reicht für sich genommen nicht aus, um eine unmittelbare Gefahr hinsichtlich der konkreten Versammlung zu begründen (siehe zur Antragstellerin auch bereits VG Frankfurt a.M., Beschluss vom 13. Oktober 2023 – 5 L 3216/23.F –, juris Rn. 34). Es ist insbesondere nicht ersichtlich, dass Straftaten bei der Versammlung am 7. Oktober 2023 in Berlin vor deren Auflösung begangen wurden. Nur solche könnten ohne Weiteres der Versammlung selbst und eventuell mittelbar der Antragstellerin als Anmeldering auch der Versammlung in Berlin zugerechnet werden (vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 5. Juni 2021 – 1 S 1849/21 –, juris Rn. 18). 13 Soweit behauptet wird, die Antragstellerin habe in den vergangenen Wochen Äußerungen getätigt, die den Tatbestand der Volksverhetzung begründet hätten, liegen dem Gericht Erkenntnisse, die dies hinreichend sicher annehmen ließen, nicht vor. Jedenfalls aber reichen die Äußerungen der Antragstellerin in einer Presseerklärung vom 8. Okto- ber 2023 zu einer Versammlung in Berlin-Neukölln, auf einer nicht angezeigten Spontanversammlung am 12. Oktober 2023 vor dem Frankfurter Ordnungsamt, auf einer Pressekonferenz am 13. Oktober 2023 sowie der Versuch der Antragstellerin, auf einer Versammlung am 3. November 2023 in Frankfurt am Main zu sprechen, ebenfalls nicht aus, um mit der im Eilverfahren notwendigen Gewissheit davon auszugehen, es stünde eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit bevor. In ihrer Antragserwiderung verweist die Antragsgegnerin zwar auf laufende strafrechtliche Ermittlungsverfahren; inwieweit die dort erhobenen Vorwürfe belastbar bestätigt werden konnten, ist aber nicht ersichtlich. 14 Letztlich kann im Eilverfahren dahinstehen, ob die Äußerungen der Antragstellerin ohne Hinzutreten weiterer Umstände als Volksverhetzung oder Billigung von Straftaten verstanden werden müssen (vgl. hierzu Fischer, Ist Jubel über Terror strafbar?, LTO – abrufbar unter https://www.lto.de/recht/meinung/m/frage-fische-jubel-terror-hamas/). Denn die Antragsgegnerin legt mit ihrer Gefahrenprognose schon nicht anhand konkreter nachvollziehbarer Umstände dar, dass bei der angezeigten Versammlung, ausgehend insbesondere von einem Skandieren durch die Antragstellerin, mit diesen Parolen mehrheitlich zu rechnen ist. Von Verhaltensweisen einzelner Versammlungsteilnehmer kann indes nicht ohne Weiteres auf solche übriger Teilnehmer geschlossen werden. Gegen einzelne Teilnehmer kann – und muss – die zuständige Behörde, sofern es die Versammlungsleitung nicht tut, vielmehr jederzeit Maßnahmen ergreifen, um Gefahren für die öffentliche Sicherheit abzuwenden. Für die überwiegende Anzahl der friedlichen Versammlungsteilnehmer, von denen keine Gefahren für die öffentliche Sicherheit ausgeht, bleibt der grundrechtliche Schutz der Versammlungsfreiheit bestehen. 15 Schließlich lässt auch der Verweis der Antragsgegnerin auf Social-Media-Plattformen keine andere Bewertung zu. Soweit es dort in der Vergangenheit zu strafrechtlich relevanten Äußerungen im Zusammenhang mit pro-palästinensischen Versammlungen gekommen ist, darf dies nicht pauschal zum Anlass genommen werden, mit Verbotsverfügungen zu reagieren. Maßgeblich bleiben weiterhin die Umstände des Einzelfalles, welche das streitige Verbot hier nicht tragen. 16 Die Gefahrenprognose enthält auch keine substantiierten Erwägungen dazu, ob der unterstellten Gefahrenlage nicht durch mildere Mittel in Form von Beschränkungen der Versammlung begegnet werden könnte (vgl. zur Frage, wie dies konkret geschehen könnte, etwa die Allgemeinverfügung zur Anordnung von versammlungsrechtlichen Beschränkungen anlässlich terroristischer Angriffe im Nahen Osten der Stadt Augsburg vom 13. Oktober 2023, abrufbar unter https://www.augsburg.de/fileadmin/user_upload/foo- Seite 5 von 7 -

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