Gericht:
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
ECLI:
Dokumenttyp:
Quelle:
VG Frankfurt 5. Kammer
Normen:
Art 8 Abs 1 GG, Art 14 HV, § 14 Abs 2 Satz 1 Alt 1 HVersFG
09.11.2023
5 L 3551/23.F, 2 B 1578/23
ECLI:DE:VGFFM:2023:1109.5L3551.23.F.00
Beschluss
Verbot einer Versammlung mit dem Titel "Nie wieder
Faschismus - Erinnerung an die Reichsprogromnacht
wachhalten, Antisemitismus bekämpfen!" rechtswidrig
Leitsatz
1. Für die Annahme, bei einer unter einem anderen Motto angemeldeten Versammlung sei die
Verbreitung strafbewehrter pro-palästinensischer und antiisraelischen Gedankenguts "sicher
zu erwarten" (HessVGH, Beschluss vom 9. November 2023 - 2 B 1578/23 - derzeit nicht veröffentlicht) bedarf es substanzieller Anknüpfungspunkte; vage Vermutungen reichen nicht aus,
da andernfalls der verfassungsrechtliche Schutz der Versammlungsfreiheit leerliefe (Abgrenzung zu HessVGH, Beschluss vom 9. November - 2 B 1578/23 - derzeit nicht veröffentlicht).
2. Soweit befürchtet wird, dass es bei Versammlungen im Bundesgebiet nach dem terroristischen Überfall der Hamas auf Israel und Israels Reaktion hierauf zu Straftaten in Form der
Billigung von Straftaten (§ 140 StGB), Volksverhetzung (§ 130 StGB) und Widerstand gegen
Vollstreckungsbeamte (§ 113 StGB) sowie zu Verstößen gegen das Versammlungsrecht kommen könnte, hat die zuständige Behörde darzulegen, dass die konkret in Frage stehende Versammliung hinsichtlich Anmelder, Teilnehmerkreis, Teilnehmerzahl und Thema mit jenen Versammlungen hinreichend vergleichbar ist, bei denen derartige Verstöße bereits festzustellen
waren (Anschluss an BayVGH, Beschluss vom 19. Oktober 2023 - 10 CS 23.1862 -, juris Rn.
24).
Verfahrensgang
vorgehend VG Frankfurt am Main, 9. November 2023, 5 L 3551/23.F, Beschluss
nachgehend Hessischer Verwaltungsgerichtshof, 9. November 2023, 2 B 1578/23, Beschluss
Tenor
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 9. November 2023 gegen die ordnungsbehördliche Verfügung der Antragsgegnerin
vom 8. November 2023 wird wiederhergestellt.
Die Kosten des Verfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen.
Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt.
Gründe
1
Der am 9. November 2023 sinngemäß gestellte Antrag,
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