Dr. K. als höchst labil eingestuft und ausgeführt hat, jede Veränderung des bestehenden Settings, vor allem der Wegfall des vorhandenen sozialen Netzes, bringe den Beschwerdeführer in akute Lebensgefahr. Nach der Einschätzung des Sachverständigen Dr. D. besteht ein hohes Risiko der Dekompensation, die sich zum einen in akuter Suizidalität äußern könne und zum andern die Ausbildung einer hirnorganischen Symptomatik im Sinne zunehmender kognitiver Leistungseinbußen und eine bedrohliche Verschlechterung seines körperlichen Zustands bei Zunahme der Depression befürchten lasse. Das Oberlandesgericht hat bei der Abwägung in Anbetracht der Schwere des den Beschwerdeführer treffenden Schuldvorwurfs und des daraus resultierenden erheblichen Interesses an der Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs eine hohe Wahrscheinlichkeit für eine haftbedingte Lebensgefährdung beziehungsweise naheliegende Gefahr des Todes gefordert. Dagegen ist verfassungsrechtlich nichts zu erinnern. 22 Eine solche hohe Wahrscheinlichkeit hat es auf der Grundlage des Gutachtens des Sachverständigen Dr. K. verneint, der - bei mit dem Sachverständigen Dr. D. übereinstimmender Beurteilung der psychischen Ausgangssituation - die Auffassung vertreten hat, daraus lasse sich eine Krankheitsverschlechterung bei Inhaftierung nicht automatisch herleiten. Das Oberlandesgericht hat sich mit der unterschiedlichen sachverständigen Beurteilung eingehend auseinandergesetzt und für die Einschätzung des Sachverständigen Dr. K. insbesondere angeführt, dass der Beschwerdeführer sich auch der erheblichen Belastung durch das in den Jahren 2013 bis 2016 gegen ihn geführte Strafverfahren gewachsen gezeigt habe, er auch im Vollzug von seinen Angehörigen und dem ihn bislang mitbetreuenden Freund besucht werden könne und er zudem im Justizvollzug, vor allem was seine körperlichen Einschränkungen anbelange, eine Unterstützung erfahren werde, die über das Maß hinausgehen werde, das ihm ausweislich der Stellungnahme seines Hausarztes durch die Unterstützung einer Haushaltshilfe und seines Bekannten bisher zuteil geworden sei. Diese Bewertung ist, auch wenn die genannten Umstände anders sind als das bisherige soziale Netz des Beschwerdeführers, von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden. 23 Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen. 24 IV. Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (vgl. BVerfGE 13, 127; 102, 197 <198, 224>; ebenso - deklaratorisch - § 40 Abs. 3 GOBVerfG). Diese Entscheidung ist unanfechtbar. Hermanns 25 26 Müller 7/8 Langenfeld

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