehe eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit. Das Vorgehen der Antragsgegnerin genügt den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Gefahrenprognose nicht. 12 Soweit die Antragsgegnerin zunächst auf die von der Antragstellerin für den 14. Oktober 2023 geplante Versammlung „Ein Freies Palästina“ verweist, weshalb zu befürchten sei, „dass es auch bei gegenständlicher Versammlung zu einem der seinerzeitigen Gefahrenprognose analogen Verlauf kommen könnte“ (S. 4 der Verfügung), offenbart sie mit der von ihr gewählten Formulierung „könnte“, die im Irrealis gehalten ist, selbst die Vagheit ihrer Annahme. Die These der Antragsgegnerin, die streitgegenständliche Versammlung, die im Hinblick auf Kontext und Thema einen weitgehend vergleichbaren Teilnehmerkreis und Verlauf erwarten ließe, wie bei den allgemein in Bezug genommenen Versammlungen in den letzten Tagen und Wochen im Bundesgebiet, stellt daher bereits eine nicht mit tatsächlichen Anhaltspunkten unterfütterte Vermutung dar. Die Antragsgegnerin lässt substantiierte Ausführungen dazu vermissen, inwieweit die auf andere Städte bezogenen Erkenntnisse auf die hiesige Veranstaltung in Frankfurt am Main übertragbar sein sollen. Derartiger Ausführungen hätte es bedurft. Dies gilt umso mehr deshalb, weil es namentlich bei Versammlungen mit pro-palästinensischem Bezug, die in den letzten Wochen in Frankfurt am Main stattfanden, ersichtlich nicht zur Realisierung von Gefahren gekommen ist, welche nach Ansicht der Antragsgegnerin bereits mindestens seit Oktober 2023 zu besorgen seien. Die Antragsgegnerin zeigt auch nicht hinreichend auf, dass sich anknüpfend an die Person der Antragstellerin Gründe ergäben, welche ihre Prognose tragen könnte. Der Umstand, dass die Antragstellerin auch Anmelderin von Versammlungen in Berlin war, in deren Verlauf, insbesondere aber nach deren Auflösung Straftaten begangen worden seien, - Seite 4 von 7 -

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