BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 2 BvR 2772/17 In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Herrn G…, - Bevollmächtigter: Rechtsanwalt i - gegen a)den Beschluss des Oberlandesgerichts Celle vom 7. November 2017 - 3 Ws 491/17 -, b)den Beschluss des Landgerichts Lüneburg vom 17. August 2017 - 27 Ks 9/14 -, c)die Entscheidung der Staatsanwaltschaft Hannover vom 14. Juli 2017 NZS 1191 Js 98402/13 VRs - und Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richterin Hermanns, den Richter Müller und die Richterin Langenfeld gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 21. Dezember 2017 einstimmig beschlossen: Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. Gründe: Die mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verbundene Verfassungsbeschwerde betrifft die Ablehnung des Aufschubs der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe gemäß § 455 StPO. 1/8 1

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