AG Pirna, Urteil vom 19.09.2022 - 212 Ds 378 Js 111/22
Fundstelle
openJur 2022, 18934
Rkr: AmtlSlg:
Strafrecht
Tenor
1
1.
2
Der Angeklagte wird freigesprochen.
3
2.
4
Die Kosten des Verfahrens und notwendigen Auslagen des Angeklagten werden der Staatskasse auferlegt.
Gründe
5
I.
6
Mit der Anklageschrift der Generalstaatsanwaltschaft Dresden vom 09.08.2022 wurde dem Angeklagten folgender
Sachverhalt zur Last gelegt:
7
"Am 27. April 2021 um 21:42 Uhr postete der Angeklagte als Nutzer des Facebook-Kontos ..., vermutlich von seiner
Wohnanschrift ... aus, das Bild eines Davidsterns, welcher in seiner Ausgestaltung dem sogenannten "Judenstern"
entsprach, den die Juden im Dritten Reich ab 1941 bis zum Kriegsende als Zwangskennzeichen tragen mussten, wobei
das im Zwangskennzeichen verwendete Wort "Jude" gegen das Wort "Ungeimpft" mit dem Zusatz "und vogelfrei"
ausgetauscht worden war.
8
Der Angeklagte nahm dabei billigend in Kauf, dass die weltweit von Nutzern der Plattform Facebook einsehbare
Veröffentlichung geeignet war, die während der Herrschaft des Nationalsozialismus durchgeführte Verfolgung von
Juden und deren Tötung in Konzentrationslagern zu verharmlosen und die Gewaltbereitschaft ebenfalls impfkritischer
Besucher seines Facebook-Profils zu schüren."
9
10
II.
Der Angeklagte hat sich dahingehend eingelassen, dass er Nutzer des Facebook-Accounts ist und auf seiner Profilseite
vom 27.05.2021 bis 10.12.2021 das Bild eines Davidsterns, in dem "Ungeimpft und vogelfrei" stand. Ihm war dabei
bekannt, dass die Juden den Davidstern mit der Aufschrift "Jude" im 3. Reich von 1941 bis zum Kriegsende als
Zwangskennzeichen tragen mussten und dadurch bewusst von dem Rest der Gesellschaft ausgegrenzt worden sind.
Deshalb habe er den Davidstern ausgewählt, weil er sich - wie damals die Juden - aufgrund seiner Ungeimpftheit sich
ausgegrenzt gefühlt habe. Das sei dabei nicht nur ein Gefühl gewesen, sondern ganz konkret auch im Alltag
geschehen. Im Netz seien die Ungeimpften sogar als "Mörder" bezeichnet worden, was ihn sehr getroffen habe. Den
Davidstern habe er als Profilbild rausgenommen, nachdem ihm einer geschrieben habe, dass er ihn angezeigt habe.
11
In der Hauptverhandlung wurde die bei Facebook unter dem Konto Bilder in Augenschein genommen.
12
III.
13
Der Angeklagte war aus tatsächlichen Gründen freizusprechen.
14
Der Tatbestand der Volksverhetzung gemäß § 130 Abs.3 StGB ist nicht erfüllt. Bestraft wird nur der, wer eine unter der
Herrschaft des Nationalsozialismus begangene Handlung der in § 6 Abs. 1 VStGB bezeichneten Art in einer Weise, die
geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, öffentlich oder in einer Versammlung billigt, leugnet oder verharmlost.
Vorliegend kam nur die Tatbestandsvariante der Verharmlosung in Betracht. In dieser muss die Eignung der Außerung