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BGH, Urteil vom 06.04.1960 – IV ZR 203/59LG Detmold30.12.1957; OLG
Hamm18.11.1958
BeckRS 1960,
31382422
BGH, Urteil vom 06.04.1960 – IV ZR 203/59LG Detmold30.12.1957; OLG
Hamm18.11.1958
Titel:
BGH: Urteil vom 06.04.1960 - IV ZR 203/59
Normenketten:
§ 75 BEG
§ 12 3. DV-BEG v. 20. März 1957, BGBl. I 269
Amtlicher Leitsatz:
Bei der Ermittlung der Kaufkraft der in ausländischer Währung erzielten Einkünfte ist außer
erhöhten Bedürfnissen mittlerer und gehobener Schichten den Arzt- und Krankenhauskosten,
die erfahrungsgemäß bei den Verfolgten einen verhältnismäßig hohen Umfang haben, die
entsprechende Bedeutung beizumessen.
Schlagworte:
Verkündet am 6. April 1960
Text1
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 30. März 1960 unter
Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske, Wüstenberg, Maaß und Dr.
Loewenheim
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in
Hamm/Westf. vom 18. November 1958 aufgehoben, soweit die Klage abgewiesen und die Berufung
des Klägers gegen das Urteil der Entschädigungskammer des Landgerichts in Detmold vom 30.
Dezember 1957 zurückgewiesen und über die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits
entschieden ist. In diesem Umfang sowie zur Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten der
Revision wird der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht
zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Der am ... September 1896 geborene Kläger ist Jude. Er besuchte von 1907 bis 1913 das
Realprogymnasium in S., das er mit der Obersekundareife verließ. Dann machte er eine
kaufmännische lehre durch und nahm an Privathandelskursen und wirtschaftlichen kaufmännischen
Vorlesungen, die durch die Industrie- und Handelskammer in B. für heimgekehrte Kriegsteilnehmer
des ersten Weltkrieges veranstaltet wurden, teil. Im Jahre 1927 wurde der Kläger Einkäufer und
Abteilungsleiter des Warenhauses B. in P.. 1929 wurde er Prokurist und Abteilungsleiter in der
Wäschefabrik Gebrüder W. in R.. Als diese Fabrik im Jahre 1933 an nichtjüdische Unternehmer
überging, übernahm die Nachfolgefirma B. R. & Co. den Kläger als Prokuristen. Am 31. Dezember
1937 schied der Kläger wegen seiner jüdischen Abstammung dort aus, und am 15. September
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