22
1. Der Bescheid ist formell rechtmäßig. Zwar ist in der Personalratsvorlage um Mitwirkung gemäß § 74 Abs. 3 LPVG
gebeten worden. Nach dieser Vorschrift ist eine ohne Beteiligung des Personalrates ausgesprochene Kündigung oder
ein ohne Beteiligung des Personalrates geschlossener Aufhebungs- oder Beendigungsvertrag unwirksam. Angesichts
des Umstandes, dass vorliegend keine Kündigung streitbefangen ist, war diese Vorschrift nicht einschlägig. Vielmehr
hat der Personalrat in Personalangelegenheiten bei der Entlassung von Beamten auf Lebenszeit, auf Probe oder
Widerruf gemäß § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 LPVG mitzubestimmen. Auf einen Verstoß hiergegen kann sich der Kläger
indessen nicht mit Erfolg berufen, weil der Personalrat dies nicht beanstandet, sondern vielmehr seine Zustimmung
(unter dem 15. März 2023) erteilt hat. Das personalvertretungsrechtliche Mitbestimmungsverfahren dient ebenso wie
auch das Mitwirkungsverfahren nicht in erster Linie den Individualinteressen eines Beschäftigten. Vielmehr sind
vornehmlich das Wohl aller Beschäftigten und die Verhältnisse in der Dienststelle als Ganzes die Richtschnur des
personalvertretungsrechtlichen Handelns. Der Personalrat hat als Repräsentant aller Bediensteten durch die
Wahrnehmung der ihm eingeräumten Befugnisse die Beteiligung der Bediensteten an der Regelung des Dienstes und
der Dienst- und Arbeitsverhältnisse zu verwirklichen und insoweit die Interessen der Bediensteten in der Dienststelle zu
vertreten. Unterlässt es der Personalrat, Einwendungen im Hinblick auf die Durchführung des Mitwirkungsbeziehungsweise Mitbestimmungsverfahrens zu erheben, so verliert er sein Rügerecht und kann den Mangel im
weiteren Verlauf des Mitwirkungsverfahrens nicht mehr beanstanden. Ein möglicher Mangel wird damit auch im
Verhältnis zwischen der Behörde und dem Beamten unbeachtlich.
23
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 3. November 2010 - 6 B 1249/10 -, juris, Rn. 5 mit weiteren Nachweisen; Beschluss der
Kammer vom 22. Mai 2023 - 2 L 739/23 -.
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2. Die Entlassungsverfügung ist auch materiell rechtmäßig. Gemäß §23 Abs. 4 BeamtStG können Beamtinnen und
Beamte auf Widerruf jederzeit entlassen werden. Die Gelegenheit zur Beendigung des Vorbereitungsdienstes und zum
Ablegen der Prüfung soll gegeben werden. Für die danach im Ermessen des Dienstherrn stehende Entlassung einer
Widerrufsbeamtin bzw. eines Widerrufsbeamten genügt jeder sachliche, d.h. nicht willkürliche Grund, auch die Annahme
mangelnder charakterlicher Eignung. Hierfür ist die Einschätzung entscheidend, inwieweit die Beamtin bzw. der Beamte
der von ihr bzw. ihm zu fordernden Loyalität, Aufrichtigkeit, Zuverlässigkeit, Fähigkeit zur Zusammenarbeit und
Dienstauffassung gerecht werden wird. Dies erfordert eine wertende Würdigung aller Aspekte des Verhaltens der
Beamtin bzw. des Beamten, die einen Rückschluss auf die für die charakterliche Eignung relevanten persönlichen
Merkmale zulassen. Die Einschätzung der charakterlichen Eignung ist dem Dienstherrn vorbehalten.
25
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Juli 2016 - 2 B 17.16 -, juris, Rn. 26; OVG NRW, Beschlüsse vom 19. Oktober 2020 6 B 1062/20 -, juris, Rn. 7 und vom 18. Februar 2019 -6 B 1551/18 -, juris, Rn. 5.
26
Insoweit können bereits berechtigte Zweifel der Entlassungsbehörde genügen, ob die Beamtin bzw. der Beamte auf
Widerruf die persönliche Eignung für ihr bzw. sein Amt besitzt. Die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf
ist aus diesem Grund nicht von dem Nachweis eines konkreten Dienstvergehens abhängig. Eignungszweifel können
sich dabei sowohl aus dem dienstlichen als auch dem außerdienstlichen Verhalten ergeben.
27
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. Oktober 2020 - 6 B 1062/20 -, juris, Rn. 9.
28
Dabei ist die verwaltungsgerichtliche Kontrolle darauf beschränkt, ob der Dienstherr seine Annahme, es lägen
Eignungszweifel vor, auf einen zutreffend und vollständig ermittelten Sachverhalt gestützt, er den Rechtsbegriff der
Eignung nicht verkannt und bei der von ihm zu treffenden Prognoseentscheidung allgemeingültige Wertmaßstäbe
beachtet und auch sonst keine sachwidrigen Erwägungen angestellt hat.
29
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. Juni 2015 - 6 B 326/15 -, juris, Rn. 8, mit weiteren Nachweisen.
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Im Streitfall ist weiter in den Blick zu nehmen, dass die Polizei in ganz besonderem Maße auf ihr Ansehen und das
Vertrauen der Bürgerinnen und Bürger angewiesen ist. Letztere müssen sich in jeder Lage darauf verlassen können,
dass sich die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Polizei neutral und unvoreingenommen ihrer Aufgabe, dem Schutz
der Bürgerinnen und Bürger sowie der Gesetze widmen. Insbesondere gehört hierzu auch, dass Personen anderer
Herkunft, Religion oder Meinung nicht geringschätzig und abwertend behandelt werden. Unabhängig davon, ob sich der
Polizeibeamte zivil oder in Uniform bewegt, besteht die Gefahr, dass eine Person, die um seinen Beruf weiß, bei
derartigen Äußerungen in Zukunft weniger auf die Unvoreingenommenheit der Polizei vertraut. Vor diesem Hintergrund
ist gerichtlich nicht zu beanstanden, wenn der Dienstherr für den Polizeivollzugsdienst besonders hohe Anforderungen
an die charakterliche Stabilität eines Beamten stellt.
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Vgl. bereits Sächsisches OVG, Beschluss vom 20. September 2017 -2 B 180/17 -, juris, Rn. 13.
Ausgehend von diesen Maßstäben ist die von dem Polizeipräsidium X wegen Zweifeln an der charakterlichen Eignung